Mir fällt immer auf, dass solche Fälle immer recht schief sind und wenig bis nichts mit dem "normalen Leben" zu tun haben. Außerdem ist dieser Satz doch ziemlich lachhaft:
Die Kläger sind zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Ehemannes bzw. Vaters in Deutschland angewiesen. Denn dieser hat die Möglichkeit, sie in der Ukraine zu besuchen und zudem den Kontakt auf andere Weise (Briefe, Telefon und Internet) aufrechtzuerhalten.
Wenn man diesen Gedanken weiterspinnt, könnte man ja dann auch sagen, FZ für ausländische Ehefrau gibt es nicht. Sie können sich ja täglich per WhatsApp begegnen.
Es gibt auch OVG Urteile, die man als Fehlurteile ansehen kann; und dieses gehört mE dazu.
Klar, einen Anspruch auf ein Schengen Visum gibt es nicht, aber das heißt nicht, dass ein Gericht nach Prüfung aller Fakten zum selben Urteil wie die DBM kommt. Es ist dann u.a. Aufgabe des Gerichtes zu prüfen, ob das nötige Ermessen ausgeübt wurde. Ich sehe dies im Falle des TS nicht.
Natürlich weiß man nicht , was am Ende rauskommt... das weiß man nur, wenn man nichts macht.
Der TS muss selber entscheiden, ob er diesen Weg gehen will; es wird sehr wahrscheinlich auch von seiner finanziellen Situation abhängen.