Servus,
hab das gerade auf der Homepage der DBM gelesen http://www.manila.diplo.de/Ver…manila/de/Startseite.html
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Wichtiger
Hinweis
Die Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Manila weist aus gegebenen Anlass darauf hin, dass bei
der Abgabe eines Visumsantrags nur der /die
Antragssteller/- in den Antrag bei der Botschaft
einreichen können und aus diesen Gründen auch nur dieser Person
Zugang zum Schalter und den Räumlichkeiten der Botschaft gestattet
werden kann. Aufgrund gestiegener Antragszahlen und zur
Sicherstellung einer effizienteren Antragsannahme behält es sich die
Botschaft im Rahmen ihres Hausrechtes daher vor, Begleitpersonen den
Zugang zur Botschaft zu verweigern.
In keinem Fall ist es
Begleitpersonen aber gestattet, den/ die Antragssteller/-in zur
Antragsannahme zum Schalter zu begleiten.
Die Nichtbeachtung
dieser Vorgabe ist eine Missachtung des Hausrechts der Botschaft und
wird entsprechend mit dem Verweis aus den Räumlichkeiten der
Botschaft geahndet.
Meiner Meinung nach ist das nicht so ganz gesetzeskonform.
Analog zum § 14 VwVfG Bund hab ich folgendes gefunden:
Antragsteller im Visumverfahren haben wie jeder Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens grundsätzlich das Recht, sich zur Wahrung ihrer Rechte durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Als Bevollmächtige kommen in der Regel Rechtsanwälte und Privatpersonen (z.B. Familienangehörige des Antragstellers) in Betracht.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Hinzuziehung eines (lokalen) Bevollmächtigten oder eines Beistands aufgrund fehlender Vorbildung oder sprachlicher Verständnisschwierigkeiten des Antragstellers in Einzelfällen die sachgerechte Durchführung des Visumverfahrens erst ermöglichen oder erleichtern kann, beispielsweise für den Antragsteller erst die Möglichkeit eröffnet wird, seiner besonderen Mitwirkungs- und Darlegungspflicht im Visumverfahren (vgl. § 82 AufenthG) zur Wahrung seiner Rechte nachzukommen.
Begehrt der Bevollmächtigte im Visumverfahren Akteneinsicht, ist gem. Visumhandbuchbeitrag „Akteneinsicht und Auskünfte im Visumverfahren“ vorzugehen.
Der persönlichen Vorsprache und der eingehenderen Befragung des Visumantragstellers kann für die Entscheidung zentrale Bedeutung zukommen. Wird eine Begleitung durch einen Bevollmächtigten (in der Regel der Rechtsanwalt) gewünscht, ist daher auch ihm der Zugang zur Visastelle und die unmittelbare Anwesenheit bei der Vorsprache bzw. Befragung zu gewähren.
[size=10]Das sind eure ,,Rechte,,. Wie, wann, wo ihr sie ausübt, ist euch überlassen. Ich hab mich noch nie abweisen lassen.
Serus
Mikkie
edit: Schriftgröße angepasst....TanduayIce