Au-pair Visa

  • Visum zur Familienhilfe und zum Kulturaustausch

    "Au-pair" kommt aus dem Französischen und bedeutet "auf Gegenseitigkeit". Aus einem Au-pair-Verhältnis sollen beide Seiten einen Nutzen ziehen. Deutsche Au-pair-Beschäftigte leben in einer Familie im Ausland. Umgekehrt leben ausländische Au-pairs bei deutschen Gastfamilien. Als Gegenleistung wird die Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt erwartet. Au-pair ist für viele eine ideale Möglichkeit, vorhandene Fremdsprachenkenntnisse im Gastland zu vervollständigen.



    Vorteile eines Au-pair-Verhältnises

    Alle Probleme bei der Wohnungssuche entfallen, für kostenfreie Verpflegung ist gesorgt und für die Arbeit gibt es ein Taschengeld. Empfehlenswert jedoch ist die Vermittlung über eine Au-pair-Agentur, denn sie wählt die Gastfamilie sorgfältig aus und hilft, wenn es Probleme geben sollte.
    Au-pair-Beschäftigung


    Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in deutsche Gastfamilien. Für den ausländischen Staatsangehörigen steht der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.


    Ein Au-pair, das nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz besitzt, benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Dieser Aufenthaltstitel wird von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) und der Ausländerbehörde erteilt, wenn die Agentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat.


    Au-pairs aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn benötigen für die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU. Diese wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Au-pairs aus den übrigen EU/EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit, um eine Au-pair-Beschäftigung aufzunehmen.


    Au-pairs aus den EU/EWR-Staaten wird von der Melde- beziehungsweise Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht von Amts wegen ausgestellt.


    (Infotext der Arbeitsargentur)

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