In Hongkong geheiratet aber welche Botschaft ist die richtige?

  • Ein Kumpel (Jörg) von mir hat in hongkong geheiratet und ist sich wegen seiner Frau unsicher an welche Botschaft er sich bezüglich des Visums und der Einreise nach Deutschland wenden muss. Hintergrund ist, dass seine Frau eine Filipina ist, aber in Vietnam lebt und sie aktuell auch dort gemeldet ist. Muss die Dame nun wegen des Visums nun zur deutschen Botschaft in Vietnam oder zur deutschen Botschaft auf den Philippinen??? Wir sind etwas ratlos. Über Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Servus,


    als einzigste deutsche Botschaft auf der ganzen Welt, fordert die DBM einen ständigen Wohnsitz für die Beantragung eines Visums.


    http://www.manila.diplo.de/Ver…f__visum__beantragen.html


    ,,Ständiger Wohnsitz,, wird auch im Merkblatt zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung gefordert. Das ist meiner Meinung nach falsch.


    Alle anderen deutschen Botschaften auf der ganzen Welt fordern einen ,,gewöhnlichen Aufenthalt,, zur Visumbeantragung.


    2. Örtliche Zuständigkeit
    2.1. Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt
    § 71 Abs. 2 AufenthG regelt die örtliche Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen nicht. Gemäß Ziff. 71.2.1 VwV-AufenthG entscheidet über die Erteilung eines nationalen Visums die Auslandsver-tretung, in deren Amtsbezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hierzu hat der An-tragsteller im Zweifel einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die Anforderungen, die an diesen Nachweis gestellt werden, müssen sich an den Gegebenheiten des Gastlandes orientieren. Sollte er einen solchen Nachweis nicht erbringen, kann die Annahme des Antrags verweigert werden.


    2.2. Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes
    Zur Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ gilt in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Nr. 3a Verwaltungsver-fahrensgesetz (VwVfG) Folgendes:
    Es kommt darauf an, ob die betreffende Person sich an einem Ort oder in einem Gebiet unter Um-ständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt, vgl. Ziff. 71.1.2.2 VwV-AufenthG. Es kommt zunächst nicht darauf an, ob der Aufenthalt freiwillig besteht oder ob die Person polizeilich gemeldet ist, sondern vielmehr auf eine gewisse Verfestigung des Auf-enthalts. Von einer solchen Verfestigung ist dann auszugehen, wenn sich der Ausländer bereits seit sechs Monaten an dem betreffenden Ort aufhält oder bei Beginn seines Aufenthalts an diesem Ort die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate betragen wird. Auch Personen, die sich illegal im Gastland aufhalten, können somit dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, mit der Beendigung ihres Aufenthalts – ob freiwillig oder zwangsweise - ist in absehbarer Zeit zu rechnen.
    Selbst wenn ein Antragsteller (u.U. auch vollziehbar) ausreisepflichtig ist, die Ausreise aber erfah-rungsgemäß nach Einschätzung der Vertretung nicht absehbar ist und der Antragsteller den Ausgang des Visumverfahrens im Gastland aller Voraussicht nach noch abwarten kann, ist der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur und damit die örtliche Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 AufenthG begrün-det.


    Ich denke Vietnam ist zuständig. Übrigends in Vietnam gibt es keine UP mehr. :yupi :D :clapping :rolleyes: :P :hi :hi :hi


    Servus


    Mikkie

  • Ich denke Vietnam ist zuständig. Übrigends in Vietnam gibt es keine UP mehr.


    Das bezieht sich dann auf vietnamesische Urkunden. Für Philippinische Urkunden kann/muss trotzdem eine Urkundenprüfung angefordert werden.
    Das wird dann die deutsche Botschaft in Vietnam als Amtshilfe bei der DBM beantragen.


    btw. du hast das doch ähnlich erlebt, als der Antrag auf Visum zwar in Bangkok angenommen wurde, jedoch die UP über die DBM ging"

  • Servus hge,


    hab mich ein bisschen falsch ausgedrückt, big sorry.


    http://www.vietnam.diplo.de/Ve…C3_BCberpr_C3_BCfung.html


    Das heißt für mich, Vietnamesische Urkunden werden wieder legalisiert. Nix mehr UP. Vietnam ist jetzt kein ,,Problemstaat,, mehr. Da ist das Urkundenwesen ab dem 01.02.2018 wieder Top. Es gibt da keine Fälschungen mehr. Die Vietnamesen sind halt nicht so clever wie die Filipinos. :yupi

    Zitat

    Das bezieht sich dann auf vietnamesische Urkunden. Für Philippinische Urkunden kann/muss trotzdem eine Urkundenprüfung angefordert werden.


    Das wird dann die deutsche Botschaft in Vietnam als Amtshilfe bei der DBM beantragen.

    Mit der Aussage hast du natürlich 100% recht.


    hge, das mit dem gewöhnlichem Aufenthalt stimmt doch, oder?


    Servus


    Mikkie