Heirat in Ph ? oer Heirat in D ?

  • Mit den neuen Regelsätzen ab 2020 gilt der LU als gesichert wenn 2 Erwachsene und 3 Kinder im Alter von 6-13 Jahren mindestens 1702 Euro + Kosten der Unterkunft zur Verfügung haben, dabei gibt es noch 618 Euro Kindergeld, so dass nur etwas über 1000 + KdU selbst verdient werden müssen. ALG1-Bezug ist aufenthaltsrechtlich auch nicht schädlich.

    Falls du in Deutschland heiraten willst, ist eine VE nötig, wenn du keine bekommst, schlage ich vor, du heiratest in HK.

  • laut AVV ist bei Ehegattennachzugnachzug zu einem Deutschen der Nachweis über den LU überhaupt nicht nötig:



    Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass bei nicht nachgewiesenen LU die Ehefrau zwischen Zuzug zum Ehemann oder den Kindern entscheiden müsste bzw der Ehemann zur Ehefrau im Herkunftsland folgen müsste, was nicht zumutbar ist.


    Die Frage ob man dann auch besser in HK oder Philippinen oder Deutschland heiratet könnte dann zugunsten Ausland ausfallen, wenn die ABH für die Dauer bis zur Eheschließung eine LU verlangt.

  • Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass bei nicht nachgewiesenen LU die Ehefrau zwischen Zuzug zum Ehemann oder den Kindern entscheiden müsste bzw der Ehemann zur Ehefrau im Herkunftsland folgen müsste, was nicht zumutbar ist.

    Was aber gegebenenfalls erklagt werden müsste, da eine "Kann" Bestimmung! Denn die ABH wird hier vermutlich nicht so einfach mitspielen, speziell wenn größere Beträge für die Einreise von 4- 5 Personen von einem angeblich "Mittellosen" aufgebracht werden! Ich kenne einen ähnlichen Fall aus Thailand, da hat es jahrelanges Klagen gebraucht und der Ehemann verstarb bevor die "Familie" Deutschland erreichte :floet

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Das muss sie doch eh, da sie ja ein noch nicht volljähriges Kind zurücklässt.


    Richtet sich der Nachzug zur Mutter nach § 32 Abs. 1 Nr. 3. Dein 5.1.1.2 ist ja eine kann Regelung. Die Mutter zerreißt eh die Familie.

    hge verstehe mich nicht falsch. Ich schließe es nicht aus, dass davon abgewichen wird aber von einem Ermessen auf 0 da zu reden würde ich nicht so unterschreiben.

  • Was aber gegebenenfalls erklagt werden müsste, da eine "Kann" Bestimmung! Denn die ABH wird hier vermutlich nicht so einfach mitspielen, speziell wenn größere Beträge für die Einreise von 4- 5 Personen von einem angeblich "Mittellosen" aufgebracht werden!

    Es mag sein, dass geklagt werden muss.

    Aber gegen Artikel 6 GG durchzukommen, könnte für die ABH schwierig werden.

    Dazu liest man , dass die Zumutsbarklausel (Deutscher könnte ja auch im Herkunfstland der Frau die eheliche Gemeinschaft verwirklichen) fast nie angewendet wird.

    Falls die ABH Probleme macht, sollte ein RA eingeschaltet werden. Die Chancen sind mE sehr gut.