geschafft...

  • Im §7 gibt es keinen Abs. 1 Satz 3

    http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__7.html

    Im § 6 schon

    http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__6.html

    Muss franky_23 recht geben. Kann ja mal passieren.

    Mein Bemühen ist stets vorurteilsfrei, nichtdiskriminierend und politisch neutral meine Posts zu formulieren.

    Mein Bemühen ist, meine Post´s präzise und juristisch korrekt zu formulieren, damit keinem Leser ein emotionaler oder finanzieller Schaden entsteht.

  • für einen im AufenthG nicht geregelten Zweck, .... Sollte dies nicht § 6 Abs. 3 erteilt werden?

    Eigentlich ja...aber der "Nicht geregelte Zweck" wird ja hier "Zweckgebunden"..die Hochzeit mit Herrn Seth


    Komisch finde ich den Satz..." die AE erlischt....." Das ist doch ein Visum und keine AE!!!! Eine AE kann doch die DBM überhaupt nicht ausstellen! Und es wird ja extra auf die Verlängerung der AE nach Hochzeit hingewiesen....:denken:denken:denken

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Welche Aufenthaltstitel gibt es in Deutschland?

    Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum.


    https://www.bmi.bund.de/Shared…fenthaltsrecht-liste.html


    p.s. Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel

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  • Das sind doch Klasse Neuigkeiten!

    Wann wurde das Visum beantragt?

    Das Verfahren habe ich im November 2017 beim StA Marl eingeleitet... es ging also rasend schnell...:heilig

    Um einen Antrag auf ein Heiratsvisum überhaupt stellen zu dürfen, verlangt die Botschaft zwingend die Bestätigung des zuständigen StA über die Vergabe eines Eheschließungstermins. Andernfalls wird der Antrag erst gar nicht angenommen. Diesen wollte das StA aber erst nach Abschluss der Urkundenprüfung erteilen. Einer der Probleme: Spätbeurkundung der GU... aber Geburtsort und Kindheit (als Junge) weit weg vom jetzigen Wohnort als junge "Frau", beide Elternteile lange verstorben und auch nicht miteinander verheiratet gewesen...:(


    kurz...es mussten immer wieder neue Bescheinigungen ausgegraben und geprüft werden...


    Am Ende ging es aber wirklich zügig... Bestätigung des Eheschließungstermins (eigentlich der 23.05.2020) durch StA und Antragstellung DBM: Januar 2020... Termin zur Vorsprache: Februar 2020... positive Rückmeldung DBM: März 2020...


    Dann Corona... und Lockdown...


    Ausstellung Visum: Ende Juli 2020


    Naja... Wenigsten hatte so "aking mahal asawa" in den fast drei Jahren genügend Zeit gehabt, ausreichend Deutsch zu lernen, um den A1-Test beim Goethe-Institut im ersten Anlauf mit Bravour zu bestehen...:D

    (...)

    p.s. Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel

    Ich hätte es nicht treffender formulieren können...:D


    Beim zweiten Bild handelt es sich lediglich um die Auflagen, welche als Anhang zum Visum mit in den Pass geklebt worden sind.


    Im Original ist es sofort ersichtlich, aber ich wollte aus naheliegenden Gründen hier nicht das vollständige Visum mit sämtlichen persönlichen Daten einstellen...8-)

  • Im §7 gibt es keinen Abs. 1 Satz 3

    Dann solltest du dir die Zitierweise von Gesetzen mal ansehen.

    Satz 3 lautet:


    Zitat

    In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

    Besser kann man es hier sehen:

    https://www.buzer.de/s1.htm?a=…hG&ag=4752#buildInHistory

    Komisch finde ich den Satz..." die AE erlischt....." Das ist doch ein Visum und keine AE!!!! Eine AE kann doch die DBM überhaupt nicht ausstellen! Und es wird ja extra auf die Verlängerung der AE nach Hochzeit hingewiesen....

    Finde ich auch merkwürdig, warum hier nicht §6 angewendet wird.

    Vielleicht um die immigration bei der Ausreise wegen Corona oder warum auch immer auf die falsche Spur zu bringen.. ist aber reine Spekulation. Ich denke aber nicht, dass dies ein Versehen der DBM ist, sondern bewusst so gemacht wurde.

  • Früher war alles easy.

    https://pinayingermany.wordpre…tting-married-in-germany/

    Anmerkungen: Eheschließung, Erwerbstätigkeit nicht gestattet, ABH Regensburg STV


    Aber jetzt § 7 ABS. 1 S. 3

    Der Wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages sagt dazu:


    Die Vorschrift in § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für Zwecke, die nicht gesondert im Aufenthaltsgesetz geregelt sind. In der Kommentarliteratur wird insoweit u.a. auf die Gruppe der wohlhabenden Nichterwerbstätigen verwiesen, ohne jedoch die Erlaubniserteilung für diese Gruppe näher zu konkretisieren


    Vgl. Maor, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht (Stand: Februar 2016), Rn. 11 zu § 7 AufenthG: „Beispiele für die Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG sind etwa Fälle, in denen sich ein wohlha-bender Ausländer in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben (…).“;


    Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht (10. Aufl., 2013), Rn. 24 zu § 7 AufenthG: „Zu dieser Personengruppe (erg. der Nichterwerbstätigen) gehören z.B. Millionäre oder Pensionäre, die hier im eigenen Haus, einer Mietwohnung oder einer Seniorenresidenz ständig oder gelegentlich wohnen u. einen Teil ihres Lebens verbringen wollen.“;


    Hey staatsknecht, hast dir ne Millionärin geangelt? Herzlichen Glückwunsch.

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  • staatsknecht

    Im Grunde kann es dir egal sein, wie die Frau einreisen kann. Normalerweise bedarf es eines nationalen Visums für einen bestimmten Zweck, wie z.B. Heirat, Lebenspartnerschaft etc.

    Dann wird die entsprechende Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde in D erteilt.


    Du hast jetzt eine im Grunde artfremde Aufenthaltserlaubnis. Diese muss dann in D geändert werden. Nachteil. Bei einem nationalen Aufenthalt gilt die Zeit des Visums nach Einreise schon für die 3 Jahresfrist bis zur optionalen Niederlassungserlaubnis. Bei AE nach § 7 nicht.


    @ Dr.- Ucker Gab auch mal einen Beschluss de BVerfG - denke ging um eine afrikanische Mutter, da hat das BVerfG explizit erwähnt, dass man doch in besonderen Fällen des Art 6 GG doch von §7.1.3 Gebrauch machen soll. Habe das AZ nicht mehr, ...

  • danke für die INFO franky_23

    Aber ich hatte ja kein besonderes Visum "bestellt"... das war allein die Idee der DBM... ist mir nämlich vollkommen Wurscht, da der Deutschland-Aufenthalt für aking asawa eh nur zur Heirat (da in Phil nicht möglich) sowie der Horizont-Erweiterung dienen soll...


    Die Vorbereitungen für meine endgültige Auswanderung laufen schon...:D

  • da der Deutschland-Aufenthalt für aking asawa eh nur zur Heirat (da in Phil nicht möglich)

    ... das könnte vielleicht der Grund sein. Eheschließung auf den Philippinen nicht möglich, und zur Vorsicht gibt die DBM kein "normales Visum" für Heirat in D. (ich weiß, im Text ist ja Eheschließung erwähnt, aber die Immigration kennt sich mehr mit den Paragrafen der einzelnen Länder aus).


    Ähnlich hat die DBM auch während des Au-Pair-Banns für D gehandelt. Der wirkliche Au-Pair-Paragraph wurde nicht erteilt, stattdessen ein Ersatzparagraph.

  • Eheschließung bei anschließendem Daueraufenthalt

    Quellen:

    Art. 6 GG

    §§ 6 Abs. 4, 28, 30 AufenthG


    2. Allgemeine Voraussetzungen gemäß Ehegattennachzug:

    Für den Einreisezweck "Eheschließung und anschließender dauerhafter Aufenthalt" kommt

    die Erteilung eines nationalen Visums gem. § 6 Abs. 4 AufenthG in Betracht, wenn der

    Zweck der Eheschließung in Deutschland unmittelbar nach Einreise erfüllt werden kann.

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