Beschäftigungsverbot wg. Corona bei befristeten AT

  • Das Kind ist so lange "nicht" deutsch bis die UP vorbei ist, wenn eine gefordert wird, denn die Vaterschaftsanerkennung gilt ja erst wenn die Unterlagen komplett registriert ist.


    Beispiel: Das ledige Mädel ist nach der UP plötzlich verheiratet (nicht im Falle des TE, aber möglich), dann wäre das Kind ja nicht vom "Schwiegergersohn" sondern vom Felipe Gonzales und damit nicht deutsch! Deshalb hat dieses erstmal eine aufschiebende Wirkung. Ich würde die UP direkt anschieben...dann ist Zeit genug! Anderenfalls kann es später Probleme bei der AE und Elterngeld bringen!

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Sie soll mal in den Ausbildungsvertrag gucken und sich mit Ausbildungsbetrieb und Pflegekammer beraten. Wenn sie die Prüfung zum geplanten Termin schafft, sehe ich nicht, warum sie die Ausbildungszeit verlängern müssen sollte.


    Eine AE nach § 28 ist ausreichend für Elterngeld, muss nur mindestens 6 Monate gültig sein.


    Die Vaterschaftsanerkennung kann entweder kostenlos beim Jugendamt gemacht werden oder beim Notar. Keine Angst vor Forderung einer UP, Vaterschaftsanerkennungen sind da Tagesgeschäft, auch von "Flüchtlingen" praktisch ohne jedes Ausweisdokument, die kommen nie auf die Idee so etwas wie eine Urkundenprüfung zu fordern. Selbst wenn, könnte man dankend ablehnen und sich von der Migrationsberatung einen verständnisvollen Notar empfehlen lassen.


    Welches Standesamt nach der Geburt für die GU zuständig ist, kommt darauf an, wo das Kind geboren wurde, nur bei Geburt im Ausland ist das Wohnsitzstandesamt zuständig.

    Hier kann es sein, dass eine UP gefordert wird, falls das Standesamt Zweifel hat. Auf jeden Fall gibt es sofort einen beglaubigten Registerausdruck nach § 35 I PStV, mit dem man alles machen kann, wozu man eine Geburtsurkunde braucht (außer Passbeantragung).

    Für die GUs meiner Kinder wurde vom Standesamt meiner Stadt jedenfalls noch nie eine UP gefordert und sie können dort Englisch, denn die wollten nicht mal eine Übersetzung der GU der Mutter haben.


    Den AT kann die Mutter gleich nach der Geburt beantragen und die GU/Registerausdruck ggf. nachliefern.

  • Für die GUs meiner Kinder wurde vom Standesamt meiner Stadt jedenfalls noch nie eine UP gefordert und sie können dort Englisch, denn die wollten nicht mal eine Übersetzung der GU der Mutter haben.

    Schön...bei uns in der Gegend fordern alle Standesämter die UP und sprechen bisher auch nicht englisch! Kommt also immer auf die Wohngegend an!

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Die Vaterschaftsanerkennung kann entweder kostenlos beim Jugendamt gemacht werden oder beim Notar. Keine Angst vor Forderung einer UP, Vaterschaftsanerkennungen sind da Tagesgeschäft, auch von "Flüchtlingen" praktisch ohne jedes Ausweisdokument, die kommen nie auf die Idee so etwas wie eine Urkundenprüfung zu fordern. Selbst wenn, könnte man dankend ablehnen und sich von der Migrationsberatung einen verständnisvollen Notar empfehlen lassen.

    Ich vermutete ja auch, dass das Jugendamt bei VAs keine UP haben will. Allein, weil sie damit bisher wenig zu tun haben. Beim StA sieht das etwas anders aus...


    Jedoch darf man den Fall hier nicht mit "Flüchtlingen" vergleichen. In den Staaten, aus denen die Flüchtlingen kommen gibt es ja logischerweise keine UP und erst recht keine Legalisation; da bleibt den Behörden ja ohnehin nichts anderes übrig als die (nicht) vorhandenen Dokumente zu akzeptieren.

  • Ausbildung:

    Die Ausbildung in der Berufsschule kann sie gleich nach der Geburt weitermachen, wenn sie das wünscht. Ihr zu kündigen wäre schwierig, ginge auf keinen Fall vor Ende der Mutterschutzfrist und warum sollte der Ausbildungsbetrieb das wollen, wenn sie nicht gerade die schlechteste Azubine der Welt ist?

    Hierzu eine Detailfrage -> sie ist im 2. Ausbildungsjahr und könnte ihre Ausbildung nächstes Jahr beenden. Ist es bei einer dualen Ausbildung (Berufsschule + Betrieb) ein Problem, wenn sie wg. des Beschäftigungsverbots sowie Mutterschaft auf große Fehlzeiten in der betriebliche Praxis kommt? Die Schule möchte sie ordnungsgemäß weiter besuchen...

    Verlängerung der Ausbildungszeit um ein halbes Jahr könnte die Folge sein. Das liegt dann i.d.R. an der Kommunikation zwischen dem Betrieb und der zuständigen Stelle. (IHK, HWK-Innung, Regierung je nach Ausbildungsberuf)

    Da sie Berufsverbot hat verlängert sich evt die Ausbildung um 1 Jahr. Grundsätzlich, wenn Aussichten auf ein Bestehen da sind und vernünftig dargelegt werden kann, dass die Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt wird/wurde, dann sollte dies auch ohne große Verlängerung gehen, wenn hier im Grunde nur der Mutterschutz vor und nach der Geburt zu Fehlzeiten führt und die Mutter gleichzeitig im Mutterschutz in die Berufsschule geht. Stellt sich die Frage wie lange die Fehlzeiten vor Eintritt der Mutterschutzes sind. Dann könnte man auch noch argumentieren, dass der gesetzl. Jahresurlaub erst am Ende genommen wird. Hat sie z.B. in der BS durchweg gute Noten und der Betrieb bescheinigt ihr überdurchschnittliche/ herausragende Leistungen, dann könnte man formal eine Verkürzung der Ausbildung um 6 Monate gegenrechnen.

    Wo ein Wille, da ein Weg, sofern die Leistung passt.


    Nach der Probezeit kann im Grunde nicht gekündigt werden - außer eine außerordentliche Kündigung, oder eine gemeinsame Aufhebung, … Auch wenn sie die Prüfung nicht bestehen sollte, dann muß der Ausbildungsbetrieb ihr mindestens eine Verlängerung zugestehen, i.d.R. 2 d.h. Verlängerung des Aubildungsvertragees um 2 x 6 Monate. Theoretisch wenn jetzt 6 Monate Berufsverbot sind, 3 Monate Mutterschutz vor und Nachher, …. dann wäre eine Verlängerung um 6 Monate vermutlich das Sinnvollste.


    Sie soll die 3 jährige Ausbildung fertigmachen. Während dieser Zeit bleibt ja der bisherige Status erhalten und bis dahin ist dann auch das Problem mit evt. UP etc. durch.

  • Danke erstmal für die vielen hilfreichen Infos; muss ich alles noch etwas sortieren..:pleased


    Zum Aufenthaltsrecht noch eine Frage -> nach der Geburt ist ja die AE nach § 28 AufenthG zur Ausübung des Sorgerechts für das Kind zu gewähren; d.h. Wechsel des bisherigen AT.


    Wäre dieser AT eine befristete AE oder eine (unbefristete) NE? hge meinte für die NE müsse auch genügend Einkommen (der Mutter oder reicht der Kindsvater bei VA?) vorhanden sein?

    Da sie bereits seit 3 Jahren eine AE für eine Berufsausbildung hat, sollte gem. § 28 Abs. 2 AufenthG doch eine NE möglich sein...?

    Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

  • Sie benötigt 3 Jahre eine AE nach § 28 und die dürfte sie im Moment nicht haben. Je nach Rechtsstatus sind es im Moment mehr. Müsste im Einzelfall prüfen.

    Nachdem sie 3 Jahre eine AE nach § 28.1.3 oder §28.1.1 hat, dann kann sie nach § 28.2 eine NE beantragen. 3 Jahre z.B. nach §32 oder was ich nicht vermute nach § 16 oder 17 hat dann gilt die Vergünstigung von 3 Jahren nicht. Was du theoretisch meinst ist ja, dass sie dann nach 3 Jahre § 32 und dann 1 Monat § 28.1.1 hat, dass sie dann nach §28.2 die NE bekommt. Nicht im Sinne des Gesetzes. Denke dazu gibt es auch Urteile vom BVerwG.


    aber 28.1.3 ist ein sehr starker Aufenthaltstitel, der einem nur streitig gemacht werden kann, wenn man sich nicht um das Kind kümmert, oder einfach längerfristig im Ausland lebt. Einfach rechtzeitig den Vater zum Jugendamt wegen der Vaterschaftsanerkennung senden. Dann vor der Geburt die AE nach § 28.1.3 beantragen, dann ist die ABH am Zuge ob sie eine UP einleiten will oder nicht. Der Titel müsste für die notwendige 3 Jahresfrist für NE nach § 28 abs. 2 dann ab Geburt laufen.

  • Wäre dieser AT eine befristete AE oder eine (unbefristete) NE? hge meinte für die NE müsse auch genügend Einkommen (der Mutter oder reicht der Kindsvater bei VA?) vorhanden sein?

    Die Regelung des §28 bezieht sich auch auf §9 (2) satz 2


    "sein Lebensunterhalt gesichert ist"


    Bei deutsch philipp. Ehepaaren genügt es, dass der deutsche Partner genügend Einkommen vorweisen kann, damit die NE erteilt wird. Das ist bei einem deutschen Kind kaum möglich. Daher wird dann die (single) philipp. Mutter selbst diesen Nachweis führen müssen um die NE nach §28 beantragen zu können. (Der Kindsvater trägt ja normalerweise nur zum Unterhalt des Kindes bei, ansonsten hat er gegenüber der Mutter keine finanziellen Pflichten.)


    ansonsten gilt:


    "Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht"


    ….. wobei bei einer Mutter Kind Beziehung von auszugehen ist. Eine AE muss es also in jedem fall geben, solange das Kind minderjährig ist.




  • Wie das hge


    siehe z.b. hier https://onlinescheidung-rechts…es-nichtehelichen-kindes/



    du scheinst dich mit Unterhaltsrecht nur sehr marginar auszukennen. Bei der Bemessung des Unterhaltes trägt der Zahlende im Grunde die ganze finanzielle Unterhaltslast und der/die Betreuende die Betreuungsleistung. Kindergeld wird hälftig als Leistung des Zahlenden angerechnet. So kenn ich die Regelungen. Außer das Kind ist z.B. zum Studium außer Haus. Hier sind dann beide unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind.

    Unterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes


    Unterhalt für Mutter Vater eines nichtehelichen Kindes



    Wer (Vater oder Mutter) ein Kind betreut, dass aus einer nichtehelichen Beziehung stammt, hat gegen anderen Elternteil einen Anspruch auf Unterhalt. Im Folgenden beziehen sich die Infos der Einfachheit halber auf den Unterhalt der nichtehelichen Mutter, sie gelten aber ebenso für den betreuenden Kindesvater.


    Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch


    • Der Kindesvater muss die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt haben oder
    • Die Vaterschaft ist rechtskräftig festgestellt worden, § 1600d Abs. 1 und 2 BGB.
    • Für das OLG Saarbrücken reicht es aus, wenn der Kindesvater seine Vaterschaft nicht bestreitet.



    Ob der Unterhalt aus Leistungen des Ehemannes aus freiwilligen Leistungen der Großeltern stammt ist nicht so wichtig.

  • Bei der Bemessung des Unterhaltes trägt der Zahlende im Grunde die ganze finanzielle Unterhaltslast und der/die Betreuende die Betreuungsleistung. Kindergeld wird hälftig als Leistung des Zahlenden angerechnet. So kenn ich die Regelungen.

    Richtig...das gilt in der Regel so lange bis die Mutter wieder arbeiten kann...mind. bis das Kind 3 Jahre alt ist! Die Jugend / Sozialämter pfänden da sehr schnell beim Kindsvater, wie ich hier im Dorf bei einem Nachbarn vor ein aar Monaten hören konnte. Ist ja auch richtig so


    Deshalb steht ja in vielen GU "Vater unbekannt", damit zahlt dann das Jugend / Sozialamt, bis man Beweise hat! Geht hier ja nicht, weil man eine AE nach 28 will, um nicht den Status zu verlieren

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • In Bezug auf eine mögliche Erteilung der NE geht es ja um einen langfristige Prognose des Einkommens.

    Da kann man sicherlich kaum die kurzfristigen Unterhaltsleistung an die Mutter ansetzen.

    Richtig, für eine NE muss sie entsprechend selbst genug verdienen oder heiraten und der Mann verdient genug...

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Wenn die Vaterschafts-Anerkennung durch ist, braucht die Mutter sich keine Sorge zu machen wegen

    Aufenthalserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Urkundenüberprüfung, Einbürgerung usw. Bei Problemen bekommt sie volle Ünterstützung vom deutschen Staat.

    Mein Bemühen ist stets vorurteilsfrei, nichtdiskriminierend und politisch neutral meine Posts zu formulieren.

    Mein Bemühen ist, meine Post´s präzise und juristisch korrekt zu formulieren, damit keinem Leser ein emotionaler oder finanzieller Schaden entsteht.

  • Besten Dank erstmal für die Infos. Habe mittlerweile mit dem zuständigen StA in Oberbayern gesprochen -> lt. Auskunft ist eine UP ist aller philipp. Urkunden (hier Geb.urkunde der Mutter) zwingend erforderlich (wohl die bayerische Hardliner-Praxis!). Dies führt m.E. zu folgenden Folgen/Fragen:

    • Für die (vorgeburtliche) VA ist die GU der Mutter zwar zur Info vorzulegen, aber formal nicht zwingend für die wirksame VA.
    • Für die Ausstellung der GU ist in Bayern das StA des Entbindungsortes zuständig -> lt. Auskunft unseres oberbay. StA ist hier die GU der Mutter zwingend, aber mit Legalisierung ; d.h. im Falle einer Philipp. GU zwingende UP durch DBM -> diese kann ja wohl Jahre dauern ?!
    • Rechtsfolge für die GU des Kindes wäre, dass bei Mutter "Identität Mutter ungeklärt" eingetragen wird (OT des StA) bis eine positive UP vorliegt!
    • Mögliche Rechtsfolgen dieses Eintrages für die Mutter sind mir völlig unklar in Hinblick auf das Sorge- Aufenthalts- und Unterhaltsrecht usw. ??
    • Im Falle einer Heirat wäre die GU wohl unproblematisch gewesen; daher hatte ich das Paar ja auch immer auf eine Heirat in DK gedrängt... aber auf den (Schwieger)-Vater will ja keiner hören :ironie
  • Das Kind ist so lange "nicht" deutsch bis die UP vorbei ist, wenn eine gefordert wird, denn die Vaterschaftsanerkennung gilt ja erst wenn die Unterlagen komplett registriert ist.


    Beispiel: Das ledige Mädel ist nach der UP plötzlich verheiratet (nicht im Falle des TE, aber möglich), dann wäre das Kind ja nicht vom "Schwiegergersohn" sondern vom Felipe Gonzales und damit nicht deutsch! Deshalb hat dieses erstmal eine aufschiebende Wirkung. Ich würde die UP direkt anschieben...dann ist Zeit genug! Anderenfalls kann es später Probleme bei der AE und Elterngeld bringen!


    Das Kind ist so lange "nicht" deutsch bis die UP vorbei ist, wenn eine gefordert wird, denn die Vaterschaftsanerkennung gilt ja erst wenn die Unterlagen komplett registriert ist.


    Beispiel: Das ledige Mädel ist nach der UP plötzlich verheiratet (nicht im Falle des TE, aber möglich), dann wäre das Kind ja nicht vom "Schwiegergersohn" sondern vom Felipe Gonzales und damit nicht deutsch! Deshalb hat dieses erstmal eine aufschiebende Wirkung. Ich würde die UP direkt anschieben...dann ist Zeit genug! Anderenfalls kann es später Probleme bei der AE und Elterngeld bringen!

    @Tanduaylce -> so wie ich das StA verstanden habe ist für die VA die UP der GU der Mutter nicht entscheidend, d.h. das Kind wäre wg. des deutschen Vaters auch deutsch, aber die "Identität der Mutter" wäre bis zur erfolgten UP ungeklärt...obwohl sie ja das Kind nachweisbar körperlich entbunden hat (aber könnte ja auch eine Leihmutter sein...) :blöd

  • lt. Auskunft ist eine UP ist aller philipp. Urkunden (hier Geb.urkunde der Mutter) zwingend erforderlich (wohl die bayerische Hardliner-Praxis!).

    Habe ich mir gedacht...ist hier auch überall so bei den Standesämtern

    Rechtsfolge für die GU des Kindes wäre, dass bei Mutter "Identität Mutter ungeklärt" eingetragen wird (OT des StA) bis eine positive UP vorliegt!

    Warum nicht jetzt sofort eine UP anstoßen? Dauert normalerweise 6 Monate, wenn der Lockdown weg ist und die DBM wieder arbeitet...also wäre nach der Geburt verfügbar...vielleicht ein paar Monate später

    Mögliche Rechtsfolgen dieses Eintrages für die Mutter sind mir völlig unklar in Hinblick auf das Sorge- Aufenthalts- und Unterhaltsrecht usw. ??

    Die Rechtsfolgen kenne ich auch nicht...muss man mögicherweise bei den einzelnen Ämtern erfragen. Ich erinnere mich an einen Fall, da geb es dann Probleme mit Kindergeld / Elterngeld, weil das Standesamt keine GU für das Kind ausstellte. Aber da solltest du dich genau informieren

    @Tanduaylce -> so wie ich das StA verstanden habe ist für die VA die UP der GU der Mutter nicht entscheidend, d.h. das Kind wäre wg. des deutschen Vaters auch deutsch, aber die "Identität der Mutter" wäre bis zur erfolgten UP ungeklärt...obwohl sie ja das Kind nachweisbar körperlich entbunden hat (aber könnte ja auch eine Leihmutter sein...)

    Also ich kenne es nur so, dass von beiden Eltern die GU (bei Ausländern legalisiert / UP) vorliegen muss, wenn diese nicht verheiratet sind, um für das Kind eine GU zu bekommen. So steht es auch in dem Faltblatt, was wir gerade wieder bekommen haben (erwarten Nachwuchs in 5 Wochen)

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

    • Hilfreich

    Aber nur bei Heirat in DK, HK wäre die GU unproblematisch gewesen.

    Aber bei der Vorlage könnte die Mutter vielleicht bitten, dass von einer Behörde die UP angestoßen wird, insbesondere um zu vermeiden, dass das deutsche Kind von einer Mutter mit nicht geklärter Identität abstammt.

    Sorgerecht hat die Mutter und sie ist ja leibliche Mutter, das ist ja biologisch bestimmt. Aufenthaltsrechtlich hat die Mutter ja ein AE die durch ein Kind oder eine Heirat nicht erlischt. Sie gibt ja ihre Ausbildung nicht auf. ggf. wird der AT auf Basis der Ausbildung verlängert.

    Den "starken" Titel basierend auf der Mutter eines dt. Kindes wird halt dann nach abgeschlossener UP erteilt. Es gab auch schon Urteile des BVerwG die in einigen Fällen eine rückwirkende Rechtswirkung für die Titel als möglich ansahen (waren denke ich einige Fälle von Schengenvisa) Das ist ja im Grunde sekundär.


    Wie lange gilt ihr bisheriger Titel? und nach welchem Paragraf hat sie einen? Er ist ja bis 2021 gültig und wird ja durch das Kind nicht zurückgenommen.


    Hat sie einen nach § 32 AufenthG dann könnte auch eine NE nach § 35 denkbar sein, je nach dem wie lange sie in D ist und wie hoch die Ausbildungsvergütung ist. Das ist ja vom Träger abhängig. Es ist keine Erstausbildung, da sie Pflegehilfskraft ist (War eine 1 jährige Ausbildung, oder 2 jährig?)


    https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__35.html

    Hat sie eine nach 16 a, und ist in Ausbildung wird diese entweder verlängert oder sie bekommt eine Fiktionsbescheinigung. Ich tippe auf ersteres. Aus einer Unterbrechung durch Schwangerschaft und Geburt eines dt. Kindes entstehen ihr keine Nachteile für den AT auf Grund der Ausbildung wenn sie nur pausiert und die Ausbildung nicht aufgibt.


    Da das dt. Kind dann immer in D leben darf, ist das Aufenthaltsrecht der Mutter ebenfalls aus familiären Gründen gesichert.


    Welche Paragrafen dann die Ausländerbehörde anführt um die Zeit bis zur abgeschlossenen UP zu gestalten ist kaum vorhersehbar.

  • Mögliche Rechtsfolgen dieses Eintrages für die Mutter sind mir völlig unklar in Hinblick auf das Sorge- Aufenthalts- und Unterhaltsrecht usw. ??

    Sollte ihr jetziger AT vor der Geburt ablaufen, wird einfach eine Verlängerung des jetzigen ATs bis nach der Geburt beantragt.. FB .. denn als schwangere wird man sie nicht zur Ausreise zwingen... falls zu diesem Zeitpunkt schon eine VA vorliegt, kann man die mit vorlegen...


    Nach der Geburt wird dann ein AT nach §28 beantragt. Sollte das StA eine UP anleiern, kann der Antrag erst nach Abschluss der UP beschieden werden.. solange wird mit einer FB der letztgültige AT verlängert.


    Ich sehe da keine Schwierigkeiten.


    Da sie einen langfristigen AT hat, ist ein Wechsel in anderen AT-Titel erlaubt. Zeiten bis zur Klärung ihrer Identität müssen dann solange mit FBs verlängert werden.

    PS:

    zuständiges Standesamt für die Geburt: da war ich tatsächlich immer der Meinung, dass das StA des Wohnsitzes der Mutter zuständig ist. Ich habe mal nachgelesen, es ist das StA des Ortes der Geburt... dann hat ja unser StA höchstwahrscheinlich keine bis kaum Geburten... da es in unserem Bezirk kein Krankenhaus gibt. :) muss mal meinen StA-Beamten darauf ansprechen :)


    PS2: interessanter Beitrag zu "Indentität nicht nachgewiesen"


    https://www.institut-fuer-mens…_keine_Geburtsurkunde.pdf