Änderung Güterstandsrecht EuGüVO ab 29.01.2019

  • Seit Ende Januar gilt die soganannte Europäische Güterrechtverordnung EuGüVO. Die hat ggf. auch Auswirkungen auf deutsch-philippinische Ehepaare. Damit wird bei der Scheidung binationaler Paare die Gerichtszuständigekeit und das Recht in 18 EU Staaten vereinheitlicht. Deutschland ist eine der Staaten.


    Ein paar Kernunkte:

    • Gilt für Ehen ab dem 29.01.2019
    • Wird bei der Eheschließung keine Rechtsform gewählt, gilt das Recht des Staates in dem der erst gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaares stattfindet.
    • Nur in Ausnahmefällen das Recht, in dem das Paar zur Zeit der Scheidung lebt.
    • Das gilt auch gegenüber Drittstaaten, eben auch den Philippinien.


    So wie ich es verstehe, lebt das Paar nach der Eheschließung eine Zeit auf den Philippinen so gilt nun nach deutschen Recht das phillipinische Recht bei der Scheidung oder Todesfall. Das wäre der Güterstand der Gütergemeinschaft. Damit würde selbst bei einer späteren Scheidung in Deutschland oder Leben in Deutschland noch das philippinische Recht zählen.


    Der typische Fall, man lebt nach der Ehe mit der Frau auf den Philippinene, und nach der Trennung eben die Scheidung in DEU, weil es auf den Philippinen nicht geht, fürht nun zu einer Vermögensteilung und nicht nur des Zugewinns. IMHO hilft da vorher nur ein Ehevertrag mit anderen Güterrecht.

  • Danke für die Info..


    Schön, dass man das so neben her erfährt, und schön gültig seit 01.2019 :)


    So wie ich es verstehe, lebt das Paar nach der Eheschließung eine Zeit auf den Philippinen so gilt nun nach deutschen Recht das phillipinische Recht bei der Scheidung oder Todesfall. Das wäre der Güterstand der Gütergemeinschaft. Damit würde selbst bei einer späteren Scheidung in Deutschland oder Leben in Deutschland noch das philippinische Recht zählen.

    Ja, das sieht so aus..


    Wenn man aber hier mal den "Normalfall" nimmt:

    Hochzeitsvisum … erster gewöhnlicher Aufenthalt = Deutschland

    Einreise nach Eheschließung mit FZ ... erster gewöhnlicher Aufenthalt = Deutschland


    Ich würde sagen, 99% der Fälle werden wie bisher behandelt.


    Die Bestimmung über den ersten gewöhnlichen Aufenthalt, ist auch etwas entschärft:


    Zitat

    Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen des ehelichen Güterstands zuständig ist, auf Antrag eines der Ehegatten entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, dessen Recht nach Absatz 1 Buchstabe a anzuwenden ist, für den ehelichen Güterstand gilt, sofern der Antragsteller nachweist, dass

    a) die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem anderen Staat über einen erheblich längeren Zeitraum als in dem in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Staat hatten und

    b) beide Ehegatten auf das Recht dieses anderen Staates bei der Regelung oder Planung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen vertraut hatten.

    https://eur-lex.europa.eu/lega…PDF/?uri=CELEX:32016R1103


    Trotzdem als Hinweis:


    In Zukunft aufpassen, dass man den ersten gemeinsamen Aufenthalt hier in D wählt; oder eben einen Ehevertrag macht.

  • Schön, dass man das so neben her erfährt, und schön gültig seit 01.2019 :)

    Hab ich heute per Zufall auf einer Seite des deutschen Konsulats in Südafrika endeckt und bin der Sache nachgegangen.



    enn man aber hier mal den "Normalfall" nimmt:

    Hochzeitsvisum … erster gewöhnlicher Aufenthalt = Deutschland

    Einreise nach Eheschließung mit FZ ... erster gewöhnlicher Aufenthalt = Deutschland

    Ich denke eher an den anderen "Normalfall". Zweite Lebenhälfte, geschieden mit erwachsenen Kindern, ggf noch Häuschen in Deutschland. Wandert auf die Philippinen aus und findet nochmal den zweiten Frühling mit einer philippinischen Schönheit. Es sei Ihm gegönnt.


    Er muss halt nun bei der Eheschließung aufpassen und einen Ehevertrag machen, ansonsten kann da die Scheidung zum GAU mutieren.