Heiki91/Visum aus Spanien

  • das wäre jetzt nicht das Problem wenn er nicht sofort Arbeit hätte, 1. hab ich genug und 2. hat er extra ein paar tausend gespart genau fuer diesen Fall.

    Aber wie lange dauert es im Regelfall bis zur Erteilung der AE nach 28.1.3?


    Integrationskurs möchte er sowieso machen. Selbst wenn er nicht verpflichtend ist. Sein deutsch ist nicht schlecht, da in seinem hotel nur deutsche Gäste Urlaub machen, aber b1 ist es auf jeden Fall nicht. Eher a1

  • Deshalb einfach auch beim Integrationskurs ggf. das locker sehen wenn eine Verpflichtung käme, obwohl diese nicht gerechtfertigt ist

    Warum keine Verpflichtung??? Wenn ein Drittlandsausländer (hier Pinoy) nach Deutschland kommt wird er i.d.R. zu einem Integrationskurs verpflichtet!


    Er hat in Spanien einem EU Land den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. 2 x Integrationsleistungen verlangen ist ein bisschen viel. Wir haben hier keinen Normalfall.

    Der Zeitraum sollte 3 Monate beim nationalen Titel nicht übersteigen (28.1.3). Bei Art 20 AEUV wenn das klar ist innerhalb von 14 Tagen.


    In vielen Städten gibt es auch Integrationskurse die im Teilzeitbereich sind. Sei es z.B. nur vormittags, teils ab 17-21 Uhr. Ist von der Region abhängig.

  • Er hat in Spanien einem EU Land den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

    Ja und? Trotzdem bleibt er Drittlandsausländer, der einen "innerdeutsche" AE nach deutschen Aufenthaltsgesetz beantragt! Mit dem EU Zusatz mag es möglicherweise funktionieren, mit dem jetzigen Status nicht

    2 x Integrationsleistungen verlangen ist ein bisschen viel. Wir haben hier keinen Normalfall.

    2x??? Bisher wurde doch in Deutschland noch nichts vom ihm verlangt, oder?

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Ehrlich gesagt, über dieses Problem würde ich mir jetzt noch keine Gedanken machen.

    mE ist es auch überhaupt kein Problem. Dass D sehr kostengünstig diese Sprachkurse anbietet, ist doch nur positiv zu sehen...


    Zumindest hat er einen Anspruch darauf laut §44 Aufenthg


    Zitat

    (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

    1.erstmals eine Aufenthaltserlaubnisa)zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),b)zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),c)aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,d)als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder2.ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

    .. selbst 38a ist erwähnt.


    Ich frage mich, warum das bei Zuzug aus dem EU-Ausland anders sein soll. Denn wenn jemand perfekt Spanisch spricht, kann er immer noch kein Deutsch.



    .. und wenn jemand einen Anspruch auf solche Kurse hat, wird er meist auch von der ABH dazu verpflichtet.

  • wie gesagt, das stellt jetzt kein Problem dar. Ich finde solche Kurse gut und er lernt die Sprache. Ohne deutsch kann er sowieso keine sozialen Kontakte knüpfen oder pflegen. Von daher alles gut

  • die Ausländerbehörde lässt sich echt Zeit mit dem Antworten auf meine Mail, das macht mich nervös.


    Nun ist es so dass wir ja Ende Oktober den Termin in Madrid bei der Botschaft hätten, gibt es ein Gesetz das besagt dass es unter Umständen keine Visumspflicht gibt wenn besondere Umstände vorliegen? In Madrid ist wieder Ausgangssperre, die Menschen würden ihre Häuser nur noch verlassen um zur Arbeit oder zum einkaufen zu kommen. Ich möchte meinen Partner da nicht so gerne hinschicken...

  • die Ausländerbehörde lässt sich echt Zeit mit dem Antworten auf meine Mail, das macht mich nervös.

    Die ABH haben meist sehr viel zu tun und zu wenig Personal, da muss man etwas Geduld haben

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Die gesetzlichen Grundlagen haben wir dir doch schon mehrfach gesagt. Versuch einfach den Zusatz EU zu bekommen und gut ist.



    Lies z.B. auch hier


    Erteilung eines Aufenthaltstitels

    Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates 1 besitzen, kann Ihnen nach der Einreise ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt werden.

    Allerdings nur dann, wenn Sie einen Anspruch nach dem Aufenthaltsgesetz haben.

    Ein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:

    • Besitz eines Daueraufenthalt-EU 2
    • Erteilung einer Blauen Karte EU
    • Familiennachzug zu deutschen Familienangehörigen
    • Nachzug zu Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern

    Das ist von der Stadt (als Bundesland) Berlin


    https://www.berlin.de/einwande…engern/artikel.872661.php


    Die unterscheiden auch nicht ob jetzt der Zusatz EU dabei ist oder nicht.

  • so es gibt Neuigkeiten.


    Der zuständige Sachbearbeiter hat sich eben gemeldet und meinte er kann mit seinem spanischen Aufenthaltstitel visumsfrei einreisen und dann nach Paragraph 39 nr 6 direkt im Bundesgebiet den Aufenthaltstitel nach 28.1.3 beantragen. Ich bin soooo happy, mir ist ein diesen grosser Stein vom Herzen gefallen :yupi

  • Noch etwas wenn nicht aus irgend einem Grund seine Philippinische Staatsbürgerschaft wichtig ist. Würde ich immer empfehlen die Spanische noch an zu nehemen so lange er auf Spanien seine Residencia hat. Ist auf jeden Fall einfacher als irgend wann etwas anderes zu versuchen.

    Ich habe hier 2 Phillipinas die jeweils seit Jahren hier gelebt haben dabei geholfen das Sie Ihren Spanischen Pass in der Tasche hat.

  • Hallo und schöne Pfingsten,


    nachdem mein Freund jetzt gut in Deutschland angekommen ist, warten wir darauf dass seine Aufenthaltskarte ankommt.


    Wir haben nun beim Standesamt angefragt und alle Dokumente für eine Urkundenüberprüfung eingereicht. Es steht auf dem Infoblatt des Standesamts,dass nur Urkunden die spätregistriert sind, eine UrKundenüberprüfung unterzogen werden müssen. Die GU meines Freundes ist aber direkt 2 Wochen nach Geburt erstellt worden, somit ja vermutlich nicht spät registriert. Hatte jemand schon den Fall, dass die Botschaft in Manila am Ende gesagt hat " ne Urkundenüberprüfung ist nicht notwendig" ?


    LG

  • Wir haben nun beim Standesamt angefragt und alle Dokumente für eine Urkundenüberprüfung eingereicht. Es steht auf dem Infoblatt des Standesamts,dass nur Urkunden die spätregistriert sind, eine UrKundenüberprüfung unterzogen werden müssen.

    Es wird meist eine UP gemacht, egal ob die Geb-Urkunde spät oder normal registriert ist.


    Selbst wenn das StA auf die UP verzichten würde, kann später noch die DBM oder die ABH auf eine UP bestehen.


    Ich versteh dich aber nicht: wenn schon alle Dokumente für eine UP beim StA eingereicht sind, wird doch wohl eine stattfinden , oder (?)

  • Naja, mein Partner konnte nicht alle Dokumente abgeben. Seine Mutter ist spanierin, Bruder ebenso, Vater lebt auch in Spanien..demnach konnte er schonmal keine Heiratsukunde oder Geburtsurkunde der Eltern einreichen. Er selber lebte in Spanien seit er 17 ist, er ist jetzt 30...die einzige Familie die er noch in Manila hat ist seine Großmutter plus diverse Onkel. Die wollen ja da Passfotos der Eltern usw..macht ja auch keinen Sinn. Er sollte da die Adressen eintragen wo er gelebt hat seit seinem 15. Lebensjahr..das war nur eine. Taufbescheinigung und Schulzeugnis konnte er erinreichen, das ist aber auch alles. Habe halt Angst dass sie sagen die Urkundenüberprüfung kann nicht durchgeführt werden und am Ende können wir deswegen nicht heiraten...

  • Habe halt Angst dass sie sagen die Urkundenüberprüfung kann nicht durchgeführt werden und am Ende können wir deswegen nicht heiraten...

    Dann wird bei der UP eben nur das durchgeführt, was man auf den Philippinen machen kann: Abgleich der Geb-Urkunde mit dem LCR (municipal, wo die Geb-Urkunde registriert wurde) oder mit dem Taufbuch der Kirche .. falls ein baptismal eingereicht wurde. Eine Reise nach Spanien wird der Agent des Vertrauensanwalts mit Sicherheit nicht machen.. Es ist auch möglich, dass die Behörden sagen, wenn jemand solange in Spanien gelebt hat, wird ja die Identität stimmen und man verzichtet auf die UP... dass deswegen die Heirat nicht erlaubt wird, kann ich mir nicht vorstellen.

  • Die Mutter in Spanien hat keine Dokumente mehr hinsichtlich der Heirat? und der Geburt?


    Ich würde dann zumindest die Eltern bitten, dass sie bei der Phil Botschaft in Spanien anfragen, wie diese ggf. erneut ausgestellt werden können.


    Dass man grundsätzlich von den Beteiligten ein Mitwirkungsrecht einfordern kann ist das Eine. Wenn etwas dann nicht beigebracht werden kann ist es eine andere Sache.

  • Ja wir haben die spanische Heiratsurkunde der Mutter eingereicht und eine Ausweiskopie von ihr. Zum Vater hat er keinen Kontakt und weiß gar nicht wer das ist :D Es steht halt auf der Liste , es müssen Dokumente von der PSA sein..

  • Ich wünsche dir, dass es für euch einfach wird.

    Eine Passkopie ist keine orginal Geburtsurkunde oder eine neu ausgestellte Abschrift

    Wenn der Vater auch der Mutter nicht bekannt und dann auf der Geb. Urkunde Vater unbekannt eingetragen ist, sollte es auch keine Probleme geben. Wieso sollte es auf den Phils keine Geb. Einträge mehr geben, wenn sie dort geboren wurde? Nur weil sie die Staatsangehörigkeit gewechselt hat? Ob die Infos dann zentral beim PsA gespeichert sind????