Falconwing/ Schengen Visum der Stieftochter abgelehnt

  • Bei der DBM steht fest: Nachgewiesene Arbeit, Regelmässiger Geldeingang, nachgewiesener zur Arbeit passenden Urlaub... führt im Regelfall zum Visum. Bei allen anderen muss man leider die Wahrscheinlichkeit unter 50% senken.
    Bei Verwandten (Eltern, Kinder) wird auch in der Regel erteilt.


    Da mache ich gerade andere Erfahrungen, hge. Visum für meine Stieftocher wurde trotz nachgewiesener fester Arbeitsstelle und von der Firma genehmigtem und bezahltem Jahresurlaub von 4 Wochen wegen fehlender Rückkehrbereitschaft abgelehnt. Passt aber ansonsten ins Ablehnungsschema: jung (22), weiblich, ledig. Ich bereite gerade die Remonstration vor.




    edit
    Ich habe die Beiträge mal aus den verschiedenen Fäden hier zusammengefasst
    hge

    Einmal editiert, zuletzt von Falconwing ()

  • Dass sie 22 Jahre alt ist, und in dem Alter auch noch einem männlichen Partner sucht


    Den Partner hat sie bereits auf den Philippinen...haben wir im Visumantrag nicht erwähnt (warum auch)....wird jetzt aber ein Teil der Remonstrationsbegründung werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Falconwing ()

  • Wir haben auch versucht, meine Stieftochter für einen vierwöchigen Urlaub nach Deutschland einzuladen. Das Visum wurde abgelehnt wegen fehlender Rückkehrbereitschaft - trotz festem Arbeitsverhältnis, Einkommen und Bestätigung des Arbeitgebers über genehmigten, bezahlten Urlaub. Remonstration läuft gerade....

  • - Die DBM hat aber "wenigstens" versucht, individuell auf deine Argumente einzugehen und keine angekreutzten Textbausteine verwendet.


    Es würde mich eher wundern wenn sie nur Textbausteine angekreuzt hätte. Schließlich geht es hier um die Zurückweisung einer Remonstration. Da wird die DBM doch wohl ein Eigeninteresse an einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers haben, schließlich muss sie damit rechnen, das ihre Ablehnungsgründe und deren Begründung von einem Verwaltungsgericht überprüft werden.

  • Wir haben auch versucht, meine Stieftochter für einen vierwöchigen Urlaub nach Deutschland einzuladen. Das Visum wurde abgelehnt wegen fehlender Rückkehrbereitschaft - trotz festem Arbeitsverhältnis, Einkommen und Bestätigung des Arbeitgebers über genehmigten, bezahlten Urlaub. Remonstration läuft gerade....


    Pünktlich 2 Tage nach dem geplanten Einreisedatum haben wir heute den Ablehnungsbescheid der Remonstration erhalten. Begründung im wesentlichen mit fehlender wirtschaftlicher Verwurzelung:


    - kein Grundbesitz oder Vermögen
    - zwar berufliche Tätigkeit aber kein Nachweis regelmäßigen Einkommens in Form von Steuerbestätigungen (Bestätigung des Arbeitgebers über Dauer des Arbeitsverhältnisses und monatlichen Verdienst lagen vor)
    - Visumantrag mit 28 Tagen zu lang, üblicher Urlaub auf den Philippinen betrage 15 Tage.


    Ansonsten die üblichen Textbausteine ( Krankenversicherung, Rückflugticket, Verpflichtungserklärung etc. sprechen nicht für Rückkehrwilligkeit).


    Wir werden auf Anraten des Anwaltes gegen diese Ablehnung nicht klagen, sondern im nächsten Jahr einen neuen Visumantrag stellen. Begründung und eingereichte Unterlagen werden dann im Vorfeld anwaltlich abgestimmt, gegen eine möglicherweise erneute Ablehnung wird dann mit anwaltlicher Unterstützung remonstriert.


    Scheinbar geht es nur noch so....


    Weiterhin werde ich die Bundestagsabgeordneten meines Wahlkreises über das Verfahren und die Ablehnung informieren und Ihnen deutlich sagen, was ich davon halte und mit welcher Wahlentscheidung sie zukünftig zu rechnen haben....

  • Tut mir leid für euch

    - kein Grundbesitz oder Vermögen
    - zwar berufliche Tätigkeit aber kein Nachweis regelmäßigen Einkommens in Form von Steuerbestätigungen (Bestätigung des Arbeitgebers über Dauer des Arbeitsverhältnisses und monatlichen Verdienst lagen vor)
    - Visumantrag mit 28 Tagen zu lang, üblicher Urlaub auf den Philippinen betrage 15 Tage.

    Punkt 2 verstehe ich echt nicht ganz, oder ist es auf den Philippinen anders? Bis ich meinen Steuerbescheid habe, ist das halbe nächste Jahr um. In den Zwischenzeit kann ja viel passiert sein ... . Oder wollten die da Gehaltsabrechnungen sehen? Oder war das Einkommen provisionsabhängig?


    Ansonsten die üblichen Textbausteine ( Krankenversicherung, Rückflugticket, Verpflichtungserklärung etc. sprechen nicht für Rückkehrwilligkeit).

    Wir werden auf Anraten des Anwaltes gegen diese Ablehnung nicht klagen, sondern im nächsten Jahr einen neuen Visumantrag stellen. Begründung und eingereichte Unterlagen werden dann im Vorfeld anwaltlich abgestimmt, gegen eine möglicherweise erneute Ablehnung wird dann mit anwaltlicher Unterstützung remonstriert.

    Was war der Hintergedanke, dass der Anwalt von einer Klage abgeraten hat? Kosten-Nutzen-Verhältnis (neuer Antrag schneller und billiger anzugehen?), Aussichtslosigkeit ...?

  • Was war der Hintergedanke, dass der Anwalt von einer Klage abgeraten hat? Kosten-Nutzen-Verhältnis (neuer Antrag schneller und billiger anzugehen?), Aussichtslosigkeit ...?



    Ich sehe da auch keinen Grund, warum auf die Klage verzichtet wird:


    1 ) es handelt sich hier nicht um irgendeine Freundschaftsbeziehung sondern um Tochter-Mutter. Da sollte sogar Joblosigkeit eine untergeordnete Rolle spielen.



    2 ) ich weiß nicht wie hoch das Gehalt der Tochter ist; aber da philipp. Gehälter im Allgemeinen nicht so hoch sind, wäre hier sogar PK-Hilfe denkbar. Denn es ist ja die Tochter, die klagt... und nicht die Mutter oder Stiefvater.



    Ich habe ja im anderen Forum geschrieben, dass das Missverhältnis 15 tage Urlaub laut Vertrag zu den beantragten 28 Tage eine Rolle gespielt haben könnte. Aber deswegen den Antrag abzulehnen scheint mir nicht angemessen. Es wäre zumindest eine Rückfrage der DBM , wie diese Diskrepanz zu erklären ist, angebracht gewesen.

  • Der Anwalt begründet dies u.a. mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 – C-84/12, mit dem den Visaentscheidern ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Prognoseentscheidung über die Rückkehrabsicht eines Antragsstellers eingeräumt wird.


    Dieser Beurteilungsspielraum wird gerichtlich darauf überprüft , „...ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat.“ (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, 1 C 37.14)


    Oder, um es pointiert mit einem Zitat aus einem Urteil des VG Berlin ( Urteil vom 21.02.2014 4 K 232.11 V) auszudrücken:


    „Der Antragsteller hat allenfalls dann einen Anspruch auf ein Visum, wenn die Behörde ihm ein Visum erteilen will. Die Voraussetzungen, unter denen sie es will, darf sie selbst setzen und dann frei entscheiden, ob sie im Einzelfall erfüllt sind. So ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 - Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 810/2009 dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen. Dazu darf die Behörde nach der maßgeblichen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof als eine Anwendungsvoraussetzung eine familiäre und/ oder wirtschaftliche Verwurzelung bestimmen und die ihr bekannten Tatsachen beliebig dahin würdigen, ob die erforderliche Verwurzelung vorliegt. Sie darf – wie bisher üblich – Kinderlose und Unverheiratete für ungenügend verwurzelt ansehen, weil sie keine Kinder haben und nicht verheiratet sind. Eltern erwachsener Kinder darf sie so ansehen, weil ihre Kinder erwachsen und nicht mehr betreuungsbedürftig sind. Eltern kleiner, betreuungsbedürftige Kinder darf sie so ansehen, weil sie mit ihrem Reisewunsch belegen, dass die Bindung zu den Kindern zu schwach ist oder zu erwarten steht, dass sie ihre Kinder nachholen werden. Ähnliches gilt für alleinreisende Ehegatten. Vermögenslose darf sie für ungenügend wirtschaftlich verwurzelt ansehen. Vermögende darf sie gleichermaßen einschätzen, weil ihr Vermögen ins Ausland transferiert oder von dort aus verwaltet werden kann. Wer arbeitslos ist, darf von ihr für ungenügend wirtschaftlich verwurzelt gehalten werden. Wer Arbeit hat, kann so betrachtet werden, weil sie zu schlecht entlohnt wird. Wer gut bezahlte Arbeit hat, kann so gewürdigt werden, weil er im Schengen-Ausland besser bezahlt würde. Alte Menschen können als in ihren Heimatländern nicht verwurzelt bezeichnet werden, weil die dortige Krankenversorgung und Altenpflege zu schlecht ist. Junge Menschen können dort als nicht ausreichend verwurzelt betrachtet werden, weil sie aus ihrem Leben an besserer Stelle mehr machen wollen. Sie kann all diese Umstände aber auch gegenteilig bewerten (was in Anbetracht der vom Generalanwalt angesprochenen 12 Millionen Visa im Jahr 2011 massenhaft geschehen muss). Es steht ihr frei, eine Summe von Reisewünschen als abzuwehrenden Migrationsdruck zu werten oder als mögliches Zuwanderungsinteresse zu begrüßen. Der Freiheit der Behörde in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen als auch auf die Würdigung der Tatsachen entspricht im umgekehrten Maß die Prüfungsbefugnis des Gerichts, sein Prüfungsumfang. Dort, wo die Behörde frei ist, hat das Gericht nichts zu prüfen.“


    Deshalb ist bereits beim Stellen eines Visaantrages vom Ende - sprich von einer Klage - her zu denken und es besser, bereits den Antrag, seine Begründung und die einzureichenden Unterlagen anwaltlich abzustimmen. Und daher für uns nächstes Jahr auf ein Neues....

  • Es steht ihr frei, eine Summe von Reisewünschen als abzuwehrenden Migrationsdruck zu werten oder als mögliches Zuwanderungsinteresse zu begrüßen.




    Dieses Urteil ist ja auch hier schon öfters zitiert worden. Sagt nichts anderes , als dass die Botschaften selbst die Voraussetzungen festlegen, nachdem sie ein Visum erteilen können.


    Aber:


    An dieser Situation wird sich bis zum nächsten Jahr auch nichts ändern. Und in der Antragstellung kann man auch keine anderen Weichen stellen, als wie ihr es jetzt gemacht habt. Lediglich die Remo könnte dann der RA etwas besser formulieren.....



    Hier mal ein Bericht, wie es auch positiv vor dem VG laufen kann. Und das ein "normaler fall Freund lädt freundin ein":
    http://www.nittaya.de/behoerde…-erfahrungsbericht-47996/

  • Ich bin kein Jurist, aber ich hatte den Anwalt so verstanden, dass nach dem europäischen Urteil von 2013 gerichtlich eine Entscheidung der Visastelle nicht mehr inhaltlich geprüft und bewertet werden kann, sondern lediglich darauf, ob die Verfahrensbestimmungen eingehalten, alle vorgetragenen Sachverhalte berücksichtigt und die Entscheidung nicht willkürlich erfolgt ist. Daher ist es erforderlich, bereits im Antragsverfahren und später in der Remonstration möglichst „wasserdicht“ zu sein und wenig Angriffsflächen für eine Ablehnung zu bieten.


    Mal ein Beispiel: Die Berufstätigkeit meiner Stieftochter und den genehmigten Urlaub hatten wir über eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen, aus der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Wochenarbeitszeit, monatlicher Lohn und Rückkehrdatum hervorgingen. Zusätzlich eine Kopie des Arbeitsvertrages.


    Daraus wird im Ablehnungsbescheid:
    „Zugunsten der Antragstellerin wurde berücksichtigt, dass sie seit 2017 einer festen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Allerdings ist der Antragstellerin der Nachweis eines regelmäßigen Einkommens allein durch Einreichung einer nicht zertifizierten Gehaltsübersicht nicht gelungen. Langfristige Einkommensnachweise über die letzten sechs Monate anhand von Steuerbestätigungen liegen nicht vor.“


    Das kann man dann mit anwaltlicher Beratung von vornherein besser machen.....

  • Daraus wird im Ablehnungsbescheid:
    „Zugunsten der Antragstellerin wurde berücksichtigt, dass sie seit 2017 einer festen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Allerdings ist der Antragstellerin der Nachweis eines regelmäßigen Einkommens allein durch Einreichung einer nicht zertifizierten Gehaltsübersicht nicht gelungen. Langfristige Einkommensnachweise über die letzten sechs Monate anhand von Steuerbestätigungen liegen nicht vor.“


    Das kann man dann mit anwaltlicher Beratung von vornherein besser machen.....


    Nun ja, das könnte man doch auch durch Vorlage der Kontoauszügen besser machen..


    So wie ich das jetzt lese, hat die DBM zwar den Arbeitsvertrag wohlwollend zur Kenntnis genommen, zweifelt aber daran, ob diese Tätigkeit regelmässig ausgeübt wird oder wurde, da der Nachweis der Gehaltseingänge fehlt.. Warum sind denn nicht die Kontoauszüge vorgelegt worden? Steht doch explizit so auch in den Merkblättern. Ich nehme doch nicht an, dass ihr das Gehalt bar ausgezahlt wurde.

  • Der Anwalt begründet dies u.a. mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 – C-84/12, mit dem den Visaentscheidern ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Prognoseentscheidung über die Rückkehrabsicht eines Antragsstellers eingeräumt wird.


    Ja, aber Verwandtschaft wie Kind oder Ehegatten schränkt diesen Ermessenspielraum ein (GG, EMRK). Wurde darauf in der Remonstration eingegangen?
    Außerdem hat sie jetzt eine rechtskräftige und von euch akzeptierte Ablehnung in den Visaakten. Helfen tut das bei einen zweiten Antrag nicht, außer die Umstände haben sich bis dahin geändert. Das mit der Urlaubslänge muss in einen Begeleitschreiben erklärt werden, weil es halt ungewöhnlich ist.

  • hge,

    von wievielen positiven Entscheidungen im Klageweg für ein Schengenvisum hast du Kenntnis? Wieviele betreffen hier ähnliche Konstellationen?

  • Mal ein Beispiel: Die Berufstätigkeit meiner Stieftochter und den genehmigten Urlaub hatten wir über eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen, aus der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Wochenarbeitszeit, monatlicher Lohn und Rückkehrdatum hervorgingen. Zusätzlich eine Kopie des Arbeitsvertrages.


    Daraus wird im Ablehnungsbescheid:
    „Zugunsten der Antragstellerin wurde berücksichtigt, dass sie seit 2017 einer festen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Allerdings ist der Antragstellerin der Nachweis eines regelmäßigen Einkommens allein durch Einreichung einer nicht zertifizierten Gehaltsübersicht nicht gelungen. Langfristige Einkommensnachweise über die letzten sechs Monate anhand von Steuerbestätigungen liegen nicht vor.“


    Das kann man dann mit anwaltlicher Beratung von vornherein besser machen.....

    Sie kann dafür vom Arbeitgeber eine Steuererliche Erklärung anfordern und einen Einkommensnachweis anhand der Bezügemitteilungen vom Arbeitgeber. Aber Vorsicht. Die Summen müssen exakt übereinstimmen. Das ist wichtig.

  • So sehe ich das auch,

    Das einzige was man tun kann, das nächste mal einfach die Steuerklärung mit beilegen, die Transaktionen belegen und weitersehen. Es gab zwar mal auch die Aussage von der politischen Führung in D z.B. in Familienangelegenheiten vermehrt Schengenvisa ggf. sogar unechte Jahresvisa zu erteilen doch einen Anspruch ableiten ist nicht.

  • von wievielen positiven Entscheidungen im Klageweg für ein Schengenvisum hast du Kenntnis? Wieviele betreffen hier ähnliche Konstellationen?

    Klagen kommen sehr selten vor; und noch seltener stimmt dann die Konstellation exakt überein. In diesem Fall (Besuch von Tochter zur Mutter) halte ich aber eine Klage für angebracht. Es sei denn, man könnte bei einem neuen Visumsantrag neue Aspekte der Rückkehrwilligkeit vortragen. Dann sollte dies zunächst probiert werden, weil es einfach schneller geht und auch billiger ist.

  • ch glaube nicht das es hier ein größere Anzahl gibt, denn es gibt keinen Rechtsanspruch für einen Ausländer auf ein Schengenvisum

    Auch wenn es in verschiedenen Foren gesagt wird ist es schlicht und einfach Falsch. Wenn es keinen Rechtsanspruch gäbe, gäbe es auch keinen Rechtsweg diesen einzuklagen. So wie es bei deutschen Visa in der Vor-Schengen Zeit war, keine Begründung, kein Rechtsweg.


    Wird jemand eine Rechtsanspruch verwehrt muss dieses begründet werden, wie eben in diesem Fall. Das Konsulat hat einen weiten Ermessenspielraum, in den sich Gerichte ungern einmischen, weil die Konsulate vor Ort sind und die Leute vor Ort kennen, trotzdem unterliegt die Entscheidung des Komsulat inhaltlich der volllen Überprüfbarkeit des Gerichts.


    Hier liegt ein Verwandtschaftsverhältnis vor, dehalb eben ggf Klagen. Wird die Entscheidung rechtskräftig und ist eine wesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellerin nicht absehbar, wird sie auf lange Zeit hinaus keine Chance haben Deutschland zu besuchen.