softtouch/Zweiter Versuch, unserer Tochter einen 18 tägigen Aufenthalt zu ermöglichen

  • Der alte Antrag ist ja noch in der Visaakte. Auch die Ablehnung. Also die Kontaktpersonen werden dem Entscheider bekannt sein. Der Zweck ist doch Besuch, wenn man nun Tourismus beantragt, am besten noch in der gleichen Stadt, riecht das der Entscheider 10 Meilen gegen den Wind. Ich würde solche Spielchen einfach unterlassen.

    Die Visa Akte beinhaltet diese die ganzen Dokumente und den Antrag der schon einmal eingereicht wurden für einen Visa Antrag oder nur den reinen Antrag?

    Ich meine wen die bei jedem die Antrags Dokumente vom vergangenen Visa durchforsten und vergleichen ist das bestimmt mit einem großem Zeitaufwand verbunden und das so wie die Ausgelastet sind.

  • Die Visa Akte beinhaltet diese die ganzen Dokumente und den Antragder schon einmal eingereicht wurden für einen Visa Antrag oder nur den reinenAntrag

    Wichtig ist doch die Begründung für die Ablehnung die über das Wort "Rückkehrwilligkeit" hinausgeht. Die bekommt man entweder mit der Remonstration oder Blick in die Visaakte. Und wenn da keine Begründung steht, hat man auch schon mal einen Grund zur Klage. Als Einlader wirst du die Visakte aber nicht bekommen und die Antragstellering als Ausländerin IMHO auch nicht. Also bleibt dafür nur der Anwalt. Das macht man eben vor der Remonstration, da man dadurch in der Remonstration auf die Begründung der Ablehnung gezielt eingehen kann. Zur Zeit stochert Ihr im Nebel woran es wirklich liegt. Und ist die Remonstration abgelehnt, bleibt dann IMHO nur noch die Klage vor dem VG Berlin.


    Wenn zwei Anträge abgelhnt wurden, wirst mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dem dritten nicht anders ergehen. Ich persönlich, hätte bereits bei der ersten Remonstration einen Anwalt eingeschaltet und dann ggf, geklagt. Aber wie gesagt, ich persönlich, da ich der Meinung bin das mündige Bürger auch Ihr Recht manchmal durchsetzen müssen.

  • Die bekommt man entweder mit der Remonstration oder Blick in die Visaakte. Und wenn da keine Begründung steht, hat man auch schon mal einen Grund zur Klage. Als Einlader wirst du die Visakte aber nicht bekommen und die Antragstellering als Ausländerin IMHO auch nicht. Also bleibt dafür nur der Anwalt. Das macht man eben vor der Remonstration, da man dadurch in der Remonstration auf die Begründung der Ablehnung gezielt eingehen kann. Zur Zeit stochert Ihr im Nebel woran es wirklich liegt. Und ist die Remonstration abgelehnt, bleibt dann IMHO nur noch die Klage vor dem VG Berlin.

    Wieso sollte die Antragstellerin keinen Einblick in die Akte bekommen und sich ggf. Kopien von relevanten Seiten machen können?


    Entscheidend ist in einem Visaverfahren der Sachstand z.B. der letzten mündlichen Verhandlung eines Tatsachengerichtes. Da muss dann die Begründung da sein. Ob sie jetzt schon da ist oder nicht ist subjektiv diskutabel aber nicht rechtlich.

  • Remonstration hat zu nichts geführt, wieder abgelehnt.


    "...dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das Visum zu dem Zweck nutzen würden, einen Ihnen sonst verwehrten Daueraufenthalt in der Bundesrepublik zu begründen".


    Die sind ja wohl Banane. Unterstellen meiner Tochter, sie würde illegal hier bleiben!


    Alle Ländereien die sie hat - unwichtig.

    Fester gut bezahlter Job - unwichtig

    Genug Geld auf dem Konto - unwichtig, da keine VE, dass Sie es alles selbst bezahlen kann, wurde einfach ignoriert.

    Single und keine Kinder = sie würde wahrscheinlich nicht zurückkehren (!).


    Also, was wollen die denn noch als Beweis?

  • Schwer verständlich für mich und ich bin ja einiges gewöhnt! Habe gerade einen Fall im Bekanntenkreis, denen ich geholfen habe. 19 jährige Schwester einer befreundeten Pinay, 1. Visum (1. Auslandsreise komplett), keine Kinder, kein Land, keinen Job....3 Monate beantragt (gegen meinen Rat) und 90 Tage bekommen!


    Entweder war meine Begründung besser oder es grenzt an Lotterie :dontknow:dontknow

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Ich finde diese "Begründung" ziemlich schamlos, eigentlich ist es gar keine Begründung sondern die "maxime in re" der potentiell schlimmste Fall der (aus Sicht des Staates) eintreten könnte als Ablehnungsbegründung, fast schon wie eine wirkliche Unterstellung formuliert, als wäre das das alleineige Ziel der Reise Deiner Tochter, vernachlässigend alle anderen Möglichkeiten des Ausgangs.


    Weil es eine Remonstration war frage ich Dich: Weche neuen Informationen bzw. Umstände sind denn seit der ersten Ablehnung noch mit herangezogen worden ?

    Hat das nun ein Anwalt organisiert.


    Milanium

    Vor allen Dingen bin ich Mensch, und wenn ein andrer Mensch sich in Not befindet und ich ihm helfen kann, so frage ich nicht, ob seine Haut eine grüne oder blaue Farbe hat." - Old Surehand I, 1894, S. 242


    Jeder Mensch will glücklich werden; das ist falsch. Jeder Mensch soll glücklich machen; das ist richtig." Und Friede auf Erden!, 1904, S. 551


    Karl May.


  • Remonstration hat zu nichts geführt, wieder abgelehnt.

    Ich habe es schon mehrfach erwähnt; bei diesem Fall bin ich ebenso ratlos wie meine Vorposter.


    An sich würde ich in der Ablehnung des Remonstration bei diesem Fall (Tochter soll Mutter besuchen) einen knallharten nachvollziehbaren Grund erwarten, der zur Ablehnung führt. (zB. Zweifel an der Authentizät von irgendwelchen Dokumenten)

    Wenn der nicht ersichtlich ist, hat mE die DBM das nötige Ermessen nicht ausgeübt.


    Ich vermute, auch ein 3. Versuch wird nichts bringen. Denn mehr als ein guter Job, Besitz und Tochter einer in D lebenden Pinay geht einfach nicht.


    Daher wird wahrscheinlich nur der Klageweg übrigbleiben .. bzw. die anderen "Nebenwege".. Abgeordneter, Presse etc. anschreiben.

  • Eine Klage ist doch viel zu teuer, denke ich, oder kennt jemand einen Anwalt der Humane Preise hat?

  • Kann ich auch nicht verstehen bei diesen Vorzeichen...

    Aber die Mutter meiner Frau durfte mit derselben Begründung auch nicht einreisen. Nur das sie net so viel vorzuweisen hatte wie bei euch...

  • "...dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit das Visum zu dem Zweck nutzen würden, einen Ihnen sonst verwehrten Daueraufenthalt in der Bundesrepublik zu begründen".

    Was für mich mehr und mehr Anzeichen sind, das es ein leichtes ist, dauerhaft hier zu bleiben, trotz VE


    tbs

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    "Ich habe riesige Zweifel", tbs


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  • Weiss denn jemand wie hoch Anwaltskosten sein würden, wenn kann Klage beim VG Berlin erheben würde? Has das schon mal jemand gemacht?

    Da gehen ein paar Tausender bei drauf, am Ende knicken die eh ein weil sie kein Urteil wollen. Habe vor 7 oder 8 Jahren ca. 650 € Anwaltsgebühren für eine Remonstration bezahlt.

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  • der Streitwert schein 5000€ zu sein.

    Also dann knapp 600 € Gerichtskosten + mind. 2k € Anwaltskosten....für PKH - Kosten wird da kaum ein Anwalt arbeiten und die PKH muss man erstmal für solch ein Verfahren bekommen, denn ein Ausländer hat keinen Anspruch auf ein Schengenvisum und damit ist die "PKH" meist raus.

    Dazu kommen aufwendige Übersetzungen, denn der Ausländer spricht kein Deutsch + jede Menge beglaubigte Dokumente! Würde ich mir nur antun, wenn ich das Geld übrig hätte und viel Zeit (2 Jahre + x) investieren kann / will!

    Besser man versucht ein anderes Visum, oder macht einen schönen gemeinsamen Urlaub von der Kohle

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Bei Schengenvisum ist eine Klage fast aussichtslos. Allerdings benötigst du ja keinen Anwalt


    und da dürfte die Gebühr bei ca. 438.-- Euro liegen. Ob da noch eine Pauschale für Auslagen z.B. 20.-- Euro dazukommt möchte ich mich nicht festlegen. (2. Tabelle)


    https://www.smart-rechner.de/p…ten_bei_prozesskosten.php


    Wenn sie einen guten Job hat, könnte ja auch das Argument zählen, dass sie ggf. auf Grund der Neuregelung im Bereich des Fachkräftezuzugs auch eine Option für einen legalen Daueraufenthalt haben dürfte.

  • Weiss denn jemand wie hoch Anwaltskosten sein würden, wenn kann Klage beim VG Berlin erheben würde? Has das schon mal jemand gemacht?

    Mein Anwalt meinte eine Klage würde so 1300-1600€ kosten, also Anwalt + Gerichtskosten... Aber er sagte gleich 50/50 Chance, wenn überhaupt, er hat davon abgeraten... Er hat geraten andere Wege zu versuchen, Petition oder Politiker anschreiben, etc.

  • Weiss denn jemand wie hoch Anwaltskosten sein würden, wenn kann Klage beim VG Berlin erheben würde? Has das schon mal jemand gemacht?

    Mein Anwalt meinte eine Klage würde so 1300-1600€ kosten, also Anwalt + Gerichtskosten... Aber er sagte gleich 50/50 Chance, wenn überhaupt, er hat davon abgeraten... Er hat geraten andere Wege zu versuchen, Petition oder Politiker anschreiben, etc.


    Es besteht immer noch die Möglichkeit daß die Botschaft nach Erhalt der Klageschrift (im Rahmen der Akteneinsicht wenn überhaupt möglich) und Kommunikation mit dem Anwalt "einknickt", wie oben schon von Vorpostern beschrieben. Bis dorthin sind auch die Kosten noch nicht so hoch.

    Wenn NIE jemand klagt - also den Rechtsweg geht - dann wird sich meines Erachtens beim Vergabeverfahren der Schengenvisa auch nix ändern auch in Bezug für zukünftige Visa.

    Nur wenn der nötige Druck aufgebaut wird, dann geht man dort möglicherweise noch mal "in sich" und bewertet selbstkritisch ob der aktuelle Fall einer Klage beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin überhaupt standhält. Sicher wird man dann stichhaltige Argumente brauchen / suchen müssen warum trotz "Idealvoraussetzungen" kein Visa erteilt wurde oder man könnte alternativ auch "Kleinbei geben" und das Visum ausstellen.


    Es hat schon ein wenig Poker-Charakter, aber wer nicht wagt der nicht gewinnt !


    Wenn die Finanzmittel da sind würde ich den Weg konsequent weitergehen.

    Die Rückzugsstrategie über eine andere Visaart würde ich nicht wählen, da der Fall und die Namen schon aktenkundig sind und damit von vorneherein wieder ein Mißtrauen über einen möglichen Visumsmißbrauch - wenn auch unbewiesen - im Raume steht. Das scheint dort leider die Denke zu sein.


    Milanium

    Vor allen Dingen bin ich Mensch, und wenn ein andrer Mensch sich in Not befindet und ich ihm helfen kann, so frage ich nicht, ob seine Haut eine grüne oder blaue Farbe hat." - Old Surehand I, 1894, S. 242


    Jeder Mensch will glücklich werden; das ist falsch. Jeder Mensch soll glücklich machen; das ist richtig." Und Friede auf Erden!, 1904, S. 551


    Karl May.


  • Wer vielleicht darauf spekuliert, dass es ja "nur '" ein Urteil eines VG war


    Hier mal die Ansichten des höchsten Fachgerichtes


    https://www.bverwg.de/151111U1C15.10.0


    und ich kopiere mal den vorletzten Absatz rein.


    Rnd 26 Zwar fällt der erstrebte Besuchsaufenthalt im Hinblick auf die Beziehung sowohl der Klägerin zu ihrem Ehemann als auch des Klägers zu seinem Vater in den Schutzbereich des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta. Geht es - wie hier - auch um den persönlichen Kontakt eines Kindes zu einem Elternteil, ist zu berücksichtigen, dass dies - auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorgerecht zusteht - Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist (dazu ausführlich Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 GR-Charta). Dennoch ist die Ablehnung der Erteilung von Besuchsvisa im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers die räumliche Trennung von seiner späteren Ehefrau und seinem Sohn selbst dadurch herbeigeführt, dass er im Jahr 2004 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Die Kläger sind zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Ehemannes bzw. Vaters in Deutschland angewiesen. Denn dieser hat die Möglichkeit, sie in der Ukraine zu besuchen und zudem den Kontakt auf andere Weise (Briefe, Telefon und Internet) aufrechtzuerhalten.