Beschäftigungsverbot wg. Corona bei befristeten AT

  • Also ich kenne es nur so, dass von beiden Eltern die GU (bei Ausländern legalisiert / UP) vorliegen muss, wenn diese nicht verheiratet sind, um für das Kind eine GU zu bekommen. So steht es auch in dem Faltblatt, was wir gerade wieder bekommen haben (erwarten Nachwuchs in 5 Wochen)

    Eine GU sollte auf jeden Fall direkt erstellt werden.. wenn die UP noch nicht durch ist, wird eben "Identität ungeklärt" zugefügt.


    § 35 PstV :

    Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.


    das wird ja schon mal für eine Beantragung einer AE reichen.. es steht dann der ABH frei, bis zur endgültigen GU nur eine FB auszustellen.

  • @Tanduaylce Also ich kenne es nur so, dass von beiden Eltern die GU (bei Ausländern legalisiert / UP) vorliegen muss, wenn diese nicht verheiratet sind, um für das Kind eine GU zu bekommen. So steht es auch in dem Faltblatt, was wir gerade wieder bekommen haben (erwarten Nachwuchs in 5 Wochen)

    Besten Dank hge; sorry was ist mit FB gemeint?

    Derzeit besteht AE gem. § 16a AufenthG bis 07-2021

    Problematisch wäre m.E., wenn das Ausbildungziel wg. Geburt gefährdet ist und mit Ablauf des Mutterschaftsschutz gekündigt wird.

    Aber nach Geburt wäre AE gem. § 28 AufenthG unproblematisch möglich, auch bei verschiedenen Meldeadressen?

  • zuständiges Standesamt für die Geburt: da war ich tatsächlich immer der Meinung, dass das StA des Wohnsitzes der Mutter zuständig ist. Ich habe mal nachgelesen, es ist das StA des Ortes der Geburt.

    Nein, ist das der Geburt...wir mussten auch zu einem "fremden" Standesamt damals und auch demnächst wieder



    PS2: interessanter Beitrag zu "Indentität nicht nachgewiesen"

    Das Standesamt hier sagt ganz klar, dass dieses bei Ländern gilt wo "Flüchtinge" ihre Papiere nicht nachweisen können....sie sagen auch dass es bei der Pinay ja geht, man muss halt nur die UP abwarten und bezahlen. Ganz anders, als ob ich im Kriegsgebiet war und durch 21 Länder zu Fuss geföüchtet bin. Deshalb rate ich dazu die UP jetzt anzustoßen! Denn es kann massive Probleme mit Kindergeld 7 Elterngeld usw. geben, wenn das Kind eben nicht registriert ist. Man könnte das vielleicht mit einem Anwalt erzwingen, aber wer will das schon kurz nach der Geburt!


    Also UP anstoßen jetzt


    Besten Dank hge; sorry was ist mit FB gemeint?

    Fiktionsbescheinigung



    Problematisch wäre m.E., wenn das Ausbildungziel wg. Geburt gefährdet ist und mit Ablauf des Mutterschaftsschutz gekündigt wird.

    Richtig, könnte passieren



    Aber nach Geburt wäre AE gem. § 28 AufenthG unproblematisch möglich, auch bei verschiedenen Meldeadressen?

    Nein, der 28 wird erst nach UP gehen können...

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Fiktionsbescheinigung bedeutet, dass der bisherige Aufenthaltstitel fort gilt bis eine Entscheidung über den neuen Antrag getroffen ist. Ist ein rechtliches Konstrukt denke nach § 81 Abs. 4 AufenthG um keinen rechtsfreien Raum oder nicht legalen Zustand zu haben.

  • Was wäre denn zur Lösung der fehlenden "Identität der Mutter" aus Eurer Sicht sinnvoller:

    • Heirat (nach Niederkunft) in DK, denn dann könnte man die UP doch vermeiden ?
    • UP bei der DBM anleiern -> das geht aber auch nur persönlich (durch Beide?), oder ?

    Erschwerend hinzu kommt, dass wg. Cornoa Lock-down derzeit ohnehin alle Möglichkeiten versperrt sind, die eine Reise und persönliches Erscheinen voraus setzen !!

  • Die ganze Sache in Ruhe angehen lassen und aktuell nicht Zuviel Gedanken darüber machen.

    Ob dann für die Eintragung als Mutter die UP nicht doch verlangt wird weiss niemand.

    Nach der Geburt bekommt sie über kurz oder lang einen Titel nach §28 Abs.1 Satz 3. Das ist einer der besten Optionen die sie haben kann.

    Nur bei § 28 Abs. 2 Niederlassungserlaubnis gibt es teilweise die Auffassung, dass dies nur als Ehepartner geht. Das ist im Moment auch sekundär.


    Die UP wird auch wieder funktionieren.

  • Als weitere alternative Lösung wäre es möglich, dass sie nach Ablauf der Mutterschafts-Schutzfristen eine Beschäftigung/Anstellung als "Altenpflege-Helferin" anstrebt, da sie diese 1jährige Ausbildung bereits erfolgreich in D abgeschlossen hat. Hierfür sollte m.E. ein AT angesichts der aktuellen Situation doch unprobleamtisch sein. Das Ausbildungsziel der 3jährigen AP-Ausbildung scheint mir wegen der (aus meiner Sicht völlig unbedachten!) Schwangerschaft jetzt leider ohnehin akut gefährdet...:weia

  • Wieso sollte dies gefährdet sein? Da gibt es immer Optionen auch mit der Kleinkindbetreuung, …


    Wenn sie bis Ablauf ihres bisherigen Titels die Ausbildung noch nicht aufgegeben hat, sondern lediglich die Ausbildung verlängert hat, dann ist auch ein titel nach § 16 AufenthG möglich. Bis das dann vorbei ist, bis dahin ist die UP durch.


    Die UP kann im Zuge der Amtshilfe von D aus durch das Standesamt angeleiert werden. Vielleicht auch mal mit dem Jugendamt sprechen ob die das Standesamt animieren können aktiv zu werden.

  • Das Standesamt hier sagt ganz klar, dass dieses bei Ländern gilt wo "Flüchtinge" ihre Papiere nicht nachweisen können....sie sagen auch dass es bei der Pinay ja geht, man muss halt nur die UP abwarten und bezahlen.

    .. die in Post #41 zitierte §35 PstV ist allgemein gehalten.. und mE auch ohne Probleme auf den Fall der noch laufenden UP anwendbar.

    Also bis zum Abschluss der UP wird nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgegeben und nach Abschluss der UP dann die "richtige" Folgebeurkundung.

  • Heirat (nach Niederkunft) in DK, denn dann könnte man die UP doch vermeiden ?

    Nein, die UP wird mit an Sicherheit grenzender Warscheinlichkeit für die GU des Kindes gebraucht...ohne UP keine GU...da gibt es dann nur mit Glück solch eine Ersatzbescheinigung mit ungeklärter Identität und vielen Problemen bei jedem Amt

    Ob dann für die Eintragung als Mutter die UP nicht doch verlangt wird weiss niemand.

    Wird Sie, schreibt er ja selbst...dass das STA dieses verlangt

    Hierfür sollte m.E. ein AT angesichts der aktuellen Situation doch unprobleamtisch sein.

    Weiß man nicht...warum macht ihr nicht die einfach die Vaterschaftsanerkannenung beim lokalen Standesamt und bittet sofort das Standesamt die UP anzuleiern...die machen dann alles weitere und beauftragen die DBM mit der UP. Dann hat man alles in Sack & Tüten und bekommt eine ordentliche GU, die AE nach §28 und keine Probleme bei Elterngeld / Kindergeld usw.

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Nein, die UP wird mit an Sicherheit grenzender Warscheinlichkeit für die GU des Kindes gebraucht...ohne UP keine GU...da gibt es dann nur mit Glück solch eine Ersatzbescheinigung mit ungeklärter Identität und vielen Problemen bei jedem Amt

    Ich weiß jetzt nicht, worüber hier noch diskutiert wird:


    1 ) Entweder macht der TS die UP dann wenn es soweit ist; also wenn tatsächlich die Geburtsurkunde des Kindes beantragt wird;

    oder

    2 ) versucht sie im Vorfeld zu machen; könnte schwierig werden, da Behörden meist einen richtigen Vorgang oder Antrag dazu brauchen. Einen Antrag auf eine separate UP gibt es aber leider nicht.


    Jedenfalls ausländerrechtlich lässt sich jede dieser 2 Alternativen lösen.

  • Formloser Antrag auf Klärung der Identität, die von der Bundesrepublik regelmäßig in Zweifel gezogen wird, obwohl die Person einen legalen Aufenthaltstitel hat konkret zur Vermeidung einer nicht zeitnahen Ausstellung einer validen Geburtsurkunde des deutschen Kindes im Zuge der Vorwirkung von Art. 11 GG in Verbindung mit Art 6 GG (familiäres Zusammenleben)


    Dann ist es Aufgabe der Behörde damit was zu machen und drauf zu antworten, …

  • Ok besten Dank erstmal; die UP ist wohl zwingend notwendig... diese muss auch von Amts vom GU-StA angleiert werden? Evtl. könnte man es vorab versuchen bei dem StA, wo die VA erklärt wird?

    Gibt es praktische Hinweise zur Zeitdauer und den Kosten der UP von Amts wegen?

  • versucht sie im Vorfeld zu machen; könnte schwierig werden, da Behörden meist einen richtigen Vorgang oder Antrag dazu brauchen

    Der TE hat das doch schon eruiert und das Standesamt will eine UP...also einfach die VA bei diesem Standesamt machen und die UP anstoßen...da hat man doch einen richtigen Antrag



    Habe mittlerweile mit dem zuständigen StA in Oberbayern gesprochen -> lt. Auskunft ist eine UP ist aller philipp. Urkunden (hier Geb.urkunde der Mutter) zwingend erforderlich (wohl die bayerische Hardliner-Praxis!).


    Evtl. könnte man es vorab versuchen bei dem StA, wo die VA erklärt wird?

    Gibt es praktische Hinweise zur Zeitdauer und den Kosten der UP von Amts wegen?

    Genau das ist doch mein reden.....einfach beim StA VA achen und UP anleiern


    Zeitdauer ist ca. 6 Monate + die Zeit bis die DBM wieder arbeitet...sollte also kurz nach der Geburt fertig sein! Kosten liegen bei ca. 300 €, die als Vorschuss bezahlt werden müssen

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt? Bist du sicher das das geht? In Bayern bin ich da sehr sekptisch, denn Vaterschaft ist eine Sache des BGB und damit hat ein Standesamt wenig zu tun. Aber wer weiß?

  • vtl. könnte man es vorab versuchen bei dem StA, wo die VA erklärt wird?

    Ist denn sicher, dass die VA bei Euch beim StA gemacht wird? Wenn ja, könnte das mit der vorzeitigen VA klappen.


    Bei uns wird man zum Jugendamt geschickt. Ich habe hier mal jemanden unterstützt; Jugendamt wollte nur Ausweise sehen. Zudem traue ich denen nicht zu, dass die sich mit UP rumschlagen. Das kann natürlich überall anders sein.


    Aber mal zu den sozialen Ansprüchen:

    Ich kenn das für Wohngeld, Rente etc von meinem Eltern.

    Ist es nicht so, dass diese Leistungen immer vom Datum der Antragstellung gezahlt werden, auch wenn der Antrag erst 6 Monate später genehmigt wird? Wäre das dann mit Kindergeld etc nicht das gleiche? Also Antrag stellen, Geburtsurkunde später vorlegen und dann auch Nachzahlungen kassieren?

    Dann wäre es mE wurscht, ob die UP vorher oder später stattfindet.

  • Also Antrag stellen, Geburtsurkunde später vorlegen und dann auch Nachzahlungen kassieren?

    Geht, aber nicht länger als 6 Monate


    Zitat

    Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

    BGBl I S. 1682, § 66 EStG, mit Wirkung vom 1. Januar 2018

    macht man die UP erst nach der Geburt, verliert man möglicherweise Geld

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • https://manila.diplo.de/ph-de/…inischer-urkunden/1891042

    Geht, aber nicht länger als 6 Monate


    Zitat

    Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

    BGBl I S. 1682, § 66 EStG, mit Wirkung vom 1. Januar 2018

    macht man die UP erst nach der Geburt, verliert man möglicherweise Geld


    das heißt doch, dass selbst bei Antragstellung mit einem 5 bzw. 6 Monate alten Baby noch rückwirkend zur Geburt gezahlt wird. Wie lange die Bearbeitung des Antrages dauert ist unerheblich.