Heiki91/Visum aus Spanien

  • Ich habe jetzt den ganzen Tread gelesen und nur ein kompliziertes durcheinander gesehen ,warum geht er nicht einfach zum Amt und beantragt einen Spanischen Pass, dann müsste doch geklärt sein aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit der Mutter bei seiner Geburt das er diesen auch bekommt. Er muss dann wahrscheinlich den Phil-pass abgeben, fragt sich ob er den noch braucht. Wenn ja klären ob doppelte Staatsangehörigkeit möglich.

    Ist mM nach der einfachste Weg.

  • Hge, wie kommst du auf die Idee, dass die Einholung nach §36.6 eine Ermessensentscheidung der Behörde ist? Der Ausländer kann in im Inland einholen oder von außerhalb

    Wieso §36 ? haben wir bisher nicht drüber gesprochen

    Ich habe jetzt den ganzen Tread gelesen und nur ein kompliziertes durcheinander gesehen ,warum geht er nicht einfach zum Amt und beantragt einen Spanischen Pass, dann müsste doch geklärt sein aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit der Mutter bei seiner Geburt das er diesen auch bekommt.


    die Beantragung der spanischen Staatsbürgerschaft scheint nicht einfach zu sein bzw. auch ziemlich lange zu dauern. Das wäre schon die einfachste Lösung , ist ja auch in verschiedenen posts so angedeutet worden.

  • Ich habe jetzt den ganzen Tread gelesen und nur ein kompliziertes durcheinander gesehen ,warum geht er nicht einfach zum Amt und beantragt einen Spanischen Pass, dann müsste doch geklärt sein aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit der Mutter bei seiner Geburt das er diesen auch bekommt. Er muss dann wahrscheinlich den Phil-pass abgeben, fragt sich ob er den noch braucht. Wenn ja klären ob doppelte Staatsangehörigkeit möglich.

    Ist mM nach der einfachste Weg.

    Weil das 2-5 Jahre dauern kann, die spanischen Behörden sind nicht gerade sie schnellsten. Und so lange bleibe ich nicht mehr hier in Spanien. Definitiv nicht 😅

  • Ich meinte eigentlich das er auf der zuständigen Behörde einen Pass beantragt weil er noch keinen hat ohne seinen Phil-pass zu erwähnen. Nach dem Motto bis jetzt brauchte ich keinen. Aber nun wegen Kind und Freundin. Vielleicht hat er ja glück und kommt so zu einem E-Pass.

  • Das Kind wurde in Deutschland geboren, wir haben beim deutschen Standesamt damals noch vor der Geburt vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht geklärt. Dafür mussten wir auch die Geburtsurkunde meines partners mitbringen inkl vereidigte übersetzung. Deshalb meinte die Dame vom ausländeramt, dass normalerweise keine weitere UP gemacht werden muss.

    Sind seine Daten in der deutschen Geburtsurkunde des Kindess. Dann wäre eine UP eigentlich überflüssig. Deutsche Urkunden haben Beweiskraft und eine Überprüfung müsste dann von Amts wegen und auf Kosten des Amtes gemacht werden. Das wird aber kein Amt tun.


    Optional wäre das er in Spanien seinen Aufenthaltstitel EU fähig macht, mit dem "Residente de larga duracion - CE EU" braucht er kein Visum da es eine beschränkte Freizügigkeit in der EU gewährt. Er könnte eine AE nach §38a AufenthG beantragen und mit Erteilung eine AE zur Familienzusammenführung. Da das Umständlich ist wird er sofort die zweite AE bekommen.

  • Das Kind wurde in Deutschland geboren, wir haben beim deutschen Standesamt damals noch vor der Geburt vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht geklärt. Dafür mussten wir auch die Geburtsurkunde meines partners mitbringen inkl vereidigte übersetzung. Deshalb meinte die Dame vom ausländeramt, dass normalerweise keine weitere UP gemacht werden muss.

    Sind seine Daten in der deutschen Geburtsurkunde des Kindess. Dann wäre eine UP eigentlich überflüssig. Deutsche Urkunden haben Beweiskraft und eine Überprüfung müsste dann von Amts wegen und auf Kosten des Amtes gemacht werden. Das wird aber kein Amt tun.


    Optional wäre das er in Spanien seinen Aufenthaltstitel EU fähig macht, mit dem "Residente de larga duracion - CE EU" braucht er kein Visum da es eine beschränkte Freizügigkeit in der EU gewährt. Er könnte eine AE nach §38a AufenthG beantragen und mit Erteilung eine AE zur Familienzusammenführung. Da das Umständlich ist wird er sofort die zweite AE bekommen.

    ja alle Daten sind in der Geburtsurkunde vermerkt, vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht wurde auch geklärt. Ich hatte die Frau beim Standesamt damals extra gefragt ob wir fuer die GU unseres sohnes auch diese kack UP machen müssen. Hat sie verneint, also haben wir nur das Original und die beglaubigte deutsche Übersetzung einreichen müssen.


    Und das meinte die von der Ausländerbehörde eben auch, normalerweise gibt es wohl einen Vermerk in der GU des Kindes, wenn die Identität des Vaters nicht zu 100 Prozent geklärt ist, ist aber hier nicht der Fall. Ne ganz normale GU 😀


    Ach ja und zu dem Anhängsel EU, das kann er ganz leicht beantragen. Nur dachten wir, das es keinen Sinn machen würde, denn mit einem Daueraufenthalt EU aus einem anderen Mitgliedsstaat muss man trotzdem einen Aufenthaltszweck angeben, finanzielle Mittel vorweisen und die Zustimmung der Arbeitsagentur bekommen. Die würde er aber nicht bekommen.


    Wenn ihr mir jetzt sagt, er kann damit visumsfrei Einreisen und dann einen AE bekommen mit Zweck Familienzusammenführung ist das natürlich wieder was anderes, das war mir bisher nicht klar.


    Leider bekomme ich aber auch von der DB Madrid keinerlei Auskunft, unser visums Termin ist Ende Oktober, telefonisch soll man keine Visa Fragen stellen auf E-Mails wird nicht geantwortet. Kann sich verzögern aufgrund von Corona... Tja

  • Einfach den Titelanhängsel in Spanien beantragen. Wenn er ihn hat in D zur Ausländerbehörde gehen und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28.1.3 beantragen.


    Normalerweise sollte eine Ausländerbehörde in einer Einzelfallprüfung dann schon die richtigen Schlüsse ziehen. Wenn eine ALB dies nicht tut auf § 39 Nr. 6 AufenthV verweisen, sowie auf § 38 a AufenthG.


    Lasst euch nicht mit §38a als Grund abspeisen, denn 28.1.3 ist ein Titel bei dem man kaum Auflagen und die meisten Rechte hat.

    Einen Integrationskurs auf freiwilliger Basis ja, als Verpflichtung, nur wenn er es eh machen will. Hintergrund ist, dass er ein daueraufenthaltsrecht in Spanien hat und kein zweites Mal Integrationsleistungen verlangt werden dürfen.

  • In 38 a steht aber auch dass man die Zustimmung des Arbeitsamtes braucht.was ist damit?

  • In 38 a steht aber auch dass man die Zustimmung des Arbeitsamtes braucht.was ist damit?

    sehe ich auch so..


    In den avv.s zu §38a steht auch drin:


    anders gesagt: es geht nur das eine (§38a) oder das andere (§28);

    da §38a offenbar nicht erfüllt werden kann, wird nur §28 übrigbleiben.

  • deshalb ja der Antrag nach 28.1.3 da gibt es die Arbeitserlaubnis automatisch, wenn im Gesetz keine Einschränkung gemacht ist und das ist es bei 28.1.3


    und auch bei 38 a sollte aus dem Kopf die Vorrangprüfung gelten. So einfache Jobs muss ein chef halt nachweisen dass er seit einiger Zeit jemanden sucht und niemanden findet.


    @ hge, es gibt aber höchstricherliche Urteile, die aber durchaus was anders sagen insbesondere wenn sich eine Person auf unterschiedliche Regelkreise berufen kann. z.b. bei der Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt EU.


    In meinen Augen wäre dies hier sinngemäß anwendbar. Warum sollte dies nicht auf diesen Fall sinngemäß anwendbar sein?

  • Aber dennoch braucht er die Zustimmung des arbeitsamtes, mit denen habe ich schon telefoniert. Da ist keine Chance, er ist nun mal keine Fachkraft sondern nur "Kellner",da gibt's nun wirklich genug deutsche fuer...


    Ausbildung geht auch nicht, weil zu alt.


    Naja aber zuzug zum deutschen Kind ist doch am wenigstens kompliziert, wenn das geht zusammen mit dem daueraufenthalt EU wahre das wunderbar

  • Naja aber zuzug zum deutschen Kind ist doch am wenigstens kompliziert, wenn das geht zusammen mit dem daueraufenthalt EU wahre das wunderbar


    Am wenigsten kompliziert ist es wenn er ein UP vermeiden kann. Die UP ist in dem ganzen Verfahre der Zeitfresser, wird Monate (diese Jahr wird das nix mehr) dauern und so lange kann er dich max. 3 Monate besuchen, ansonsten hier gar nichts machen. Dann noch die Gefahr, das irgendein philiipinischer Urkundenbeamter Mist gemacht hat und irgendetwas nicht übereinstimmt. Da ist die Umschreibung des spanischen Aufenthaltstitel ggf. wesentlich schneller. Zudem hat er damit ein unbeschränktes Rückkehrrecht nach Spanien für die nächsten sechs Jahre.


    Mit dem deutschen Urkunde ist das eben die Sache inwieweit du auf Krawall gebürstet bist. Es ist kein Standardfall und deshalb wird wahrscheinlcih die von der DBM so geliebte UP durchgezogen. Die Frage ist, wer verlangt die UP? Das örtliche Standesamt wohl nicht, da gibt es ja bereits die Gebrutsurkunde des Kindes? Die ABH? DBM? Die DBM macht das ja nur meist in Amtshilfe. Ich persönlich würde dafür keinen Cent zahlen, mit dem Risko, dass es beim Verwaltungsgericht landet. Ich würde das auch so bei Antragstellung sagen und zusätzlich zu den phillipinischen Urkunden die deutschen und spanischen Urkunden (mit Apostille) des Kindesvaters vorliegen, als Nachweis der inhaltlichen Echtheit.


    Grundätzlich würde ich das Gespräch mit der örtlichen Ausländerbehörde suchen, ob sie mit der Vorlage der deutschen Urkunde + Erlaubnis zum Daueraufenhalt EU auf ein Visa und UP verzichtet. Das Ermessen hat sie, alles andere sind ausflüchte. Es geht ja auch um das Kindeswohl, das deutsche Kind hat das Recht mit dem Vater aufzuwachsen.


    Besuchen kann er dich ja bereits vorher, bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Umzug kann also schon vorbereitet und durchgeführt werden, er darf sich dort nur nicht abmelden.

  • . Es ist kein Standardfall und deshalb wird wahrscheinlcih die von der DBM so geliebte UP durchgezogen. Die Frage ist, wer verlangt die UP? Das örtliche Standesamt wohl nicht, da gibt es ja bereits die Gebrutsurkunde des Kindes? Die ABH? DBM?

    .. die Frage ist ja geklärt und steht in vorangegangenen posts... ABH nicht, StA kommt ja hier nicht ins Spiel (FZ zum Kind), bleibt nur noch die Botschaft Madrid. Dass die sich bei dieser Sachlage mit UP rumschlägt, kann ich mir nicht vorstellen.

  • Weiss nicht wo du lebst, oder was Corona bewirkt aber in der Gastronomie genügend deutsches (EU) Personal zu finden?


    Für eine Ausbildung ist man selten zu alt, aber das ist ja nicht das Problem.


    Der wichtigste Schritt ist, dass auf den Aufenthaltstitel aus Spanien der Zusatz EU (UE) kommt und somit rechtssicher schengenfähig wird.


    Den Umweg über die Botschaft würde ich dann sparen, denn das ist verlorene Zeit. Wenn sie mit diesem Titelzusatz EU dann ein nationales Visaverfahren einleiten ist das Ok, sie sollten im Grunde dann aber auch sagen, dass ihr die Option hättet dass er nach D reist und innerhalb der 90 Tage dann den Titel in D bei der Ausländerbehörde direkt beantragt.


    Wenn die Ausländerbehörde ein Problem mit den 2 Rechtskreisen hat, dann sagt doch sie sollen einfach 28.1.3 eintragen und in den Nebenbestimmungen zusätzlich § 38 a aufführen. So sei es auch durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil zur Niederlassungserlaubnis und zum Daueraufenthalt EU klargestellt.


    Wenn sie dann zeitnah die 28.1.3 ausstellen müsst ihr euch entscheiden ob dies dann Sinn macht weiter nachzuhaken. In meinen Augen lasst es.


    Auf beide bei der Antragstellung zu bestehen macht Sinn, denn für die Ausstellung der EU basierenden Titel gibt es i.d.R. kurze Fristen, ....


    Denn ich bin mir nicht so sicher ob die Behörde euch dann schnell eine Arbeitserlaubnis erteilt. Mit der AE nach 28 ist sie ja inkludiert aber mit dem Antrag und der Ausstellung einer Bescheinigung über den Antrag bzw. einer Fiktionsbescheinigung bin ich mir nicht sicher ob da die Behörde euch eine Arbeitserlaubnis erteilt

  • klar ist man nie zu alt fuer eine Ausbildung aber laut Arbeitsamt geht das nur bis 25,und mit sprachkenntnissen mindestens B1, dh fällt das Weg.


    Was meinst du du bist nicht sicher ob sie Behörde eine Arbeitserlaubnis erteilt? Ich kenn mich mit den ganzen Fachbegriffe nixht so aus sorry   :D mit 28.1.3 sollte es doch klappen oder nicht?

  • 28.1.3 ist sie immer integriert, das steht dann normalerweise auch auf der Aufenthaltskarte.


    Das Problem könnte die Zeit werden zwischen Antrag und Erteilung.


    Du hast Geld, ihr wollt ein Haus bauen, so wäre es für die eigenen Nerven günstiger den Rest abzuhaken. Möbel aussuchen, mal einen Schrank zusammenschrauben geht ja auch.


    Falls ihr das nicht wollt,



    könnte es sein, dass sich die Behörde auf die Vorrangprüfung verweist bei § 38 a und die Arbeitserlaubnis erst mit Erteilen der AE 28.1.3 gewährt wird.


    Dann ggf. prüfen ob es Privilegien für Saisonarbeiter gibt. ähnlich wie bei Entsendeten von spanischen Firmen. Bin mir nicht sicher ob da was geht.


    Wenn er die 28.1.3 hat kann er auch mit 40+ eine normale Ausbildung machen und dann entscheidet der Betrieb ob er da B1 voraussetzt. Ohne B1 wird auch eine einfache Ausbildung schwierig, da in D halt Deutsch gesprochen wird. Deshalb einfach auch beim Integrationskurs ggf. das locker sehen wenn eine Verpflichtung käme, obwohl diese nicht gerechtfertigt ist und er bei Bedarf eine Berechtigung bekommt.


    Eine Option die Arbeitserlaubnis sofort zu bekommen, könnte sein, wenn ihr auch die 3. Variante auf Basis des Kindes bekommt und euch dann auf Art 20 AEUV berufen könnt. Denn da ist auch für die Familienmitglieder die Arbeitserlaubnis inkludiert. Die wäre, wenn das Kind wegen eines Aufenthaltes von mehr als 3 Monaten in Spanien z.B. das bekommt:


    „regimen comunitario –familiar ciudadano de la Unión“


    oder ihr euch darauf berufen könnt ohne das schreiben.


    DAnn sollte es sich um einen Fall von Art 20 AeuV handeln, wo die Familienmitglieder hier der Vater sofort eine Arbeitsgenehmigung bekommt. Auch das könnte zu vielen Diskussionen führen.


    Das Beste dürfte sein, im Wissen um viele Möglichkeiten die Ausländerbehörde zu einer zeitnahen Ausstellung einer AE nach 28.1.3 und 38 a zu bewegen.

    Während der Zeit müsst ihr nicht unbedingt in D bleiben.


    Das mit der Staatsbürgerschaft würde ich trotdem nochmals prüfen. Wenn er Sohn einer span. Mutter war ob er nicht den Antrag stellt und dann eingebürgert werden kann.

  • Deshalb einfach auch beim Integrationskurs ggf. das locker sehen wenn eine Verpflichtung käme, obwohl diese nicht gerechtfertigt ist

    Warum keine Verpflichtung??? Wenn ein Drittlandsausländer (hier Pinoy) nach Deutschland kommt wird er i.d.R. zu einem Integrationskurs verpflichtet!


    Verpflichtung zur Teilnahme

    Neuzuwanderer sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Die Verpflichtung zur Teilnahme stellt die Ausländerbehörde fest.


    https://www.bamf.de/DE/Themen/…auslaender.html?nn=282656

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi