Rückkehr nach Deutschland nach 4 Jahren

  • Update zur Sachlage:

    Gestern bei der ABH angerufen und die Situation schildern wollen. Die "nette" Dame ist mir gleich ins Wort gefallen und verwies auf die angebliche Informationspflicht das der Aufenthalt im Ausland länger als 6 Monate sein wird, hab Sie erst mal ihren Standardtext aufsagen lassen. Als unsere Sachbearbeiterin der ABH endlich fertig war, ich hab es am ringen nach Luft gehört, bin ich dann mit §51Abs 2 gekommen.

    Antwort von der Sachbearbeiterin: Da muss ich in den Keller gehen und die Akte holen, ich melde mich morgen Nachmittag wieder bei Ihnen! Dies müsste Sie mit Ihrer Vorgesetzten klären.....


    Bald ist heute Nachmittag, werde Euch auf dem laufenden halten.

  • bin ich dann mit §51Abs 2 gekommen.

    Antwort von der Sachbearbeiterin: Da muss ich in den Keller gehen und die Akte holen, ich melde mich morgen Nachmittag wieder bei Ihnen! Dies müsste Sie mit Ihrer Vorgesetzten klären.....

    sehr gut...ich wusste damals auch besser als die ABH Mitarbeiter über die Rechtsöage bescheid

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Eine Informatiosnpflicht gibt es bei einer Niederlassungserlaubnis nicht. Bei lediglich einer Aufenthaltserlaubnis ist der Antrag vor Ablsuf der Frist zu stellen.

    Das ist so falsch!




    Sie erlischt nur nicht bei


    Zitat

    Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.



    Das Hauptproblem könnte eh auf der Reise ab den Phills oder beim Transfer entstehen, in dem man sie nicht an Bord lässt. In Deutschland dürften selbst ohne Bescheinigung keine Probleme entstehen

    Es gibt dazu natürlich auch einschlägige Vorschriften der BPOL für solche Fälle (BRAS120)

    Bestimmungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung (Best Grepo)


    Die Verfahrensweise in Fällen wie hier (Einreise ohne die "obligatorische" Bescheinigung der ABH) ist natürlich dort geregelt. Die Regelung lautet inhaltlich so, dass der aufenthaltsrechtliche Status geprüft werden soll, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Aufenthaltstitel durch eine längerfristige Ausreise oder anderweitig erloschen sein könnte.

    Diese Prüfung ist in diesem Fall würde so aussehen

    - Feststellung, dass sie mit einem Deutschen in ehelicher Gemeinschaft lebt.

    - Feststellung, dass es eine explizite gesetzliche Regelung für diesen Fall gibt (§52 (2) AufenthG) und die NE in diesem Fall nicht kraft Gesetz erloschen ist.

    - Feststellung (wenn BPOL repressiv) durch Nachfrage bei ABH oder mittels Einblicks in das AZR, dass kein Ausweisungsinteresse besteht oder die NE aus sonstigen Gründen nicht gültig sein könnte.

    - Folgerung, dass keine Anhaltspunkte für ein Erlöschen vorliegen. Gestattung der Einreise.


    Und da alle Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, stehen auch keinerlei Regelungen der BPOL im betreffenden Regelwerk unter dem einschlägigen Abschnitt zur Zurückweisung entgegen (sogar ganz im Gegenteil...). Zusätzlich wäre, in nicht so eindeutigen Fällen wie Eurem, die Rücksprache mit der zuständigen ABH erforderlich.

    Insofern ist die Bescheinigung zwar arbeitserleichternd, aber eben kein "must have" oder "obligatorisch".

    Oder kurz, wie schon gesagt: Keine Zurückweisung, auch wenn die Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Zur Sache: Eine Informatiosnpflicht gibt es bei einer Niederlassungserlaubnis nicht. Bei lediglich einer Aufenthaltserlaubnis ist der Antrag vor Ablsuf der Frist zu stellen.

    Sorry TI, ich muss widersprechen:


    Was franky-23 schreibt ist richtig. Hat man eine AE (und keine NE) ist diese Bescheinigung von der ABH vor Ablauf der 6 Monats-Frist anzufordern.

    Bei einer NE gibt es diese Frist nicht...


    Um noch mal auf das Gesetz hinzuweisen:


    Die 15-Jahre beziehen sich nur auf ein rein ausländisches Ehepaar.

    (Dort ist ja auch vom gesicherten LU die Rede was bei Deutschen ja nicht zutreffen kann.)



    Bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar spielen diese 15 Jahre keine rolle.

  • Bei einer NE gibt es diese Frist nicht...

    Wo steht das?


    Lies nochmal den §51...habe ich oben eingefügt


    Die NE erlischt nur nicht bei


    Zitat

    Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


    Also "normaler" Ausländer unter 15 jahre braucht Bescheinigung vorher, dass es ihm die ABH genehmigt über 6 Moante draußen zu sein...über 15 Jahre oder Deutscher Ehepartner benötigt keine Bescheinigung im Vorfeld der Ausreise, sonder im nachgang vor der Einreise!


    Aber es dürfte bei der Einreise eh keine Probleme geben, wie ich (laut BRAS120) hier anführte Rückkehr nach Deutschland nach 4 Jahren

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Das sind 2 verschiedene Sätze:


    Zitat

    Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.

    und


    Zitat

    Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


    Der erste Satz wurde ca. 2007 vor allem für Türken eingeführt, die nach Renteneintritt in die Türkei zurückgingen und später dann wieder nach D zurückwollten.


    Da bei dieser Situation Deutsche (mit Ausländer verheiratet) benachteiligt gewesen wären, hat man für diese diese merkwürdige Regelung geschaffen, dass die ABH eine Bescheinigung ausstellen muss.

    Ist auch etwas verständlich, da die NE nach §28 ja an die Bedingung der familiären Gemeinschaft gebunden ist.

    Dies entfällt ja bei "reinen Ausländern", da ja jeder eine selbstständige NE hatte.


    Wir haben ja hier vor allen Dingen von einem deutsch-Philipp. Ehepaar geredet, wo die pinay eine NE hat.

    Und dabei gibt es keine Frist, diese Bescheinigung vor Ausreise anzufordern; egal wie lange man vorher in D gewohnt hat.

  • Und dabei gibt es keine Frist, diese Bescheinigung vor Ausreise anzufordern; egal wie lange man vorher in D gewohnt hat.

    Das habe ich auch nie bestritten:hi:hi

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Guten Abend,

    Updaten zur Sachlage. Der formlose Antrag wurde eingereicht incl. Nachweise über Aufrechterhaltung der Ehe in Form von Tickets der letzten 3 Jahre, Rechnung der Airline, Ein- und Ausreisestempel im Reisepass. Sollte gut aufbewahrt werden, die wollen das Zeug wirklich sehen!!!

    Ich habe meine Airline kontaktiert und die hatten tatsächlich noch die ganzen Emails und Rechnungen:thumb

    Nachweise über finanzielle Unterstützung, falls dies getätigt wird, wollen die auch sehen.

    Der Grund der Ausreise muss angegeben werden und natürlich auch warum wieder nach Deutschland zurückgereist werden möchte.


    Jetzt liegt das ganze beim Regierungspräsidium zur Bearbeitung.

  • Weshalb eine ALB dies nicht seilbst entscheidet ist nicht nachvollziehbar. Die Entscheider selbst dürften im gehobenen Dienst sein. Dann gibt es noch in der Abteilung Juristen im höheren Dienst. Für was werden diese so eingruppiert und entsprechend bezahlt?

  • Guten Abend,

    Ich habe die Bescheinigung nach §51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG heute erhalten.

    Vielen Dank an euch alle für die Informationen.


    Hier nochmal was alles gefordert wird von der ALB:


    Formloser Antrag auf Bescheinigung zur Fortsetzung der NE

    schriftliche Stellungnahme warum die Person ausgereist ist, warum wieder eingereist werden möchte!

    Nachweise, anhand von Kontoauszügen, über finanzielle UT (daraus geht auch hervor das die Ehe weitergeführt wurde)!

    Am besten noch den alten NE Ausweis vorlegen, alte Reisepässe!

    Flugtickets zum Nachweis über regelmäßige Besuche (immer schön aufbewahren)

    Reisepass mit Ein- und Ausreisestempel (macht euch am besten immer paar Kopien)

    Zu empfehlen ist immer mehr vorlegen als gefordert!


    Der Antrag kann auch vor Ausreise gestellt werden!

  • Ich mach einfach mal hier weiter.

    Thema Frau ist erfolgreich erledigt, jetzt komm ich mit dem nächsten. Ich glaub ich hab dieses Jahr das Pech gepachtet.

    Naja, zur Sachlage:

    Hatte am 17.3. einen Termin zur Passbeantragung meiner Tochter, geboren auf den Phil's. Durch die community Quarantäne ist die DBM seit 17.3. geschlossen.

    Ich versuche seitdem telefonisch und schriftlich jemanden dort zu erreichen. Vor 1 Std habe ich eine nette Dame endlich erreichen können und diese meinte:" Kein Problem, kommen sie heute Nachmittag vorbei. Den Pass anzufertigen dauert nur 1 Tag. Keine 2 min später ruft mich die Botschafterin an und verneinte das. Die Passstelle sei zu. Es gibt keine Pässe.

    Namensrecht und Registrierung in D ist alles schon erledigt und auch in meinen Unterlagen.

    Hat hier jemand von euch Erfahrungen diesbezüglich. Eilantrag, Notfallsituatio usw.

    Frag mich wie die das machen bei Pass Verlust eines deutschen, der kurz vor Abflug bemerkt seinen Reisepass verloren zu haben.

  • Brief an die Servicestelle des AA mit Bitte um Hilfe, ob in diesem Fall z.B. ein Notdokument ausgestellt werden kann, bzw. eine deutsche Behörde im Inland die Sachbearbeitung übernehmen kann. Ersatzweise was zu tun ist, dass das deutsche Kind in den nächsten Tagen mit den anderen Deutschen evakuiert werden kann.