Beschäftigungsverbot wg. Corona bei befristeten AT

  • Ein etwas ungewöhnliche Fall mit Corona-Bezug:

    Sachverhalt: meine Philipp. Stieftochter absolviert derzeit eine Ausbildung als exam Altenpflegerin im 2. Jahr. Ihr AT ist derzeit zeitlich begrenzt bis zum Abschluss der Ausbildung in 2021 und sollte im Anschluss sicher problemlos verlängerbar sein. Die Tochter wurde von ihrem deutschen Partner (sie sind nicht verheiratet!) schwanger (wohl Wunschkind!) und möchte an sich die Ausbildung (mit evtl. Unterbrechung) beenden oder notfalls später auch Pflegefehelferin (PH) arbeiten (Ausbildung als PH ist bereits in D erfolgt).


    Aufgrund erhöhter Ansteckungsgefahr wg. Corona-Krise hat das Pflegeheim für Schwangere nach dem MSchG nunmehr ein Beschäftigungsverbot zu erteilen; d.h. sie ist m.E. unter Fortzahlung der Bezüge sofort freizustellen. Es stellen sich eine Reihe von Fragen...

    • Eine Freistellung ist wohl nur bis zur Beendigung der Infektionsgefahr geboten - allerdings spielt das dann auch mit den Fristen des MSchG 6 Wo. vor/8 Wo nach der Entbindung zusammen.
    • Da die Ausbildung akut gefährdet ist, könnte der Arbeitgeber versuchen wg. fehlender Rechtsgrundlage den Vertrag vorzeitig zu beenden - wohl schwierig?
    • Welche SV-Ansprüche bestehen bei befristeten AT (Krankengeld, Elterngeld, ALG)?
    • Besteht ein Bleiberecht nach Geburt des Kindes, auch wenn die Ausbildung nicht fortgesetzt wird und eine wohl geplante Heirat wg. der nötigen Urkunden sich hinziehen wird?

    Fragen über Fragen.... danke vorab für Euer Feedback!

  • Ansprüche auf ALG I entstehen unabhängig vom Aufentsstatus. In meinem Bereich, z.b. bei Haftstrafen von 5 Jahren und mehr, haben die meisten Ansprüche auf AlG l. Auch dann wenn eine Abschiebung geplant ist aber nicht durchgeführt werden kann.


    Nicht vergessen, die Mutter hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater schon bei Eintritt des Beschäftigungsverbot. In den meisten Norddeutschen Gemeinden wird der Anspruch von den Ämtern jedoch nicht verfolgt.


    Wenn der Vater Deutscher ist ist das Kind ja auch deutsch. Aber da werden noch hilfreiche Tipps kommen.

    Demokratie ist, wenn zwei Wölfe und ein Schaf darüber abstimmen, was es zum Abendessen gibt. Rechtsstaat ist, wenn das Schaf das Abendessen überlebt.

  • Besteht ein Bleiberecht nach Geburt des Kindes, auch wenn die Ausbildung nicht fortgesetzt wird und eine wohl

    Ja, §28 AufenthG


    Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen


    1. Ehegatten eines Deutschen,
    2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
    3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
    • Besteht ein Bleiberecht nach Geburt des Kindes, auch wenn die Ausbildung nicht fortgesetzt wird und eine wohl geplante Heirat wg. der nötigen Urkunden sich hinziehen wird?

    Wenn die beiden nicht verheiratet sind und der Vater die Vaterschaft anerkennt, wird daraus eine ganz normale Familienzusammenführung zum minderjährigen deutschen Kind (unabhängig von Ausbildung oder sonstiger Vorgeschichte). Eine Heirat ist grundsätzlich nicht notwendig. Wenn das ganze aus dem Ausland angestoßen wird - um erst einmal ein Visum für die Mutter zu bekommen - ist es erforderlich, dass eine gemeinsame Wohnung bezogen werden soll.


    Da sie bereits hier ist und sich nicht mehr mit der DBM auseinandersetzen muss, sollte das ganze Prozedere relativ einfach sein. Das dürfte mit einem Gang zur Ausländerbehörde zu erledigen sein.


    Bei Zeitnot kann die Vaterschaft schon für das ungeborene Kind anerkannt werden (dafür ist entweder das Jugendamt oder das Standesamt zuständig, je nachdem, wie das vor Ort organisiert ist). Es klingt zwar nicht so, als wäre das in ihrem Fall notwendig, aber schaden kann es natürlich nicht. Es kann schließlich immer etwas passieren.

  • Wenn das ganze aus dem Ausland angestoßen wird -

    Die junge Dame hat ja schon einen AT, also ist sie schon in Deutschland.

    Der AT wird dann nach der Geburt des Kindes einfach umgewandelt.


    Da sie einen AT hat dürfte sie auch Anspruch auf alle Sozialleistungen haben.


    Ich vermute, sie ist bereits schon in der gesetzlichen KV, somit sollte auch die Geburt finanziert werden.

  • Wie oben schon gesagt, ist Heirat nicht nötig, ihr Aufenthalt bleibt erlaubt bis das Kind 18 ist.


    Mutterschaftslohn:

    Wenn sie wegen Beschäftigungsverbot nicht mehr arbeitet, kriegt sie nach § 18 MuSchG Mutterschaftslohn entsprechend dem Durschschnittsverdienst der letzten 3 Monate.


    Mutterschaftsgeld:

    Innerhalb der regulären Mutterschutzfristen bekommt sie Mutterschaftsgeld, das sind bis zu 13 Euro/d von der GKV, ggf. den Rest vom Arbeitgeber.


    Ausbildung:

    Die Ausbildung in der Berufsschule kann sie gleich nach der Geburt weitermachen, wenn sie das wünscht. Ihr zu kündigen wäre schwierig, ginge auf keinen Fall vor Ende der Mutterschutzfrist und warum sollte der Ausbildungsbetrieb das wollen, wenn sie nicht gerade die schlechteste Azubine der Welt ist?


    Krankengeld:

    Als Auszubildende ist sie versicherungspflichtig in der GKV, d. h. wenn sie krank ist, bekommt sie erst 6 Wochen Lohnfortzahlung vom AG, danach Krankengeld von der GKV. Als Krankengeld erhält sie Min{0,9*Brutto;0,7*Netto} abzüglich hälftige Beiträge zu Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, das sind 12,275 % bei kinderlosen.

    Krankengeld erhält sie längsten 72 Wochen oder bis die GKV zu dem Schluss kommt, sie werde mindestens für sechs Monate nicht arbeiten können.

    Sie sollte die Lücken ggf. schließen mit einer Krankentagegeldversicherung einerseits und einer Berufsunfähigkeitsversicherung andererseits.


    ALG:

    Ihr Anspruch hängt im Wesentlichen davon ab, wie lange sie beschäftigt war. Grundsätzlich gilt, je länger sie eingezahlt hat, desto länger gibt es ALG. Je höher ihre Beiträge waren, desto mehr ALG bekommt sie. Mit mindestens einem Kind bekommt sie 67 % statt 60 % des Netto-Entgelts der letzten 12 Monate.


    Elterngeld:

    § 1 VII BEEG nennt die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung. Falls sie aktuell nicht den passenden AT hat, beantragt sie unverzüglich nach der Geburt eine AE nach § 28 AufenthG und verlangt, falls es knapp wird, die Erteilung als Sticker, damit sie keinen Monat Elterngeld versäumt während sie auf die Plastikkarte wartet.

    Übrigens: Da sie eine Ausbildung macht, unterliegt sie für den Elterngeldbezug nicht der Arbeitszeitbeschränkung auf 30 Wochenstunden und kann voll weitermachen!

  • Das meiste gesagte gilt aber erst, wenn das Kind "Deutsch" ist....dazu wird vermutlich eine UP durchgeführt

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Elterngeld:

    § 1 VII BEEG nennt die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung. Falls sie aktuell nicht den passenden AT hat, beantragt sie unverzüglich nach der Geburt eine AE nach § 28 AufenthG und verlangt, falls es knapp wird, die Erteilung als Sticker, damit sie keinen Monat Elterngeld versäumt während sie auf die Plastikkarte wartet.

    Übrigens: Da sie eine Ausbildung macht, unterliegt sie für den Elterngeldbezug nicht der Arbeitszeitbeschränkung auf 30 Wochenstunden und kann voll weitermachen!

    Danke für die hilfreichen Tipps Alacrity; sie hat derzeit lediglich befristete AE. Habe gelesen, dass für das Elterngeld eine NE erforderlich ist; ist eine AE nach § 28 AufenthG dafür ausreichend?

  • Der Vater ist Deutscher und erkennt die Vaterschaft (wohl) an; warum braucht es dann eine UP?

    Weil die Identität der Mutter geklärt werden muss, gibt es i.d.R. eine UP


    https://manila.diplo.de/ph-de/…nheiten/1690990#content_0


    Eine Vaterschaftsanerkennung ist nach deutschem Recht auch schon vor Geburt des Kindes möglich. In diesen Fällen bitten wir anstatt der Punkte 1. und 2. folgende Unterlagen einzureichen: Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung mit voraussichtlichem Geburtstermin.


    Philippinische Urkunden müssen von der Philippine Statistics Authority (PSA), vormals NSO auf sogenanntem SECPA (Sicherheitspapier) ausgestellt sein.


    Englischsprachige Urkunden bedürfen keiner Übersetzung. Urkunden in anderen Sprachen müssen zusätzlich mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.


    Zur Vorbereitung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung schicken Sie uns bitte die oben genannten Unterlagen zunächst per Scan und den ausgefüllten Fragebogen zur Vaterschaftsanerkennung an folgende E-Mail-Adresse (mit dem Betreff „Vaterschaftsanerkennung“): rk-1@mani.diplo.de


    Die Deutsche Botschaft weist darauf hin, dass ggf. eine ausführliche Urkundenüberprüfung vorgenommen wird. Hierdurch entstehen neben einer längeren Bearbeitungszeit zusätzliche Kosten.

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Ausbildung:

    Die Ausbildung in der Berufsschule kann sie gleich nach der Geburt weitermachen, wenn sie das wünscht. Ihr zu kündigen wäre schwierig, ginge auf keinen Fall vor Ende der Mutterschutzfrist und warum sollte der Ausbildungsbetrieb das wollen, wenn sie nicht gerade die schlechteste Azubine der Welt ist?

    Hierzu eine Detailfrage -> sie ist im 2. Ausbildungsjahr und könnte ihre Ausbildung nächstes Jahr beenden. Ist es bei einer dualen Ausbildung (Berufsschule + Betrieb) ein Problem, wenn sie wg. des Beschäftigungsverbots sowie Mutterschaft auf große Fehlzeiten in der betriebliche Praxis kommt? Die Schule möchte sie ordnungsgemäß weiter besuchen...

  • @Tandaylce -> die werdende Mutter lebt und arbeitet bereits über 3 Jahre in D und der Vater ist Deutscher -> warum sollte hier die DBM zuständig sein ? Könnte aber auch das Auländeramt eine UP anordnen? Ist das Kind eines Deutschen Vaters aber nicht auch automatisch Deutsch, falls der Vater die Vaterschaft anerkennt?

  • Der Vater ist Deutscher und erkennt die Vaterschaft (wohl) an; warum braucht es dann eine UP?

    TI Aussagen wegen UP sind richtig...


    Ich bitte aber zu bedenken, dass dies hier kein "philippinischer Standardfall" ist, sondern die Mutter in spe bereits geraume Zeit in D weilt. Die (vorgeburtliche) VA würde dann höchstwahrscheinlich beim Jugendamt gemacht werden … und ob die dann ein UP anleiert ??? … mich würde interessieren wie das ausgeht.


    Allerdings könnte dann immer noch bei Ausstellung der Geburtsurkunde durch das StA eine UP gefordert werden. Denn dann muss die Mutter ja ihre eigene Geb-urkunde vorlegen, und wenn die nicht legalisiert ist ……


    Früher wurde jedenfalls in solchen Fällen, wo die Mutter schon mit AE geraume Zeit in D weilte (und sogar einer Arbeit nachging), auf UP verzichtet, weil man einfach davon ausging, dass dann auch Identität und Familienstand in Ordnung ist.


    Aber es ist immer Auslegungssache der Standesbeamten. Unser örtlicher Standesbeamter (Kleinstadt), den ich mittlerweile ganz gut kenne, ist in solchen Sachen auch eher großzügig.

  • warum sollte hier die DBM zuständig sein ? Könnte aber auch das Auländeramt eine UP anordnen? Ist das Kind eines Deutschen Vaters aber nicht auch automatisch Deutsch, falls der Vater die Vaterschaft anerkennt?

    DBM ist hier nicht mehr zuständig... außer, wenn eine UP als Amtshilfe angefordert wird.


    Ja klar, ist das kind deutsch... aber wenn die Mutter schon verheiratet gewesen wäre und nicht geschieden , dann eben nicht...dann gibt es eben einen juristischen Vater.

  • warum sollte hier die DBM zuständig sein ? Könnte aber auch das Auländeramt eine UP anordnen? Ist das Kind eines Deutschen Vaters aber nicht auch automatisch Deutsch, falls der Vater die Vaterschaft anerkennt?

    DBM ist hier nicht mehr zuständig... außer, wenn eine UP als Amtshilfe angefordert wird.


    Ja klar, ist das kind deutsch... aber wenn die Mutter schon verheiratet gewesen wäre und nicht geschieden , dann eben nicht...

    Danke hge (wir hatten ja schon manche produktive Diskussion im Phil-Portal :D) -> die Mutter ist ledig, keine Altlasten.. ihre phil. Geburtsurkunde und "Ledigennachweis" (cenomar) liegen bereits auf SECPA vor. Diese dürfen aber nicht älter als 6 Mon. sein ?

  • Danke hge (wir hatten ja schon manche produktive Diskussion im Phil-Portal :D ) -> die Mutter ist ledig, keine Altlasten.. ihre phil. Geburtsurkunde und "Ledigennachweis" (cenomar) liegen bereits auf SECPA vor. Diese dürfen aber nicht älter als 6 Mon. sein ?

    Ein Cenomar wird aber auch nicht von der DBM legalisiert und die inhaltliche Richtigkeit kann daher nur durch eine UP bestätigt werden. Auch das neueste Cenomar wird daher eine streng formal denkende Behörde nicht davon überzeugen, von einer UP Abstand zu nehmen...

  • Danke hge (wir hatten ja schon manche produktive Diskussion im Phil-Portal :D ) -> die Mutter ist ledig, keine Altlasten.. ihre phil. Geburtsurkunde und "Ledigennachweis" (cenomar) liegen bereits auf SECPA vor. Diese dürfen aber nicht älter als 6 Mon. sein ?

    Ein Cenomar wird aber auch nicht von der DBM legalisiert und die inhaltliche Richtigkeit kann daher nur durch eine UP bestätigt werden. Auch das neueste Cenomar wird daher eine streng formal denkende Behörde nicht davon überzeugen, von einer UP Abstand zu nehmen...

    Hallo hge.. als weitere Fragen an den Experten drängen sich mir auf:


    • Wo ist die vorgeburtliche Vaterschaft (VA) zu beantragen? Wichtiger Hinweis: Vater und werdende Mutter haben 2 unterschiedliche Meldeadressen!
    • Wäre nicht eine VA Anerkennung nach Geburt ausreichend oder evtl. Nachteile die für eine frühere Anerkennung sprechen?
    • Welches StA ist bei unterschiedlichen Meldeadressen für die Geburtsurkunde des Kindes zuständig?
    • Wann und bei welcher ABH ist der AT nach § 28 AufenthG zu beantragen?
    • Da sich die Tochter ja schon 3 J. in D aufhält, wäre auch eine NE möglich ?

    Vorab schon Besten Dank :hi

  • Wo ist die vorgeburtliche Vaterschaft (VA) zu beantragen? Wichtiger Hinweis: Vater und werdende Mutter haben 2 unterschiedliche Meldeadressen!

    Generell die zuständigen Behörden vom Wohnsitz der Mutter...


    Wäre nicht eine VA Anerkennung nach Geburt ausreichend oder evtl. Nachteile die für eine frühere Anerkennung sprechen?

    Nach Geburt geht auch ….

    Aber sollte dem Vater vor der Geburt etwas passieren …….

    Welches StA ist bei unterschiedlichen Meldeadressen für die Geburtsurkunde des Kindes zuständig?

    Wohnsitz der Mutter

    Wann und bei welcher ABH ist der AT nach § 28 AufenthG zu beantragen?

    Nach der Geburt

    Da sich die Tochter ja schon 3 J. in D aufhält, wäre auch eine NE möglich ?

    Nein noch nicht … außerdem muss bei einer NE genügend Einkommen vorhanden sein.

  • hge danke für die Infos -> die UP könnte also theoretisch von dem StA bei Beantragung der Geb-urkunde angefordert werden (nicht bei der VA)? Was könnte denn in diesem Falle passieren -> das Kind wäre doch auch ohne die UP Deutscher bei erfolgter VA? Was würde eine fehlende UP für Konsequenzen haben?

  • die UP könnte also theoretisch von dem StA bei Beantragung der Geb-urkunde angefordert werden (nicht bei der VA)? Was könnte denn in diesem Falle passieren -> das Kind wäre doch auch ohne die UP Deutscher bei erfolgter VA?

    Sowohl vor einer VA als auch vor einer Ausstellung einer Geburtsurkunde könnte eine UP angefordert werden. (natürlich maximal nur einmal).


    Wie dann der rechtliche Status bzw die Staatsbürgerschaft bis zum Abschluss der UP einzuschätzen ist, vermag ich nicht zu sagen. Aber bis die Anträge (zB für eine AE nach §28) abgeschlossen sind, haben diese ja normalerweise aufschiebende Wirkung.


    Wenn die VA bzw Geburtsurkunde ohne UP gemacht wird, ist nach Ausstellung der entsprechenden Urkunden selbstverständlich das Kind deutsch.


    Schwierig wird es nur, wenn sich dann zb nach einer erfolgten VA bei der UP für die Geburtsurkunde Probleme bei der Ermittlung des Familienstandes ergeben.. dann müssen die Beamten im Einzelfall entscheiden.