Colon/AufenthaltsG § 18c Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte

  • Erst einmal klingt das sehr verlockend, was im Aufenthaltsgesetz steht:


    (1) Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.


    Ich glaube kaum, dass man einen offiziellen Anerkennungsprozess starten muss, aber wenn notwendig kann man das zur Unterstützung seiner Absichten ja schon anfangen.


    ...In Berufen, in denen also "ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen" besteht, ist die Gehaltsgrenze (für die BlueCard) somit niedriger: Für die Erteilung der Blauen Karte EU an Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte gilt ein Entgeltgrenze von 39.624 Euro pro Jahr.


    Eigentlich könnte man meinen, dass für Berufe in denen "ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen" besteht diese Regelung zur Anwendung kommt. Leider konnte ich kaum einen meiner Bekannten überreden statt in die typischen Auswandererländer (Australien Kanada USA) zu übersiedeln eventuell mal über Deutschland nachzudenken, so dass ich nicht weiss was die Regelung Wert ist. Es scheint auch so, dass die Botschaften diese leider wenig bekannte Detailregelung nicht kennen.


    Ein Freund von mir hat es versucht, ist aber leider gescheitert. Als Kompromiss hat er leider nur ein Schengen Visum für 2 Wochen Zwecks Vorstellungstermin bekommen und auch das nur nachdem er konkrete Bewerbungen Plus einer Einladung vorlegen konnte.


    Es wäre für mich interessant herauszubekommen, ob noch andere über §18c ein Visum beantragen wollen und so die Regelung bekannter machen.

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    Sollte die Aussage weiterhelfen oder gar richtig sein, bitte ich um ein ++

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