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gesplittet aus dem Eckhard-Thread
hge
Weil es hier im Forum auch die Aussagen gibt, dass die DBM auch gerne Visas verweigert, wenn quasi ein Anrecht auf Daueraufenthalt besteht oder geschaffen werden soll, mal ein Auszug aus einem Urteil zu Schengenvisa (Urteil vom 14.04.2014 - 30 K 798.13 V). Es war nicht die DBM, und es war ein Teilaspekt von mehreren.
Die Auffassung der betroffenen Botschaft zur Ablehnung eines Schengenvisas für die Mutter eines bereits deutschen Einwanderers:
"Auf die Remonstration des Sohnes der Klägerin hob die Botschaft ihren Bescheid auf und ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid vom 30. August 2013, mit dem sie das Vorliegen eines Anspruchs auf Visumserteilung verneinte. Die Prüfung durch die Botschaft habe Zweifel hinsichtlich der Verwurzelung bzw. der Rückkehrperspektive ergeben, so dass eine Absicht der Klägerin, fristgerecht in ihre Heimat zurückzukehren nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin habe durch die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung ihren Willen, dauerhaft nach Deutschland zu ziehen manifestiert."
Die Auffassung des Gerichtes:
Für die Absicht der Klägerin, nach Ablauf des Visums wieder in ihre Heimat zurückzukehren, sprechen schließlich die erheblichen aufenthaltsrechtlichen Risiken, die eine unerlaubte Verlängerung des Aufenthalts über die Gültigkeit des Visums hinaus hätte. Die Klägerin könnte nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechnen. Sie würde sich außerdem jede Möglichkeit nehmen, auch in Zukunft ihren Sohn und ihre Enkel in Deutschland besuchen zu können. Im Falle einer vollziehbaren Ausreisepflicht wäre die Abschiebung der im Wesentlichen gesunden Klägerin in die Ukraine auch unter der gegenwärtigen politischen Umständen in ein reales Risiko.
Ich verallgemeinere Mal die Sichtweise auf den Fall hier:
Contra Schengenvisa: Da die Antragstellerin einen Daueraufenthalt an strebt in Deutschland, ist für uns keine Rückkehrwilligkeit mehr gegeben
Pro Schengenvisa: Gerade die erheblichen aufenthaltsrechtlichen Risiken bei Nichtrückkehr sprechen eigentlich für die Rückkehr, weil man sich zukünftig für weitere zukünftig angestrebte Aufenthalte in Deutschland Steine in den Weg legt.
Damit steht wirklich im Raum, dass bei solchen ablehnenden Visaentscheidungen Ermessensfehlgebrauch vor liegt:
Zweck- oder sachfremde Erwägung: ...Sonstige logische Fehler: Beim Ermessensvorgang wird gegen die Denkgesetze von Logik und Erfahrung verstoßen (sonstige strukturelle Mängel der Erwägungen) --> siehe das hier geschilderte Beispiel
Ermessensfehlgewichtung Die Bedeutung (Gewichtung) der betroffenen öffentlichen und privaten Belange, die sich aus den ermittelten Tatsachen ergeben, wird im Rahmen der Subsumtion verkannt durch entweder a) eine Überbewertung oder b) eine Unterbewertung bzw. eine gänzliche Nichtberücksichtigung der Tatsachen auf der Ebene der Interessenabwägung (d. h. keine oder eine nicht ausreichende Berücksichtigung wesentlicher und bekannter Umstände für die Interessengewichtung)
Ermessensüberschreitung ist anzunehmen, wenn sich die Behörde nicht an den Rahmen hält, der vom Gesetz als äußerste Entscheidungsgrenze vorgegeben wird, d. h. eine Rechtsfolge gewählt wird, die generell oder im Einzelfall unzulässig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Verwaltungsakt eine Nebenbestimmung erhält, die im Gesetz nicht vorgesehen ist --> Berechtige Zweifel