Frank-T./Einreise & Daueraufenthalt der Ehefrau nach/in Deutschland zwecks Familienzusammenführung

  • Aber dann kann ich nicht nach Monaten damit kommen. Das ist ein Unding und somit ein Indiz für einen vorgeschobenen Grund. Wenn es den Grund nicht gibt, wie kannst den klären?


    Klar könnte der Threadstarter einfach anfragen


    1. Wer - die DBM oder die ABH - hat die Scheinehenbefragung initiiert?

    2. Da das Bundesverfassungsgericht ja nur bestimmte Gründe anerkennt bitten wir um die Übersendung der Gründe incl. Belege wie man zu diesem Schluss kommt aktuell ist aus unserer Sicht kein objektiver Grund erkennbar.

  • Klar könnte der Threadstarter einfach anfragen


    1. Wer - die DBM oder die ABH - hat die Scheinehenbefragung initiiert?

    Ich denke nicht, dass die ABH oder die DBM den Antragstellern mitgeteilt hat, dass sie wegen Scheineheverdacht befragt werden. Es ist einfach zu einer Befragung eingeladen worden ...

    2. Da das Bundesverfassungsgericht ja nur bestimmte Gründe anerkennt bitten wir um die Übersendung der Gründe incl. Belege wie man zu diesem Schluss kommt aktuell ist aus unserer Sicht kein objektiver Grund erkennbar.

    Ja, kann er machen. Aber dann geht die Chance, dass er sein Frau nach D bekommt, auf 0 zu.

    Den juristischen Weg kann oder muss er immer noch gehen, wenn die Scheinehebefragung schlecht ausgeht.

    Aber eine Ablehnung dieser Befragung hätte den gleichen negativen Effekt. Es gibt schließlich die Mitwirkungspflicht.


    Daher gut vorbereitet in die Befragung gehen und seine Frau wird in recht kurzer Zeit in D sein.

  • Wann ist eine gleichzeitige Befragung zulässig? Einfach so?

  • Wann ist eine gleichzeitige Befragung zulässig? Einfach so?

    Such dir was aus den Anwendungshinweisen aus:


    Zitat

    Wegen des Phänomens der Scheinehen, bei

    denen das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft

    nur zur Erlangung eines Aufenthaltsstatus

    vorgegeben wird, kann es in einzelnen

    Fällen erforderlich sein, eine Sachverhaltsermittlung

    durchzuführen (siehe hierzu

    Nummer 27.1a.1.1.2 ff.). Nach den allgemeinen

    Grundsätzen ist nicht die Ausländerbehörde,

    sondern der Antragsteller für seine Absicht, eine

    eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen,

    materiell beweisbelastet. Der Ausländer ist nach

    § 82 Absatz 1 Satz 1 auch in Bezug auf die Voraussetzung

    des Vorliegens einer ehelichen Lebensgemeinschaft

    verpflichtet, seine Belange

    und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht

    offenkundig sind, geltend zu machen und die

    erforderlichen Nachweise über seine persönlichen

    Verhältnisse etc. unverzüglich beizubringen

    (siehe hierzu auch Nummer 82). Das bedeutet,

    dass eine trotz aller Bemühungen ggf.

    verbleibende Unerweislichkeit von Tatsachen

    zu Lasten des Antragstellers geht.



    Die Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung

    kann weitere Ermittlungen anstellen,

    wenn im konkreten Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte

    dafür bekannt sind, dass zumindest

    ein Ehegatte – entgegen seiner Aussage – keine

    eheliche Gemeinschaft herstellen will. Solche

    Anhaltspunkte können sich z. B. aus widersprüchlichen

    bzw. unschlüssigen Angaben bei

    der Antragstellung ergeben oder aus Erkenntnissen,

    die bei der Behörde vorliegen (weitere

    Beispiele siehe unter Nummer 27.1a.1.1.7).

    Verdachtsunabhängige durchgängige bzw. pauschale

    Ermittlungen und „Stichproben“ sind

    nicht zulässig.

    Die Ausländerbehörden können dabei gemäß

    § 86 – auch ohne Mitwirkung der Betroffenen

    (§ 3 BDSG) – im geeigneten und erforderlichen

    Umfang personenbezogene Daten erheben und

    den Ehepartnern die Beibringung geeigneter

    Nachweise aufgeben, die ihre Absicht belegen,

    eine familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland

    herzustellen. Die Sachverhaltsermittlung

    beschränkt sich nicht nur auf die Feststellung

    der familienrechtlichen Beziehung und das

    Vorhandensein einer gemeinsamen Meldeanschrift.

    Umgekehrt ist vorrangig unter Berücksichtigung

    der Verdachtsmomente im Einzelfall

    nach Umständen außerhalb der engsten Privatsphäre

    der Ehegatten zu fragen (z. B. Umstände

    des persönlichen Kennenlernens, Umstände der

    Hochzeit, Kenntnis über Familienverhältnisse

    des Ehegatten, gemeinsame Lebensplanung in

    Deutschland etc.). Unzulässig sind Fragen bzw.

    Ermittlungen zur Intimsphäre der Ehegatten.

    Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die konkrete

    Ausgestaltung einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft

    im Einzelfall Angelegenheit

    der Familienmitglieder ist; bei der Prüfung

    ist die Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte

    zu berücksichtigen. Ob eine familiäre Lebensgemeinschaft

    im Sinne einer Beistands- und

    Betreuungsgemeinschaft vorliegt, kann nicht

    nur anhand der tatsächlichen Kontakte, sondern

    auch anhand der wirtschaftlichen Gestaltung

    des Zusammenlebens der Familienmitglieder

    festgestellt werden. Hierbei kann eine

    Sachverhaltsermittlung insbesondere auch anhand

    von Bankunterlagen (etwa gegenseitige

    Bevollmächtigung zum Zugang zu Konten oder

    gemeinsame Kreditaufnahme bei Ehegatten),

    sonstigen Vertragsunterlagen (bei gemeinsamem

    Bezug von Wasser, Strom, Telekommunikationsdienstleistungen

    etc. durch Ehegatten),

    Anhaltspunkten für die geteilte Übernahme

    gemeinsamer Kosten (etwa Übernahme

    der Wohnkosten durch den einen Ehegatten

    und der Kosten für ein Auto oder der Kinderbetreuung

    durch den anderen Ehegatten) oder

    durch die Feststellung einer anderen Kostenund

    Aufgabenverteilung innerhalb der Familie

    erfolgen. Aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten

    der ehelichen Lebensführung

    ist eine Beibehaltung der Trennung

    wirtschaftlicher Belange für sich genommen

    noch kein zwingender Beleg für eine Scheinehe;

    umgekehrt ist aber die gemeinsame Wirtschaftsführung

    ein Indiz, das zugunsten der

    Antragsteller für das Vorliegen einer ehelichen

    Lebensgemeinschaft zu werten ist.

    Zitat Ende

  • Wann man diese Sachverhaltsermittlungen aufnehmen darf, dafür gibt es immer noch Leitplanken die durch Gesetze und Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vorgegeben sind, die wiederum Gesetzescharakter haben.

  • Ich zitiere


    Die Zulässigkeit punktueller Kontrollen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts bleibt gemeinschaftsrechtlich gemäß Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG unberührt. Eine Nachprüfung darf freilich nur unter Wahrung der Verfassungsgebote geschehen, die Menschenwürde und die Intimsphäre der Betroffenen zu achten und zu schützen (Urteil vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <21>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <61>).


    aus BVerwG Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 7.09 Rn 20

  • Ich zitiere


    Die Zulässigkeit punktueller Kontrollen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts bleibt gemeinschaftsrechtlich gemäß Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG unberührt. Eine Nachprüfung darf freilich nur unter Wahrung der Verfassungsgebote geschehen, die Menschenwürde und die Intimsphäre der Betroffenen zu achten und zu schützen (Urteil vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <21>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <61>).


    aus BVerwG Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 7.09 Rn 20

    Naja, ich fände es schon hinsichtlich Menschenwürde fraglich, wenn ich mich durch so eine Befragung kriminalisieren lassen müsste. Da würde ich zumindest gut Gründe haben wollen, die dies auch rechtfertigt, und sich deutlich von einer Befragung aus Lust und Laune abheben. Wenn man Scheinehe der nachziehenden Person unterstellt, unterstellt man dies ja auch automatisch dem Ehepartner.

  • Naja, ich fände es schon hinsichtlich Menschenwürde fraglich, wenn ich mich durch so eine Befragung kriminalisieren lassen müsste. Da würde ich zumindest gut Gründe haben wollen, die dies auch rechtfertigt, und sich deutlich von einer Befragung aus Lust und Laune abheben. Wenn man Scheinehe der nachziehenden Person unterstellt, unterstellt man dies ja auch automatisch dem Ehepartner.

    Die Scheinehe ist für sich ja nicht strafbar. Wenn dann nur wenn jemand dafür Geld annimmt. Auch ist es ja so, dass es nicht genügt, wenn einer die Lebensgemeinschaft möchte. Sollte im Umkehrschluss bedeuten, dass es auch eine Scheinehe ist, wenn einer nicht will. Somit nicht unbedingt eine Aussage über dich. Ich weiss ist blöd, doch sollte man die offiziellen Verlautbarungen - der Ein oder Andere sieht es vielleicht als juristische Winkelzüge - zu Grunde legen.


    Wie man auch reagieren kann, nach Ansicht von einigen Seiten


    Tipp: Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Ausländerbehörde den Verdacht hat, dass Sie eine Scheinehe geschlossen haben, beauftragen sofort einen im Ausländerrecht tätigen Rechtsanwalt

    Warum? Die Ausländerbehörde sagt Ihnen nicht ausdrücklich, dass ein solcher Verdacht besteht. Vielmehr werden Sie und später Ihr Ehepartner zu einem Termin geladen. Zeitgleich. Sie wissen nicht, warum Sie dort erscheinen sollen. Ein Rechtsanwalt der Akteneinsicht genommen hat, kann ersehen, ob die Ausländerbehörde diese Ladung ausgesprochen hat um zeitgleich und parallel eine Befragung der Ehegatten durchzuführen.


    Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Kommunikationsaktivitäten mit Ihrem ausländischen Ehegatten. E-Mails, Einzelgesprächsnachweise, Facebook-Nachrichten, SMS etc. Die Vorlage dieser Dokumente kann die Ausländerbehörde oder später das Gericht vom Nichtvorhandensein einer Scheinehe überzeugen.



    aus

    https://www.123recht.de/ratgeb…/Scheinehe-__a104598.html

  • Die Scheinehe ist für sich ja nicht strafbar.

    Jein. IN diesem Fall wäre ja die Ehe eingegangen worden zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels, was , soweit ich es bisher verstanden habe, wiederum zumindest ein klarer Gesetzesverstoss ist.

    Pragmatisch gesehen: wenn es einem Ernst ist, kennt man ja seinen Partner und sollte es ausräumen können. Trotzdem sollte sowas aber nur aufgrund gut begründbarer Tatsachen erfolgen.

    Bei diesem von hge geposteten Fall hielt ich es zumindest nachvollziehbar, das man nachbohrte

  • Jein. IN diesem Fall wäre ja die Ehe eingegangen worden zur Erschleichung eines Aufenthaltstitels, was , soweit ich es bisher verstanden habe, wiederum zumindest ein klarer Gesetzesverstoss ist.

    Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Eingehen einer Scheinehe nach deutschem Recht nicht strafbar ist. Allerdings stellt § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG die Täuschung über den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei Antragstellung unter Strafe. Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.

    aus

    https://www.123recht.de/ratgeb…/Scheinehe-__a104598.html


    Mir jetzt nicht bekannt wieviel Verfahren nach §95 AufenthG schon geführt wurden. Hab auch schon gelesen, dass das i.d.R. unterbleibt. Denn die Hürde für die Annahme einer Scheinehe ist sehr viel niedriger, da der Antragsteller beweispflichtig ist. Im umgekehrten Fall wäre die Behörde beweispflichtig. Das geht meist nicht gut.

  • Naja, ich fände es schon hinsichtlich Menschenwürde fraglich, wenn ich mich durch so eine Befragung kriminalisieren lassen müsste. D

    Scheinehe ist grundsätzlich strafbar. Aber die Befragung geschieht nach Verwaltungrecht und nicht nach Strafprozessordnung. Ansonsten müsste nämlich vor der Befragung eine Belehrung stattfinden und der Tatvorwurf genannt werden. Damit wäre eine Weiterleitung der Befragungsprotokolle an einen Staatsanwalt rechtlich bedenklich, da eben nicht nach Strafprozessordnung ermittelt wurde, was eben DBM und ABH gar nicht dürfen.


    Ich habe auch noch nie gehört das nach Ablehnung einen solchen Visa die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wurde, und das hat eben seinen Grund, weil die ganze Sache rechtlich auf dünnen Eis steht. Trotzdem kann man nun die Aussage verweigern und bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschnrecht prozessieren, dann bekommt die angebetete auch in 8-10 Jahren ihr Visa oder man macht mit.


    Was aber ich machen würde ist nachkarten. Wenn die AE in Deutschland erteilt wurde würde ich die Löschung der Befragungsprotokolle verlangen. Der Schuldvorwurf war ja offensichtlich unbegründet und hat in der Ausländerakte nichts zu suchen.

  • Scheinehe ist grundsätzlich strafbar.

    Richtig.. aber die Folgen


    https://www.scheidung.org/scheinehe/

    Zitat

    Rechtsfolgen einer Scheinehe

    Grundsätzlich unterliegt die Scheinehe keiner Strafbarkeit. Diese ergibt sich erst durch weitere Tatbestände. Wird die Scheinehe nur geschlossen, um einem ausländischen Menschen den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, kann dies beispielsweise den Tatbestand des Einschleusens von Ausländern erfüllen (Az.:2 b Ss 542/99).

    Nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sind außerdem unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar, wenn diese zur Erlangung des legalen Aufenthalts in Deutschland genutzt werden. Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe sind vorgesehen. Falsche Angaben im Zusammenhang mit einer Scheinehe unterliegen einer Verjährung von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 S. 4 Strafgesetzbuch).

    … und da es ja bei uns um die vermutliche Beschaffung eines deutschen ATs geht, wäre hier eine Bestrafung denkbar.


    Staatsanwaltschaft wird sicherlich nicht im Einzelfall eingeschaltet, nur wenn gewerbliches Vorgehen nachweisbar ist. zB wie hier:

    https://www.journalistenwatch.…pper-migranten-Scheinehe/

  • richtig.. einige hier haben ja versucht den Eindruck zu vermitteln, dass das alles Willkür der Behörden ist.

    Es gibt immer (mindestens) ein konkretes Indiz..

    das ist eine Behauptung die du so nie wirst beweisen können und dann schon hinfällig wird wenn es sehr wenige andere Fälle gibt. Wer suggeriert, dass wenn die Behörde ein Kriterium findet, dann tun und lassen kann was sie will, dann ist das befremdlich. Nehmen wir im konkreten Fall den Altersunterschied. Wenn dies nach Monaten plötzlich ins Feld gebracht wird, hat dies mit einem geordneten Behördenverhalten nichts zu tun.


    Dass Behörden allgemein in den meisten Fällen versuchen seriös zu arbeiten bleibt davon unberührt.


    Ich musste mich so ca. 2010 mal damit rumschlagen. Denke da gingen ca. 1000 zum VG nach Berlin mehr als 600 konnten widerlegt werden. Wieviele gleichzeitige Befragungen es gab weiss keiner. Gab mal so eine Statistik, die selbst die zuständige Behörde in Kiel nicht mehr findet. so 2005 sollen bei ca. 40% der binationalen Ehen die Befragungen durchgeführt worden sein. Auch heutzutage gibt es keine Statistik und auch keine Evaluierung der Frage.

  • das ist eine Behauptung die du so nie wirst beweisen können und dann schon hinfällig wird wenn es sehr wenige andere Fälle gibt.

    Wenn ich allein in diesem Forum sehe, wie relativ wenig eine Scheinehebefragung vorkommt, und dann noch sehe, wie viele davon ganz ohne objektive Begründung stattfanden, dann ist das fast Beweis genug. Natürlich kein wissenschaftlicher Beweis....Es ist nie auszuschließen, dass es irgendwo ein nickliger Sachbearbeiter sitzt. Das gibt es überall...

    Nehmen wir im konkreten Fall den Altersunterschied.

    Ich lese jetzt den ganzen thread nicht noch mal durch.. gab es einen eklatanten Altersunterschied?

    Ein Indiz reicht ja auch nicht aus… im Laufe der Zeit muss noch etwas hinzugekommen sein..

  • Wenn ich allein in diesem Forum sehe, wie relativ wenig eine Scheinehebefragung vorkommt, und dann noch sehe, wie viele davon ganz ohne objektive Begründung stattfanden, dann ist das fast Beweis genug. Natürlich kein wissenschaftlicher Beweis....Es ist nie auszuschließen, dass es irgendwo ein nickliger Sachbearbeiter sitzt. Das gibt es überall...

    Ich lese jetzt den ganzen thread nicht noch mal durch.. gab es einen eklatanten Altersunterschied?

    Ein Indiz reicht ja auch nicht aus… im Laufe der Zeit muss noch etwas hinzugekommen sein..

    Da sind wir uns einig, dass es mehrere Indizien sein sollten. Bleibt im konkreten Fall noch der Punkt des zeitlichen Ablaufes. Wenn eine Behörde dies erst nach Monaten erwägt, dann müsste sie auch nachweisen können, wieso dies erst jetzt von Bedeutung ist, ansonsten bleibt immer ein Geschmäckle, dass sie primär ihre lange Zeit des Nichtentscheidens kaschieren will.


    zu den seltenen Fällen


    Hier was vor Gericht landet.


    Zitat

    Aus der Antwort der Bundesregierung geht auch hervor, dass Paare, die für ihr Eheleben vor Gericht ziehen, oft erfolgreich sind: Von den 530 Verfahren, die 2017 und den fast 600, die deswegen 2016 abgeschlossen wurden, endete jeweils ein Drittel damit, dass Visa erteilt wurden – weil entweder das Gericht so entschied oder das Auswärtige Amt sein Nein zurückzog. In beiden Jahren hatten die Visastellen in einem knappen Drittel der Fälle angenommen, es handle sich um Scheinehen.


    aus https://www.tagesspiegel.de/po…m-jahr-2017/22629826.html


    Die Zahlen sind sehr schwierig zu interpretieren. Einmal geht es ja nur um Fälle die vor Gericht gelandet sind, …


    Das Auswärtige Amt beschreibt die Fälle des normalen Familiennachzugs. Die Fälle in denen Befragungen durchgeführt werden, wenn z.B. Asylbewerber in D heiraten ist ja nicht erfasst, denn da sind ausschließlich die Ausländerbehörden zuständig. Auch bei Personen die Visafrei einreisen dürfen und dann hier heiraten und versuchen ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, sei es wegen der Positivstaaten in der Aufenthaltsverordnung (war 39(5), oder?) oder wg. § 5 AufenthG.

  • Sorry das ich mich jetzt erst wieder melde, aber hatte viel um die Ohren ( Beruflich & Privat )


    Wir haben beide den Termin am Donnerstag den 18.7.19 zum " Persönlichen Gespräch " war genommen.


    Das Gespräch hat ca. 45 min. gedauert und es wurden uns sehr unterschiedliche Fragen gestellt. Mir schien es so das die Sachbearbeiterin darauf keinen Eingriff hat welche Fragen Sie mir stellt. ( Denn Sie sagte bei der Befragung das Sie immer wieder Fragen dabei hat die neu für Sie sind, Sie diese noch nie zuvor gestellt hätte. ) Entweder hat Ihre Vorgesetzte die Fragen zuvor ausgesucht oder es sind Fragen die zufällig automatisch im System dann abgefragt werden.


    Fragen :

    Abfrage von den Allgemeine Persönlichen Daten ( von Beiden ) Geb. in, Geb.am, Wohnort, Werdegang


    Abfrage von meiner und Ihrer Familie, Eltern, Geschwister ( Persönliche Daten von allen soweit bekannt ) Wohnort...


    Haben sie die Familie ihres Partners kennen gelernt, wenn ja wen, wann und wo

    Wie oft haben sie diese Personen gesehen


    Wie man sich kennen gelernt hat.

    Wann man sich kennen gelernt hat

    Wann man sich das erste mal real gesehen hat

    Wie oft man sich gesehen hat

    Wie oft hat man sich vor der Hochzeit gesehen


    Wann war die Hochzeit und wo

    Wer war bei der Hochzeit dabei

    Wurde nur Standesamtlich geheiratet oder auch Kirchlich

    Wurde eine Hochzeitsfeier veranstaltet wenn ja wann und wo

    Wer war anwesend


    Dies waren die Haupt-Fragen die gestellt wurden, dadurch ergaben sich weitere Fragen die dann gestellt wurde ( Familie….)

    Da wir diese Fragen sehr offen und ausführlich beantwortet haben und auch dabei weitere Angaben machten die nicht nötig waren

    ( wie zbs. wer die Trauzeugen waren, das wir gemeinsame Freunde haben, das wir Ausflüge gemacht haben, Bilder gezeigt haben von der Hochzeit, vom Urlaub, den Ausflügen...) denke ich / wir das dies mit entscheidend war für die recht schnelle Entscheidung der Botschaft & der ABH .


    Die Abschluss Frage


    Was werden sie machen wenn das Visum abgelehnt wird




    Da gab es für Uns nur drei Antworten

    1. Wir müssen wissen aus welchem Grund

    2. Prüfen ob diese Gründe auch zutreffen, wenn nicht dagegen vorgehen

    3. Auf jeden Fall weiter versuchen das Visa zu bekommen.

    Dann fragte sie noch wäre auch eine Trennung denkbar

    Wir nein auf keinen Fall




    Denn wir haben heute Bescheid bekommen das Sie das Visa bekommt für die Einreise.



    Wir danken hier, nochmals allen die uns dabei Hilfreich waren und uns unsere Fragen beantwortet haben, oder uns Hilfreiche Tipps gegeben haben. Falls jemand von euch noch Fragen hat ( Persönliches Gespräch, oder auch andere ) dann einfach fragen, ich werde sie so gut wie es mir möglich ist beantworten.

    Man lebt nur einmal also Lebe ! ! !


  • Super, dass alles gut gegangen ist.


    Gibt es auch einen Grund / Hinweis, wieso die Behörden diese Scheinehebefragung initiierten?