Der Anfang vom Ende des Sprachtests vor Einreise?

  • Die Koalition will jetzt die "Härteklausel", die bis jetzt nur als Erlass an die Botschaften existiert, gesetzlich verankern.



    http://www.migazin.de/2015/06/…en-beim-ehegattennachzug/


    Auszug:

    Quote

    Die Begründung des Änderungsantrags – doch bekanntlich ist der Wortlaut einer gesetzlichen Norm entscheidend – lässt erkennen, dass eigentlich eine allgemeine Härtefallregelung eingeführt werden soll, die Aspekte berücksichtigt wie “den Gesundheitszustand des Betroffenen, seine kognitiven Fähigkeiten, die Erreichbarkeit von Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit eines Sprachlernangebots”. Doch auch das ist unzureichend: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits vor kurzem (in der Rechtssache C-579/13, Urteil vom 4. Juni 2015) entschieden, dass bei Integrationsprüfungen weiterhin die Kosten der Test- und Kursteilnahme, das Alter, Analphabetismus und das Bildungsniveau der Betroffen berücksichtigt werden müssen. Diese Kriterien wollte die Koalition wohl schon deshalb nicht mit aufnehmen, weil die soziale Selektion beim Ehegattennachzug das zentrale, wenn auch unausgesprochene Ziel der Regelung der Sprachtests im Ausland war – die angebliche Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und eine bessere Integration der Betroffenen waren von Beginn an bloße Propaganda.


    Quote

    Besonders enttäuschend ist, wieder einmal, die Rolle der SPD. Sie hat die Schikaneregelung im Jahr 2007 mit beschlossen. In der Opposition angelangt, wollte sie diese wieder abschaffen und hat damit auch Wahlkampf gemacht. Erneut in der Regierungsverantwortung ist sie jedoch nicht einmal dazu im Stande, für eine korrekte Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu sorgen, was eigentlich eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit sein sollte.

  • Entschiede wird die Choose auf EU Ebene und spannend wird es hier:


    http://curia.europa.eu/juris/d…req&dir=&occ=first&part=1


    Leider hat die Generalanwältin doch ziemlich die niederländische bzw. deutsche Brille auf und nicht selten folgt das Gericht dem Schlussantrag.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • http://www.bundesregierung.de/…2-ozoguz-bleiberecht.html



    Quote

    Beim Ehegattennachzug wird die viel zu enge und unionsrechtswidrige Regelung zum Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise geändert. Damit nimmt der Deutsche Bundestag Argumente aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg auf. Der Gerichtshof hatte deutlich gemacht, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die europäische Grundregel sein muss. Erkennbare Härtefälle müssen deshalb bereits bei der Beantragung des Visums berücksichtigt werden, um einer unnötig langen Trennung der Eheleute entgegenzuwirken.“


    ... mal sehen wie das AA dies umsetzt...

  • Das ist m. E. unmißverständlich und A1 history :clapping


    Da scheinst Du was falsch verstanden zu haben: Der Regelfall soll die "A1"-Anforderung bleiben, nur in "erkennbaren Härtefällen" will man davon absehen.


    Ob sich das auf Dauer durchhalten lässt, ist wieder eine andere Frage. Ich halte es für ein Rückzugsgefecht.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


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  • Vielleicht optimale Härtefälle, die Gewinner-Frau : debil, dement (oder am besten beides), Analphabet, keinerlei Schulausbildung, Mann und Frau seit Jahren ohne Einkommen, tiefe Perspektivlosigkeit, 20km zur Schule und kein Geld für Taxi.. :-)

  • Der Eu Gerichtshof hat in dieser Sache beschlossen:


    http://curia.europa.eu/juris/d…c=first&part=1&cid=141540



    Quote

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen kann, dass sie eine Integrationsprüfung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erfolgreich ablegen, bei der Grundkenntnisse sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats beurteilt werden und für die verschiedene Kosten zu begleichen sind, bevor er ihnen die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort im Rahmen der Familienzusammenführung erlaubt, sofern die Anwendungsvoraussetzungen für ein solches Erfordernis die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren wird durch diese Anwendungsvoraussetzungen die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung insofern unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, als sie nicht die Berücksichtigung besonderer Umstände ermöglichen, die die Betroffenen objektiv an einer erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung hindern, und für die Kosten im Zusammenhang mit dieser Prüfung ein zu hoher Betrag festgesetzt wird.



    Somit bleibt die Sprachprüfung vor Einreise weiterhin bestehen.
    Nur eine Härtefallklausel kommt ins Gesetz.


    Die Gerichte können also das Gesetz nicht mehr abschaffen, sondern nur noch die Politik.
    Da Merkel immer noch die beliebteste Politikerin ist, sehe ich nun die Abschaffung dieses gesetzes in weite Ferne gerückt.

  • Nun geht es mal wieder um die Interpretation des Urteils.
    Migazin interpretiert es so:




    http://www.migazin.de/2015/07/…achtest-ehegattennachzug/


    mE ist das Urteil nicht so eindeutig, dass man davon sprechen könnte, dass das Gesetz "gekippt" ist.


    Ich tendiere eher zu dieser Auslegung:
    http://www.lto.de/recht/hinter…rachkenntnisse-migration/

  • hge


    Danke für das Raussuchen der Kommentierungen!

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

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    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Hier die Interpretation von haufe, die mir weitaus sachlich erscheint :


    http://www.haufe.de/recht/weit…zulaessig_204_311424.html





    In den NL wurde diese Prüfung ja von staatlicher Seite durchgeführt. Diese hohen Gebühren wurden vom EuGH beanstandet.


    Man könnte nun allenfalls für D/RP erwarten, dass bezüglich Prüfungsgebühr, dass das GI erhebt, sich was ändert.
    A1 ist schon die niedrigste sprachstufe, da wird sich nichts dran ändern lassen.


    Offen lässt haufe, ob nur die finanzielle Situation des Antragstellers eine rolle spielt oder ob auch der deutsche Partner mit betrachtet werden muss ... was bisher üblich war.

  • Ich bin ja mal gespannt... :Augenbraue


    Aus ganz allgemeinen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten heraus fände ich es richtig, wenn die Regelungen klar sind und klar Stellung beziehen, statt wie bisher willkürlich ohne das aus zu sprechen die Kosten dem Partner aus D aufbürden:


    Finanzen:
    - Wessen Einkommen wird zugrunde gelegt? Das des (Visum)Antragstellers oder auch das des Partners?
    - Welches Einkommen wird zugrunde gelegt bei den vielen Antragstellern ohne Einkommen? 0,- ?? Was ist dann noch zumutbar?


    Wohnort:
    - Welcher Abstand zum Wohnort ist zumutbar? (Im Land der 7000 Inseln... :denken ) Bzw ist es weiter als einige Std weg vom Kurs überhaupt zumutbar? Denn viele Antragsteller wohnen ja "gratis" bei der Familie. Da ist jede Reise mit Übernachtung ein Kostenfaktor, der ohne Einkommen prinzipiell eine Unzumutbarkeit darstellen würde.


    Würden ähnliche Verhältnisse (zb Sozialhilfe = Kurs gratis) wie in D berücksichtigt, würden ganz schnell die sehr viele der Aspiranten unter die Ausnahmeregelung fallen.

    In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Grundgesetz gewährleistet.
    „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“

  • Somit bleibt die Sprachprüfung vor Einreise weiterhin bestehen.
    Nur eine Härtefallklausel kommt ins Gesetz.


    Die Gerichte können also das Gesetz nicht mehr abschaffen, sondern nur noch die Politik.
    Da Merkel immer noch die beliebteste Politikerin ist, sehe ich nun die Abschaffung dieses gesetzes in weite Ferne gerückt.


    Hier muss ich dir (schon wieder) widersprechen, wenn du somit auch den letzten Satz im § 28 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hierbei einschließt ("Familiennachzug zu Deutschen") und nach deiner Ansicht deutsche Gerichte diesen Satz nicht mehr entfernen können:


    "§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden."


    Die CDU hat unter Merkel mit Zustimmung der SPD mit diesen angehängten Gesetzes-Satz seit 2007 Deutsche zu "Ausländer" gemäß § 30 Aufenthaltsgesetz gemacht (bzw. EuGH: "Drittstaatsangehörige"), um offensichtlich die Türkenlobby (in der Regierung, Gesellschaft/Bevölkerung, etc.) ruhig zu stellen.


    Solange Deutsche sich als Ausländer ansehen lassen und ohne Gegenwehr z.B. die Merkblätter der DBM befolgen und somit nicht ihre eigentlichen Rechte als "Zusammenführende" (entspr. Art. 7 Richtlinie 2003/86/EG) nach dem Grundgesetz selbst einfordern, "sehe ich nun die Abschaffung dieses Gesetzes in weite Ferne gerückt", zumal nahezu 8 Jahre bereits kein klarer Fall hierzu vor dem BVerfGE angekommen ist.


    Die EuGH-Entscheidung betrifft also nur die EU- RICHTLINIE 2003/86/EG DES RATES vom 22. September 2003 und hier ist am Anfang deutlich zu lesen:


    Es geht hier nur um "Nationale Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der sich im betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält" und da die EU- RICHTLINIE 2003/86/EG DES RATES zunächst unter Allgemeine Bestimmungen als Artikel 1 folgendes festlegt,


    "Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten",


    kann der EuGH nur über das Recht auf Familienzusammenführung bei bereits in der EU lebenden Drittstaatsangehörigen eine maßgebliche Entscheidung treffen.


    Das offensichtlich sehr verfassungswidrige "Anhängsel" (s.o.) beim § 28 Abs. 1 AufenthG betrifft also nur nationale Bürger aus bzw. in Deutschland und kann natürlich von nationalen Gerichten beseitigt werden.

    Warum dies in den letzten Jahren nicht erfolgte, kann wegen meiner ausreichenden Erfahrung darin zu vermuten sein, dass nur wenige Deutsche als eigentliche Rechteinhaber (nach EU-Richtl.: "Zusammenführender") die richtige Klage in eigenem Namen eingereicht haben und deshalb klaglos gestellt wurden, um keine grundsätzliche Klärung in Sachen Spracherfordernis bei deutschen Ehegatten derzeit herbeizuführen, zumal solange die CDU die politische Führungsrolle weiterhin besitzt! ---


    [ Anm.:"klaglos stellen" - der Kläger erhält was er möchte und muss dann die Klage für erledigt erklären. Eine übliche Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Visums für die ausländische Ehefrau könnte hierzu führen und eine Feststellungsklage wegen Nichtigkeit eines VA meinerseits sollte ich 1995 auf dem Schreibtisch einer Richterin am VG-Berlin entsprechend umstellen, um mich dann eben klaglos stellen zu können. ]

  • Anno48


    Zum einen hast Du Recht, dass EUGH-Urteil betrifft zunächst nur Anforderungen an den Familiennachzug von Drittstaatlern.


    Der Verweis auf die Regelung zur Anforderung an den Familiennachzug zu Ausländern hinsichtlich der Anforderungen auf den Familiennachzug zu Deutschen mag "handwerklich" ungeschickt erscheinen bzw. verwundern, was daran "offensichtlich" verfassungswidrig sein soll, vermag ich allerdings nicht zu erkennen. Derartige "mit der Kirche ums Dorf" Verweise, findet man allerdings in heutigen Gesetzen im unterschiedlichsten Rechtsmaterien zuhauf.


    Der Rest Deiner Ausführungen ist allerdings, wenn wir mal im praktischen Leben bleiben, im Ergebnis ziemlicher "Bollocks". Die Sprüche mit der vermeintlichen "Türkenlobby" zum Beispiel. Und nur zur Sicherheit, der "Schutz der Familie" gilt unabhängig davon, ob einer der Familienmitglieder Deutscher ist oder nicht.


    Trotzdem hast Du insofern rein formal auch darin Recht, dass sofern - rein hypothetisch - ein deutsches Gericht den "A1" als verfassungsidrig beurteilen würde und das BVerfG dem am Ende folgen würde, das Ding durch die Rechtssprechung "erledigt" wäre. Schliesslich verlangt das EU-Recht ja keinen Sprachtest (dann würde EU-Recht auch nationales Verfassungsrecht brechen), sondern billigt diesen - mit Einschränkungen - lediglich (ok für Drittstaatler aber ansonsten wäre der EUGH hier ohnehin nicht zuständig). Aber wie gesagt, wenn man nicht an den Weihnachtsmann glaubt, dann liegt hge vermutlich gar nicht so falsch.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

    Edited once, last by diogenes ().

  • Lange nichts mehr über das Thema gehört:




    Quote

    Das Bundesverwaltungsgericht hat am Donnerstag (26.1.17) beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob man beim Ehegattennachzug zu türkischen Arbeitnehmern den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse verlangen darf, wie es das deutsche Aufenthaltsgesetz seit 2007 vorsieht.


    Um das zu erläutern: Bei Zuzug zu türkischen Staatsangehörigen wird derzeit unterschieden:


    a ) Ist der türkische staatsangehörige selbstständig, dann wird kein A1 verlangt


    b ) ist der türkische staatsangehörige angestellt, wird weiterhin A1 verlangt.


    Eine Entscheidung des EuGh wird sicherlich auf den Zuzug zu Deutschen keinen einfluss haben; es bleibt nur zu hoffen, dass die Politik ein Einsehen hat und bei generellem Wegfall bei Zuzug zu Türken die Politik den Quatsch einstellt. Denn wegen Zwangsheirat war das ganze ja erfunden worden...



    http://www.kostenlose-urteile.…cht-klaeren.news23771.htm



    http://www.migazin.de/2017/01/…is-eugh-ehegattennachzug/

  • Quote

    Heute vor zehn Jahren trat das 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz in Kraft, mit dem aufenthalts- und asylrechtliche Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt werden sollten. Festgelegt ist seither, dass Menschen, die zu ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen wollen, »einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen«. Und zwar vor der Einreise ins deutsche Staatsgebiet.



    https://www.neues-deutschland.…-mit-deutschnachweis.html


    Eine gute Zusammenfassung!

  • Eine gute Zusammenfassung!

    Ja, es ging IMHO bei dem A1 Test eingentlich um zwei Fälle, wo man einen Nachzug erschweren wollte:
    -Ehefrauen aus bestimmten Ländern in Ost-Europa, Asien und Afrika (Ein bestimmtes Land war besonders ein Dorn im Auge, aber dann hat sich ARB 1/80 als Hinderniss herausgestellt)
    -Ehfgatten die direkt in die Sozialsysteme einwandern.


    Das dirkt in ein Gesetz zu schreiben wäre auber GG-widrig gewesen, also brauchte man etwas anderes.


    Und das ist das es Länder gibt (USA kenne ich einige Fälle) da wird dann bei High School Abschluss (den ja fast jeder hat) auf erkennbar geringer Integrationsbedarf entschieden. Während ich einen andren Fall aus Osteuropa kenne da musste ein Dr. für Germanistik beim Goeth Institut antanzen um seine A1 Test zu machen. (Er sprach fließend deutsch, aber das deutsche Konsulat bestand auf eine Bescheinigung). Die Konsulate haben auch heute noch ein großen Ermessen, was sie anerkennen, ohne klare transparente Regelungen was max. Kosten oder geringer Integrationsbedarf bedeutet. Die Härtefallreglung mit einem Jahr wurde ja nicht freiwillig eingführt sondern aufgrund eines Gerichtsurteils. Vorher wurde z.B von Frauen aus Thailand oder China verlangt, das sie mit unseren Alphabet alphabetisiert werden, was mit einem Standard A1 Kurs überhaupt nicht zu schaffen ist.


    Das alles zusammen zeigt mir das es hier nicht um Integration geht oder ging, sondern um Begrenzung eine Nachzuges aus bestimmten Ländern/Schichten auf dem eigentlich ein Rechtsanspruch besteht

  • Die Härtefallreglung mit einem Jahr wurde ja nicht freiwillig eingführt sondern aufgrund eines Gerichtsurteils. Vorher wurde z.B von Frauen aus Thailand oder China verlangt, das sie mit unseren Alphabet alphabetisiert werden, was mit einem Standard A1 Kurs überhaupt nicht zu schaffen ist.


    Dieser Härtefall existierte meiner Erinnerung nach auch schon vor diesem Gerichtsurteil. Mag sein, dass die Anweisung des AA an die AVs danach etwas enger gefasst wurde.


    Aber wenn ich mir die Praxis ansehe (zB im i4a den geschätzten Petersburger): Man besteht darauf, dass ein Jahr lang nachvollziehbare Bemühungen nachgewiesen werden. Er macht das zB daran fest, dass die Punktezahl von Prüfung zu Prüfung steigt.. 40,45,50 Punkte.. das wäre okay für ihn.


    Jemand der 55,50,40 Punkte hat, hat nach seiner Ansicht sich nicht genug bemüht. Nach dieser Methode kann das Visum bis ins Ultimo verweigert werden. Das verstehe ich nicht so richtig als Härtefallregelung.


    Selbst das EU-Urteil sagt ja, dass dass der Sprachtest nicht dazu benutzt werden darf, auf Dauer einen Zuzug zu verweigern.
    Insofern fehlt mir an der Anweisung des AAs an die AVs die klare Regelung, ab wann ein Visum auszustellen ist, egal mit welchem Ergebnis die A1-tests vorgelegt wurden.