MeinElster Probleme

  • Nein, er hat keinen Ermessensspielraum..deshalb kann er sich den Einspruch sparen

    Ich habe bislang die Erfahrung gemacht, dass wenn man etwas beim Finanzamt gut begründet, es auch eine Aussicht gibt, dass die Aufwendungen anerkannt werden. So wurden z.B. bei mir Unterstüzungzahlungen für die Oma anerkannt, weil die Mutter meiner Frau verstorben war und die Oma sich dann in der Kindheit meiner Frau für sie gekümmert hat. Ob dies jetzt normal ist, weiß ich nicht...


    Bislang war hier im Forum in der Diskussion eigentlich i.W. das Thema, dass Aufwendungen nicht anerkannt werden, weil keine Bedürftigkeitsbescheinigung vorgelegt wurde, aber nicht, weil die Empfänger die (theoretische) Möglichkeit hätten, eine Arbeit aufzunehmen.


    Aber der TS muss selbst entscheiden, was er macht. Einspruch kostet ja nichts.


    Für mich ist die Sache durch, da die Oma in 2014 verstorben ist.

  • Ich habe bislang die Erfahrung gemacht, dass wenn man etwas beim Finanzamt gut begründet, es auch eine Aussicht gibt, dass die Aufwendungen anerkannt werden.

    Also wenn es bereits Urteile dazu gibt ist ein Finanzbeamter daran gebunden. er hat keinerlei Ermessensspielraum und im Gegensatz zu Politikern haftet er dafür



    Es gibt entsprechende Urteile dazu


    BFH, Urt. v. 05.05.2010 - VI R 29/09, BFH, Urt. v. 05.05.2010 - VI R 5/09

    Eine gute Landung ist eine, bei der du hinterher weggehen kannst. Eine phantastische Landung ist eine, bei der das Flugzeug noch einmal verwendet werden kann. Starten muss man nicht. Landen schon

  • Ich habe bislang die Erfahrung gemacht, dass wenn man etwas beim Finanzamt gut begründet, es auch eine Aussicht gibt, dass die Aufwendungen anerkannt werden.

    Wenn der Finanzbeamte sich einmal festgelegt hat, wird er idR auch bei Widerspruch nicht davon abgehen.


    Allerdings habe ich selbst die Erfahrung gemacht, dass unterschiedliche Finanzämter auch unterschiedlich reagieren können. Als ich in Köln wohnte, wurde mein absetzbarer Höchstbetrag einmal um 1/12 runtergesetzt, weil ich im Dezember keine Überweisung vorgelegt hatte. Sowas steht auch in dem Merkblatt, weil es prinzipiell darauf ankommt, dass regelmäßig unterstützt wird. Nach dem ich in die Provinz umgezogen bin, ist dies dem dortige Finanzamt egal. Ich habe schon für 11 und 12 keine Überweisung; trotzdem wird der Höchstsatz anerkannt.

  • Also wenn es bereits Urteile dazu gibt ist ein Finanzbeamter daran gebunden. er hat keinerlei Ermessensspielraum

    In den Urteil steht u.a.:


    Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.


    Hier hat der Finanzbeamte sehr wohl Ermessensspielraum, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft darstellen kann, dass die unterhaltsberechtigte Person tatsächlich keine Einkünfte hat, weil sie z.B. arbeitslos ist (für mich ist Arbeitslosigkeit keine unterlassene Erwerbstätigkeit). Und wenn hier der Stuerpflichtige Einspruch einlegt und eine u.U. "vergessene" Begründung nachreicht, ggf. auch, warum die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit "unzumutbar" ist, dann kann ich mir vorstellen, dass ein Einspruch Erfolgsaussichten hat.


    im Gegensatz zu Politikern haftet er dafür

    Verstehe ich dich richtig, dass wenn der Finanzbeamter den Unterhalt anerkennt, obwohl er es nicht dürfte, dass dann der Finanzbeamte dem Staat die entgangene Steuer des Steuerpflichtigen ersetzen muss? Noch nie davon gehört. Quelle?


    Es gibt u.U. eine Haftung des Finanzbeamten gegenüber dem Steuerpflichtigen: (Zitat aus Google):

    "Finanzbeamte müssen vorsätzlich und fahrlässig gehandelt haben. Die vierte Voraussetzung für die Amtshaftung der Finanzbehörde ist: Nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Amtsträger nur dann, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder eine notwendige Amtshandlung unterlassen hat".
    Aber dies ist dann ein anderer Sachverhalt und hat nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun.

    Wenn der Finanzbeamte sich einmal festgelegt hat, wird er idR auch bei Widerspruch nicht davon abgehen.

    Dies ist dann Spekulation und hängt auch von der Person des Finanzbeamten ab. Im Google steht hierzu auch:

    "Den Einspruch bearbeitet entweder der Finanzbeamte, der den Steuerbescheid erlassen hat oder ein Finanzbeamter der Rechtsbehelfsstelle. Die Rechtsbehelfsstelle wird dann tätig, wenn der Sachbearbeiter Ihrem Einspruch nicht abhelfen will, weil er ihn für aussichtslos hält."


    Nach dem ich in die Provinz umgezogen bin, ist dies dem dortige Finanzamt egal

    Bester Beweis, dass es Ermessungsspielräume gibt:D

  • Verstehe ich dich richtig, dass wenn der Finanzbeamter den Unterhalt anerkennt, obwohl er es nicht dürfte, dass dann der Finanzbeamte dem Staat die entgangene Steuer des Steuerpflichtigen ersetzen muss? Noch nie davon gehört. Quelle?

    Ja, der Beamte haftet für "vorsätzliche" Fehlentscheidungen, die dann vorliegen wenn man gegen bereits getroffene Urteile verstößt, welche ja auch in den internen Dienstanweisungen drin stehen!


    Hat eine Beamtin bzw. ein Beamter während der Ausübung eines öffentlichen Amtes und damit infolge hoheitlicher Tätigkeit eine Pflichtverletzung begangen, kann sich eine Haftung für eingetretene Schäden ergeben. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haftet grundsätzlich der Dienstherr für eine schuldhafte Pflichtverletzung bei öffentlich-rechtlichem Handeln der Beamtin/des Beamten. Dies folgt aus Artikel 34 S. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches, aufgrund dessen die Ansprüche des Geschädigten auf den Dienstherrn übergleitet werden.

    Gegenüber dem Dienstherrn im Innenverhältnis richtet sich die Haftung der Beamtin/des Beamten im Bund nach § 75 des Bundesbeamtengesetzes; für Landesbeamtinnen und -beamte nach § 48 Beamtenstatusgesetzes. Die Vorschriften regeln abschließend die vermögensrechtliche Haftung der Beamtin/des Beamten gegenüber dem Dienstherrn. Unterschieden werden insoweit unmittelbar das Vermögen des Dienstherrn schädigende Pflichtverletzungen (z. B. Beschädigung von Einrichtungsgegenständen im Dienstgebäude – sogenannte Eigenschäden) und mittelbare Schädigungen (z. B. wenn während eines Polizeieinsatzes ein Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt wird – sogenannte Fremd- oder Drittschäden). Ein Regressanspruch besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. D.h. es muss nur dann für einen Schaden aufgekommen werden, wenn dieser absichtlich herbei geführt wurde oder man sicher damit rechnen musste, dass ein Schaden eintritt.

    Hat die Beamtin/der Beamte die Pflichtverletzung im Bereich des privatrechtlichen Verwaltungshandelns begangen, kann sie/er unter bestimmten Voraussetzungen im Außenverhältnis von dem geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden. Allerdings steht der Beamtin/dem Beamten in diesem Fall in der Regel ein Regressanspruch im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn aus Fürsorgegesichtspunkten zu.

    https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/h/haftung.html

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Wenn der Finanzbeamte sich einmal festgelegt hat, wird er idR auch bei Widerspruch nicht davon abgehen.

    Dies ist dann Spekulation und hängt auch von der Person des Finanzbeamten ab. Im Google steht hierzu auch:

    "Den Einspruch bearbeitet entweder der Finanzbeamte, der den Steuerbescheid erlassen hat oder ein Finanzbeamter der Rechtsbehelfsstelle. Die Rechtsbehelfsstelle wird dann tätig, wenn der Sachbearbeiter Ihrem Einspruch nicht abhelfen will, weil er ihn für aussichtslos hält."

    Bevor man Widerspruch einlegt, sollte man erst mal das Gespräch mit dem Finanzbeamten suchen. So habe ich das auch gemacht und hatte Erfolg.

    Ich wurde dann auch zu einem anderen Sacharbeiter weitergeleitet, der sich das ganze noch mal angesehen hat ( alles telefonisch, wegen Corona )

    Scheint wohl doch so zu sein, das sich im Falle von Unklarheiten oder Widerspruch ein anderer Finanzbeamter darum kümmert.


    Legt man Widerspruch gegen einen Steuerbescheid ein, wird die gesamte Steuererklärung noch einmal überprüft. Eventuell kann der Schuss auch nach hinten los gehen und sie finden etwas anderes wo durch sich die Nachzahlung/Gutschrift negativ für den Steuerzahler ändert.