MeinElster Probleme

  • Von einem Anruf würde ich abraten. Glaubst Du wirklich, daß der Beamte Dir dann eine verbindliche Auskunft erteilen kann? Es ist ja noch nicht einmal sicher, ob der dann im Zeitpunkt der Abgabe noch für die Erklärung zuständig ist oder diese bearbeitet - geschweige denn, daß er sich an den Anruf erinnert.


    Ich sehe die Schwierigkeit auch nicht so sehr im Nachweis sondern im rechtlichen.


    Du schreibst, daß Du auf den PH lebst. Ich gehe daher davon aus, daß Du in D. keinen Wohnsitz hast und nur beschränkt steuerpflichtig bist. Da kannst Du natürlich die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen und auch Unterstützungsaufwendungen geltend machen. Allerdings ist eine Zusammenveranlagung mit Deiner Ehefrau NICHT möglich - und genau hier liegt die Crux.


    Unterhaltspflichtig gegenüber Deiner Schwiegermutter ist Deine Frau und nicht Du - es gelten die deutschen Maßstäbe. Somit kannst Du keine Unterhaltsaufwendungen geltend machen, denn es fehlt die Notwendigkeit. Rechtlich zum Unterhalt ist nur Deine Ehefrau verpflichtet - und die taucht weder in Deiner (!) Steuererklärung auf, noch kannst Du ihre(!) Verpflichtung geltend machen.


    Etwas anderes ist natürlich die Unterstützung für Deine Ehefrau, da Du keinen Splittingtarif bekommst. Ihr gegenüber bist Du ja zum Unterhalt verpflichtet und wenn die Einkommensvoraussetzungen vorliegen, sehe ich da keine Probleme.
    Hier gilt - soweit ich mich entsinne - auch keine Erwerbsobliegenheitspflicht. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß Schwierigkeiten beim Nachweis der Aufwendungen auftreten könnten.


    Mach also den gleichen Betrag für die Unterstützung Deiner Ehefrau geltend - natürlich mußt Du eine Bescheinigung bzgl. der Bedürftigkeit (kein Einkommen, kein Vermögen) beifügen und erläutere den Sachverhalt - fertig.

  • Du schreibst, daß Du auf den PH lebst. Ich gehe daher davon aus, daß Du in D. keinen Wohnsitz hast und nur beschränkt steuerpflichtig bist. Da kannst Du natürlich die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen und auch Unterstützungsaufwendungen geltend machen. Allerdings ist eine Zusammenveranlagung mit Deiner Ehefrau NICHT möglich - und genau hier liegt die Crux.

    Danke für die Richtigstellung, das hatte ich von meinem deutschen Domizil total aus den Augen verloren.


    Gut , dass wir hier einen Steuerexperten haben!

  • Und es fehlt das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen der Ehefrau. Oder bekommt sie eine eigenständige Rente?

    Demokratie ist, wenn zwei Wölfe und ein Schaf darüber abstimmen, was es zum Abendessen gibt. Rechtsstaat ist, wenn das Schaf das Abendessen überlebt.

  • Und es fehlt das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen der Ehefrau. Oder bekommt sie eine eigenständige Rente?

    Wir sollten erst mal darauf warten, ob yak unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist.

    Also ob er gegenüber dem FA seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D oder auf den Philippinen angibt.

    Auch wenn er die Steuererklärung von den Philippinen aus macht, wäre noch unbeschränkt steuerpflichtig denkbar. Ob das dann je nach Länge des durchschnittlichen Jahresaufenthaltes auf den Philippinen noch steuerlich-rechtlich in Ordnung ist, steht dann auf einem anderen Blatt,.

  • Da hab ich ja Glück ,daß ich bei Euch Steuer-Experten Rat bekommen kann.

    Denn von steuerlichen Angelegenheiten habe ich null Wissen.Es hat mich selbst gewundert daß meine Steuererklärung 2018 mit " Mein Elster" geklappt hat und ich sogear noch etwas zurückerstattet bekam.


    Ich bin noch in Deutschland gemeldet,besitzte dort auch noch Wohneigentum.Meine Frau (verheiratet nach deutschem Recht) ist wohnhaft in den Philippinen,und besucht mich im Sommer mit Schengen-Visa. Im Winter bin ich immer in den Philippinen und Sommer Deutschland.Außer 2019 da reisten wir im Sommer in der Weltgeschichte rum,und 2020 blieben ich in den Philippinen wegen der Corona-Pandemie.

    Geplant war dieses Jahr,daß sie den A1 Sprachkurs beim Goethe Institut macht und wir dann das FZV beantragen ,aber so wie wir erfahren haben ist zur Zeit kein Sprachkurs möglich .


    Vielen Dank

    Karl

    Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt ist mein Schneider. Er nimmt jedes Mal neu Maß, wenn ich Ihn aufsuche.


    Alle Anderen legen immer die alten Maßstäbe an, weil sie meinen, die paßten auch heute noch.


    George Bernhard Shaw (1856-1950)

  • Da hast Du aber Glück, das -entgegen landläufiger Meinung- die Anmeldung keine zwingende Voraussetzung im Steuerrecht ist, sondern nur der Hinweis (Indiz) auf einen möglichen Wohnsitz.


    Ich gehe mal davon aus, daß Deine Frau hier nicht gemeldet ist, weil sie ja noch kein Visum hat.

    Fragen:

    Hast Du bisher eine gemeinsame Steuererklärung mit Deiner Frau abgegeben (Splittingtarif) oder wurdest Du allein veranlagt?

    Steht Deine ETW leer, wenn Du nicht da bist oder ist sie vermietet? MaW: Kannst Du jederzeit in die Wohnung zurückkehren?


    Ggfs. wäre auch eine Zusammenveranlagung möglich (falls noch nicht geschehen) - aber dafür muß ich noch ein paar mehr Infos haben.


    Vorab kannst Du Dir aber schon einmal aus diesem Erlaß die Tz 5 "Familienwohnsitz" durchlesen. Dann hast Du eine Vorstellung, worauf es ankommt.


    https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=1


    PS: Wo wohnt Ihr in Laguna? Wir wohnen in Bacoor, Cavite und wollten eigentlich am 12. 01. zurückfliegen. Wird leider nichts. Schade - sonst hätten wir das mündlich durchkauen können - bei einem Bier.

  • Hallo kaunlaran.

    Wie ich schon geschrieben habe kenne ich mich nicht aus in Steuerangelegenheit

    Meine Frau ist nicht in Deutschland gemeldet.war bisher immer mit dem Schengen-Visa hier.

    Ich wurde vorher allein veranlagt.

    Mein Haus steht leer wenn ich in den Philippinen bin.Ja ich kann jederzeit zurückkehren.

    Als ich mehr oder weniger gezwungen war, mit "Mein Elster" ,das erste Mal meine Ek.Steuererklärung zu machen, habe ich in meinem Unwissen eine Zusammenveranlagung vorgenommen.

    Gezwungenermaßen deswegen, es war noch die Erklärung von 2018 .Abgabetermin war schon raus geschoben,und wenn ich damals nichts gemacht hätte wäre ich geschätzt worden.So habe ich halt mich bei "Mein Elster registriert und nach besten (Un)Wissen das Ding ausgefüllt.Zu meiner großen Überraschung hats funktioniert.


    PS Wir wohnen in Los Banos.das mit dem Bier müssen wir nachholen,und zu kauen gibt es immer was.

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    George Bernhard Shaw (1856-1950)

  • Na, das ist doch mal eine gute Nachricht. Eine Zusammenveranlagung kann man durchaus begründen, weil sich Deine Frau ja auch tatsächlich in D. aufgehalten hat und Ihr hier auch einen Wohnsitz (= Dein Haus) habt. Wie ich bereits schrieb ist die Anmeldung keine Voraussetzung sondern ein Indiz - mehr nicht.

    Also, wenn Deine Frau in Deiner letzten Steuererklärung als Ehepartner aufgeführt wurde und ihr nach Splittingtabelle veranlagt wurde (schau zur Sicherheit noch einmal nach) sind die Probleme erheblich geringer. Dann könnt Ihr natürlich die Unterstützungsaufwendungen für die (Schwieger)mutter geltend machen.


    Bleibt "nur" die Frage des Nachweises. Unbedingt notwendig ist die sog. Bedürftigkeitsbescheinigung, hge hat hierzu etwas geschrieben. Das sollte kein Problem sein.


    Den Nachweis der Aufwendungen würde ich wie folgt führen:

    - Aufwendungen, die Du bezahlst - z.B. Arztkosten, Philhealth, Arzneimittel - da hast Du Belege, die Du aufführen bzw. vorlegen kannst;

    - die restlichen Aufwendungen kannst Du nur schriftlich erläutern. Da wird es ein Taschengeld zur freien Verfügung geben und die Kosten für Verpflegung, Strom, kleinere Ausflüge usw. mußt Du eben schätzen. Wahrscheinlich hast Du eine gewisse Vorstellung, was Ihr im Monat für Verpflegung ausgebt. Den Betrag würde ich mitteilen und dann im Verhältnis (50:25:25? - ausl. Essen ist nun mal teurer) aufteilen.


    Du solltest den Sachverhalt wahrheitsgemäß schildern, darauf hinweisen, daß es zur phil. Kultur gehört, daß die Kinder die Eltern im Alter unterstützen und diese nicht in ein Altersheim "abgeschoben" werden. Schreib, daß die Aufwendungen nur geschätzt werden können, weil sie natürlich nicht buchhalterisch aufgezeichnet werden. Dann mach einen Schätzungsvorschlag anhand der Aufstellung.

    Der abzugsfähige monatliche Betrag ist ja nicht soo hoch und müßte erreicht werden können. Wichtig ist, daß alles schlüssig ist. Überweisungen auf ein Bankkonto usw. wären ungewöhnlich bzw. nicht üblich - Mitessen, am Familienleben teilnehmen, Taschengeld usw. sind nachvollziehbar. Durch drei teilen geht auch nicht, weil die Kosten für Dich höher sind als für einen Pinoy.

    Versuch es mal auf diese Art - müßte eigentlich durchlaufen.... - und Einspruch einlegen kannst Du immer noch.

  • Vielen Dank für Eure wirklich fachmännische Hilfe

    Ich bin immer noch am Ausfüllen von der Einkommenssteuererklärung 2019 mit Mein Elster und hab auch viel im Internet gelesen über das Thema . aber je mehr ich lese ,desto weniger weiß ich was das richtige für mich ist

    Es soll ja auch die Möglichkeit geben den Unterhalt den ich für meine Frau gerne bezahle, zusätzlich zu dem meiner Schwiegermutter, auch in meiner Steuererklärung geltend zu machen.außerdem auch die Aufwendungen die ich für mein Frau bezahle, für Altersversorgung und Krankenversicherung auf den Philippinen.wenn ich das aber richtig verstanden habe geht das aber nur bei Einzelveranlagung.

    Bin ich da richtig gewickelt, oder total daneben ?

    Hoffentlich nerve ich Euch nicht zu sehr mit meiner blöden Fragerei

    Viele Grüße und meinen herzlichen Dank vorab

    Karl

    Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt ist mein Schneider. Er nimmt jedes Mal neu Maß, wenn ich Ihn aufsuche.


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    George Bernhard Shaw (1856-1950)

  • Es soll ja auch die Möglichkeit geben den Unterhalt den ich für meine Frau gerne bezahle, zusätzlich zu dem meiner Schwiegermutter, auch in meiner Steuererklärung geltend zu machen.

    Wenn deine Frau hier in D ihren Wohnsitz hat und Ehegattensplitting angewendet wird (zB Steuerklasse 3), dann geht das nicht. Da ist der Unterhalt der Frau schon mit eingeschlossen.

  • Update :

    Am 20.9. habe ich die Ekst-Erklärung für 2020 übermittelt.

    Alles online mit MeinElster. Keinerlei Belege hinzugefügt; das hatte mir mein FA letztes Jahr so geschrieben.


    Heute 20.10. kam schon der Bescheid. Meine Ekst-Erklärung wurde akzeptiert. Ich sah nur bei dem Vergleich bei einem Posten 1,- Euro Abweichung; wahrscheinlich wegen Rundung.


    Da kann man nicht meckern.


    Die Bedürftigkeitserklärung hatte ich dieses Jahr wieder nicht gehabt. Scheint kein Problem zu sein.

  • Benötigt man erfahrungsgemäß Nachweise damit der Baragay Captain (oder wer sonst zuständig ist) die Erklärung unterschreibt?

    Ich denke, das kann man nicht generell sagen. Jedes FA wird da seine eigenen "Regeln" haben.

    Bei mir hat mein FA für 2019 und 2020 keine Bescheinigung gefordert.. wegen Corona werden sie auch schon sehr kulant sein.

  • Bei mir wollten sie als immer den Prägestempel auf den Dokumenten sehen.

    Ohne den wurde der Unterhalt nicht anerkannt.

    Ist halt von Fiamt zu Fiamt verschieden.


    Zudem beim Verwandten, der hat den Schwiegervaters nach vielen Jahren nicht mehr mit angegeben, da wollten sie dann sofort die Sterbeurkunde des Schwiegervaters.

    Er war auch gestorben.

    Gruß Mangojo


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    :yupi Frugalist, Privatier ohne Rente :yupi

    Auf dem Totenbett sagt keiner: Ach, hätt ich doch mehr gearbeitet.

    https://frugalisten.de/

  • Nun habe ich meinen Steuerbescheid erhalten und die Bedürftigkeitserklärung wurde nicht angenommen.

    Im Bescheid heißt es "Die Unterhaltsleistungen an die unterstützte Person xy konnten nicht berücksichtigt werden, da die unterstütze Person im erwerbsfähigen Alter (vor Vollendung des 65. Lebensjahres) und damit aufgrund eigener Erwerbsobliegenheit nicht unterhaltsberechtigt ist."


    Einerseits verständlich, andererseits beträgt die Lebenserwartung auf den Philippinen eine andere als hierzulande. Hat jemand dagegen bereits erfolgreich Einspruch eingelegt bzw. gibts es eine andere Möglichkeit, Unterstützung für die (Schieger-)mutter <65 abzusetzen?

  • Die Unterhaltsleistungen an die unterstützte Person xy konnten nicht berücksichtigt werden, da die unterstütze Person im erwerbsfähigen Alter (vor Vollendung des 65. Lebensjahres) und damit aufgrund eigener Erwerbsobliegenheit nicht unterhaltsberechtigt ist."

    ,, das ist leider so..


    Im Merkblatt steht noch:


    Zitat

    Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Per-son aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann (BFH-Urteil vom 13. März 1987, BStBl II Seite 599). Als Gründe kommen beispielsweise Alter (ab vollendetem 65. Lebensjahr), Behinderung, schlechter

    Seite 6

    Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege be-hinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsaus-bildung in Betracht

  • Ich würde trotzdem Einspruch einlegen und begründen warum die (Schwieger-) Eltern die Unterstützung tatsächlich benötigen (z.B. w/ Arbeitslosigkeit).


    Obwohl das BFH-Urteil bereits sehr alt ist, kann ich mich nicht erinnern, dass in diesem Forum dieses BFH-Urteil bei der Versagung der Unterstützungsleistungen thematisiert wurde. Ich vermute, der Finanzbeabte hat hier einen Ermessensspielraum.

  • Ich würde trotzdem Einspruch einlegen und begründen warum die (Schwieger-) Eltern die Unterstützung tatsächlich benötigen (z.B. w/ Arbeitslosigkeit).


    Obwohl das BFH-Urteil bereits sehr alt ist, kann ich mich nicht erinnern, dass in diesem Forum dieses BFH-Urteil bei der Versagung der Unterstützungsleistungen thematisiert wurde. Ich vermute, der Finanzbeabte hat hier einen Ermessensspielraum.

    Nein, er hat keinen Ermessensspielraum..deshalb kann er sich den Einspruch sparen


    Zitat

    Bei Personen im erwerbsfähigen Alter im Ausland ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Für diesen Personenkreis sind daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen (Rdnr. 8 des BMF-Schreibens v. 07.06.2010, BStBl I 2010, 588). Nach Rdnr. 9 des o.g. BMF-Schreibens darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person "aus gewichtigen Gründen" keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als

    Gründe werden beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung genannt.


    Es gibt entsprechende Urteile dazu


    BFH, Urt. v. 05.05.2010 - VI R 29/09, BFH, Urt. v. 05.05.2010 - VI R 5/09

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi