FZF-Visum und Arbeitserlaubnis

  • Kurze Frage, weil http://www.info4alien.de ja seit Monaten down ist: Ab wann berechtigt ein FZF-Visum zum deutschen Kind zur Arbeitsaufnahme?


    a) ab Einreise in die BRD
    b) ab Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
    c) ab Bewilligung der Aufenthaltserlaubnis


    Edit: Blick ins Gesetz ist immer noch das Beste ;-) Ich lese es so; Das Visum selbst ist ein Aufenthaltstitel (§4 Satz 1 AufenthG). Das FZF-Visum ist ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 6 AufenthG (Abschnitt 6 umfaßt §§27-36). Diese Visa berechtigen zur Erwerbstätigkeit (§27 Satz 5 AufenthG) -> Folge: Bereits mit Erteilung des Visums, spätestens aber mit Einreise besteht die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme. Soweit richtig?

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  • olge: Bereits mit Erteilung des Visums, spätestens aber mit Einreise besteht die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme. Soweit richtig?

    Die Arbeitserlaubnis muss aber explizit auf dem Visaetikett erwähnt werden. Sollte das nicht der Fall sein lässt man das vom Konsulat ändern oder lässt sich diese bei der ABH schriftlich bestätigen während des ersten Besuchs. Der Arbeitgeber braucht halt einen Nachweis.

  • Muss sie aber nicht sobald sie in Deutschland ist, zur AB und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?
    Und sobald sie dann die Chipkarte hat, kann sie erst arbeiten.


    Sie muß nicht sofort zum Ausländeramt um eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, das Fzv ist 3 Monate Gültig und es wurde sogar bei meiner Frau nochmak um 6 Monate verlängert.

    "Kung gusto mong igalang ka, matuto kang gumalang muna"


    "Wenn du respektiert werden willst, lerne zuerst andere zu respekteren"

  • Bitte erzähl mehr! Wo wurde das FZV verlängert? Vor oder nach der Einreise in DE?



    Ein Visum kann ja nur in D verlängert werden.. also bei der ABH..


    Es gibt natürlich keinen Anspruch auf solch eine Verlängerung; bei uns wurde damals auch für 3 Monate verlängert..
    aber falls eine ABH das nicht will ..... es ist schwer das durchzusetzen.


    Ps.
    Man kann aber erst ein paar Tage vor Ablauf des Visums den Antrag auf AE stellen. Da die Ausstellung des eATs ja einige Wochen bracuht, muss die ABH für diesen Zeitraum schon mal eine FB ausstellen.


    PS2:

    Die Arbeitserlaubnis muss aber explizit auf dem Visaetikett erwähnt werden.


    Ich habe mal im Einreise Visum meiner Frau nachgeschaut; dort war die Ewerbstätigkeit gestattet, obwohl es nur ein Hochzeitsvisum war. Finde ich im Nachhinein auch etwas merkwürdig..

  • Danke, hge. Gut zu wissen.


    War Deine respektive cienfuegos' Frau in der Zeit der Verlängerung dann bereits offiziell in Deutschland gemeldet oder ging es genau darum, das noch hinauszuschieben?

  • War Deine respektive cienfuegos' Frau in der Zeit der Verlängerung dann bereits offiziell in Deutschland gemeldet oder ging es genau darum, das noch hinauszuschieben?

    Das Bundesmeldegesetz ist da eindeutig, Anmeldung innerhalb von zwei Wochen. Bei der ABH kann man sich Zeit lassen, Man sollte den Antrag vor Ende der Gültigkeit des Visum stellen. Aber je eher der Antrag desto eher eine eAT, also die Karte, die man ggf. bei all den Behördengängen braucht.

  • Wir haben das Visum inzwischen erhalten. Hat nur schlappe drei Jahre gedauert.


    Wo Mutter und Kind sich schlußendlich niederlassen werden ist noch nicht klar. Auch um mehrfachen Schulwechsel zu vermeiden soll die Wohnsitznahme und Anmeldung daher erst erfolgen, wenn das wirklich abschließend geklärt ist. Das sollte innerhalb der Gültigkeit des Visums zulässig sein, oder?


    Im Visum steht nichts Weiter zum Thema Erwerbstätigkeit. Das sollte ich also noch von der DBM einfordern. Auf welcher Grundlage? Die DBM macht in unserem Falle leider nichts, zu dem sie nicht verpflichtet sind. Wenn das dann hoffentlich vermerkt ist ist eine Arbeitsaufnahme auch vor der Wohnsitznahme gestattet, oder?

  • Anmeldung daher erst erfolgen, wenn das wirklich abschließend geklärt ist. Das sollte innerhalb der Gültigkeit des Visums zulässig sein, oder?

    Nein, spätestens 14 Tage nach Einreise mit FZV ist ein Wohnsitz anzumelden...siehe BMG...sie braucht ja auch einen Wohnsitz / Meldeadresse um eine zuständige ABH zu haben.


    Wenn das dann hoffentlich vermerkt ist ist eine Arbeitsaufnahme auch vor der Wohnsitznahme gestattet, oder?

    Nein, ohne Wohnsitznahme wird es keine Arbeitsaufnahme geben. Wie auch? Der Arbeitgeber, das Finanzamt, die KV benötigt ja eine Meldeadresse! Außerdem wird sie ja mit Sicherheit zu einem Integrationskurs verpflichtet werden, wie soll sie da arbeiten?

    :cheers Live is short, play it hard :cheers

  • Wenn sie zunächst von einem Hotel zum anderen zieht oder von einem Bekannten zum anderen braucht sie sich nicht anmelden. Arbeitsetlaubnis nachtragen zu lassen im Visum kann sie erbitten, sonst gibt es die spätestens mit der AE.

  • Wenn sie zunächst von einem Hotel zum anderen zieht oder von einem Bekannten zum anderen braucht sie sich nicht anmelden

    Das wird dann aber problematisch werden...sie braucht ja eine KV und ähnliches, dazu gilt das BMG! Ohne Anmeldung gibt das überall Probleme und Scherereien

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Wenn sie eine Incommingversicherung abschließt, gilt sie erstmal als anderweitig abgesichert.

    Das BMG wird erst relevant, wenn sie tatsächlich eine Wohnung beziehen will (siehe dazu BMGVwV 17.1.1). Solange sie zwischen ihren Bekannten hin- und herzieht, weil sie sich noch nicht entscheiden kann, ist eine Anmeldung nicht gefordert.

  • Handyman, vielen Dank für Deinen Beitrag. Was Du schreibst mag der Normalfall sein, ansonsten ist daran aber so ziemlich alles falsch.


    Nur mal ein paar Beispiele zur Illustration. Das FZF-Visum erlaubt auch das Reisen innerhalb Schengen-Raum, gegebenenfalls bis zu 90 Tage. Auch ein Verlassender EU und Wiedereinreise ist idR gestattet (in unserem Fall ist es so). Nix da mit "spätestens 14 Tage nach Einreise mit FZV ist ein Wohnsitz anzumelden". Wenn ich mich recht erinnere ist der Begriff des Wohnsitzes auch an den Willen geknüpft, sich dort dauerhaft niederzulasssen. Ich zitiere mal aus Wikipedia, war der erste Treffer in Google: "Der Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer natürlichen Person. Im Unterschied zum bloßen Aufenthalt oder Wohnort setzt der Wohnsitz einen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, einen solchen zu begründen." Die Wahl dieses Ortes und die damit verbundene Willensentscheidung ist wie eingangs erwähnt in unserem Fall eben noch nicht abgeschlossen.


    Recht dürftest Du und TanduayIce damit haben, daß eine offizielle Wohnsitznahme Dinge erleichtert oder eben auch erst ermöglicht. Völlig falsch hingegen ist dann wieder "Außerdem wird sie ja mit Sicherheit zu einem Integrationskurs verpflichtet werden, wie soll sie da arbeiten?" Auch hier meine ich mich zu erinnern, daß eines der Ziele bei der Einführung der Integrationskurse war, Zuwanderer aus den Sozialversicherungssystemen heraus zu bekommen und sie in den Arbeitsmarkt vermittelbar zu machen. Das heißt nicht, daß der Gesetzgeber immer schlau genug ist, sich nicht selbst ins Knie zu schießen. In diesem Fall scheint er es aber gewesen zu sein. Ich zitiere die BAMF als ausführende Behörde: "Verpflichtung zur Teilnahme - [...] Eine Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn es dem Ausländer zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, an einem Teilzeitkurs teilzunehmen." Immerhin.


    Alacrity23 danke ich sehr für seine fundierten Beiträge. Wir planen wie von Dir erwähnt eine dreimonatige Incoming-Versicherung (rein rechtlich könnte sie auch unversichert hierher kommen, denke ich. Solange sie nicht gemeldet ist, besteht eben keine Pflicht zur KV).


    Wollen wir mal schauen, ob die DBM den Zusatz bezüglich erlaubte Arbeitsaufnahme noch hinzufügt

  • Nix da mit "spätestens 14 Tage nach Einreise mit FZV ist ein Wohnsitz anzumelden". Wenn ich mich recht erinnere ist der Begriff des Wohnsitzes auch an den Willen geknüpft, sich dort dauerhaft niederzulassse

    Solange sie nicht gemeldet ist gibt es keine zuständige ABH. Also bekommt sie solange weder eine Arbeitserlaubnis (dazu müsste sie bei der DBM vorsprechen) noch kann sie einen Antrag auf AE stellen, noch irgendwelche sozialen Leistungen. Mit Ablauf des Visum hat sie den Schengenraum zu verlassen.

  • Daß ohne Wohnsitz keine ABH zuständig ist ist soweit klar. Daß ohne Anmeldung keine sozialen Leistungen zu beziehen sind ist auch klar, aber auch nicht Ziel. Den Schengenraum dauerhaft zu verlassen ist auch nicht das Ziel und auch nicht notwendig, solange eben vor Ablauf von 90 Tagen eine Wohnung genommen wird und der Antrag auf AE bei der ABH gemacht wird.


    Übrigens ist es nicht einmal notwendig von Hotel zu Hotel zu vagabundieren, man kann sogar im gleichen Hotel bleiben. Laut §29 BMG bis zu 90 Tage. Oder eben einfach im EU-Ausland sein. Oder spätestens alle zwei Wochen den Standort im Inland wechseln, wenn es kein Hotel ist. Gibt also viele Möglichkeiten, wenn man das so will.


    Was die Arbeitsaufnahme angeht bin ich noch nicht sicher, weil die Forenmitglieder für meine Begriffe zu schnell Dinge, die nicht "Normalfall" sind, als unmöglich oder illegal abtun. Meine Analyse habe ich letztes Jahr im Juli weiter oben geschrieben geschrieben. Meine von hge bestätigte Interpretation ist, daß das Visum an sich bereits zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Explizit erwähnt ist es aber nicht in unserem Visum. Von der Notwendigkeit, daß dies explizit vermerkt sein muß oder man eine Arbeitserlaubnis einholen müßte, habe ich im Gesetz bislang aber auch nocht nichts gelesen. Daß man als Wohnsitzloser Arbeitnehmer (oder Selbständiger!) eine Ausnahme ist mag vielleicht so sein. Das macht es aber noch nicht unmöglich oder illegal.

  • Was die Arbeitsaufnahme angeht bin ich noch nicht sicher, weil die Forenmitglieder für meine Begriffe zu schnell Dinge, die nicht "Normalfall" sind, als unmöglich oder illegal abtun.

    Für die Arbeitsaufnahme müsste das Visum, die Nebenbestimmungen, geändert werden, das kann die DBM oder die ABH. Die ABH ist aber nicht zuständig, solange keine Wohnung vorhanden ist und die DBM stellt sich ggf. auf den Standpunkt: "Sie ist in DEU, damit ist die DBM nicht mehr zuständig". Oder sie besteht auf eine persönliche Vorsprache, zumindest müsste der Pass ja irgendwie nach Manila, aber in DEU besteht Passpflicht für den ausländischen Bürger.


    Mann kann natürlich nun erstmal Monate mit Behörden streiten, der Pragmatische Weg ist eher das sie schnell eine Wohnung anmeldet und einen AE beantragt, und bei Antrag eine Arbeitserlaubnis erbittet, da sie schnellstmöglich arbeiteten will. Bei Wohnungswechsel wird eben die Ausländerakte und der laufende Antrag an die nun zuständige ABH übergeben.


    Mir erschließt sich nicht euer Baharren auf die Nichtanmledung, welchen Vorteil hofft Ihr zu erhalten.

  • Wir sind noch nicht in DE. Bitte um eine Änderung des Visums ist bereits raus an die DBM. Hoffentlich antworten die bald, im besten Fall morgen am Montag.


    Den Grund hatte ich genannt. Das Kind ist ab Tag der Anmeldung schulpflichtig. Es ist noch nicht klar, wo wir schlußendlich landen. Daß wir mitten im deutschen Schuljahr umziehen ist schon dumm genug. Aber wir wollten halt nachdem die DBM unsere Planung mit Einschulung in DE vermasselt hat das Schuljahr hier in PH zu Ende bringen. Einen Tod mußten wir nun sterben, weil die Schulzeiten in DE und PH eben gar nicht synchron laufen.


    Im schlimmsten Fall geht er also zwei Wochen in Stadt X in die Schule, dann noch mal drei Wochen in Stadt Y und dann sind Ferien. Der Heckmeck muß aus meiner Sicht nicht sein, läßt sich aber eben nur umgehen, wenn wir uns erst anmelden, wenn 100% klar ist, wo Mutter und Kind am Ende wirklich bleiben werden. Eine Ausnahme von der Schulpflicht wird es aus dem Grund jedenfalls nicht geben.


    PS: Es ginge sogar noch blöder, weil bei uns nicht mal klar ist, welches Bundesland es wird. Es könnte also sein, daß er vier Wochen zur Schule geht, dann 1 Woche Ferien. Dann Umzug und noch mal vier Wochen und dann wieder Ferien.