ChriK/Visa zur FZV im bisherigen Verlauf

  • @ hge, ich denke, dass die Verwaltungshinweise in Berlin auch wegen der Versicherungsproblematik auf mind. 13 Monate abstellen.

    Ja, so wird es sein, dass die ABH Berlin diese seltsamen 13 Monate wegen der GKV sich zu eigen gemacht hat.


    Insgesamt stellt sich bei dieser Problematik die Frage:


    Es gibt Anweisungen des BMI (hier schon öfter zitiert) und es gibt offenbar Anweisungen der Bundesländer oder sogar einer einzelnen ABH zum Aufenthaltsrecht. Wer "gewinnt" denn bei widersprüchlichen Angaben? Das BMI oder mehr die lokalen Anweisungen?


    Fest steht, dass bei Klagen vor einem Verwaltungsgericht das VG sich die Anweisungen nicht ansieht, denn sie sind eben kein Gesetzestext. Das Gericht berücksichtigt nur das Gesetz und ggfs. andere richterliche (Vor)Entscheidungen. d.h. aus einem Verfahren vor Gericht kann wieder was ganz anderes rauskommen. Deswegen ist das mit einem Widerspruch/Klage so eine Sache. Und wenn ich mir §8 (3) AufenthG so anschaue, dann ist es keineswegs so klar definiert, dass eine Verlängerung 3 Jahre betragen muss!

  • Ja, so wird es sein, dass die ABH Berlin diese seltsamen 13 Monate wegen der GKV sich zu eigen gemacht hat.

    Ich habe gerade mit einigen gesetzlichen Krankenversicherungen telefoniert, wegen einer freiwilligen Mitgliedschaft von Frau und Kind.

    Bei keinem Versicherer ist eine Mitgliedschaft möglich, wenn der Aufenthaltstitel 12 Monate oder weniger gültig ist. Erst mit 13 Monaten und mehr ist eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse möglich, solange Sie selbst keine Beschäftigung mit einem Einkommen von über 450,00€/Monat hat.

    Die Incoming Versicherung zu verlängern ist auch keine Option, da mittlerweile schon der Wohnsitz angemeldet wurde.

    Demnach wird man von der ABH in ein Privates Krankenversicherungsverhätniss gezwungen, da ja eine Krankenversicherungspflicht besteht.
    Ich weiß nicht ob das so ganz rechtens ist.

    Mal sehen was die ABH dazu zu sagen hat. Ich hoffe auf einen Termin nächste Woche.

    Ohne Heu kann das beste Pferd nicht furzen


    Pessimisten stehen im Regen,

    Optimisten duschen unter den Wolken

  • Du kannst dann z.B. probieren ob sie z.B. als Putze, bei McD, .... eine Stelle auf 450.-- + X Euro Basis findet.


    Schicke doch die Aussage an die ABH mit Verweis auf den Sachbearbeiter und bitte deshalb auf eine AE die mehr als 1 jahr gewährt wird. Sinn kann es nicht sein, Mutter und Kind von der gesetzlichen KV auszusperren.

  • Ich bin mit Wohnsitzanmeldung und Heiratsurkunde zur lokalen AOK und hab gesagt dass ich meine Frau mitversichern möchte. Da hatte sie noch gar keine AE. Zwei Tage später hatte ich die Versicherungsbestätigung im Briefkasten.

    "Manche […] sind halt einfach nur dumm! Muss man ihnen aber nicht direkt ins Gesicht sagen!" :hi

  • Der Fall hier liegt anders. Frühverrentet, Selbstständig, Minijob da könnte vieles auf priv. Kv deuten. Dann gibt es die Option der freiwilligen Versicherung bei der AOK. Dann könnte ein Problem dazukommen, dass eine PKV nur 2 Monate lang verpflichtet ist ein Kind aufzunehmen.

    Ich würde versuchen die Mutter in der eigenen Firma auf 450 Euro anzustellen, dann sollte es auch mit der Familienversicherung fürs Kind klappen.

  • War bei uns auch erst das Problem, die ABH hat dann aber für die Krankenkasse ein Schreiben ausgefüllt in dem stand, dass der Aufenthaltstitel zwar erstmal nur für ein Jahr ist, danach aber wieder verlängert wird. Das hat der Krankenkasse gelangt :dontknow

  • .. dann sprich mir der ABH, ich bin sicher, dass sie die AE auf 13 Monate erweitern wird..

    Ich komme gerade von der ABH und mir geht die Hutschnur hoch...


    Ich musste auf den Abteilungsleiter warten, und der sagte mir:

    "Nein, wir gewähren immer nur 1 Jahr gemäß einer internen Verwaltungsanordnung, da Ihre Frau noch keinen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat. Nach 1 Jahr wird der Aufenthaltstitel auf 2 Jahre gewährt, wenn die Voraussetzungen noch die gleichen sind wie bei Antragstellung."

    Die Sache mit dass die Krankenkassen sie nicht aufnehmen wollen, wenn kein Titel von mehr als 12 Monaten, meinte er nur, dass sie ja schon ab Visumsantrag eine Aufenthaltsgenehmigung hat. Also seit Mitte November letzten Jahres. Das wären ja immerhin schon 14 Monate, das müsse doch reichen.

    Sie wäre ja nicht die einzige Ausländerin hier und bisher hätten alle eine Krankenversicherung bekommen. Sie solle sich halt eine Arbeit suchen, dann wäre das kein Thema mehr.


    Schicke doch die Aussage an die ABH mit Verweis auf den Sachbearbeiter und bitte deshalb auf eine AE die mehr als 1 jahr gewährt wird. Sinn kann es nicht sein, Mutter und Kind von der gesetzlichen KV auszusperren.

    Oh ich habe mit der Sachbearbeiterin gesprochen.... Sie sagte wörtlich: "Ich führe nur Anweisungen aus, mehr mache ich nicht."


    War bei uns auch erst das Problem, die ABH hat dann aber für die Krankenkasse ein Schreiben ausgefüllt in dem stand, dass der Aufenthaltstitel zwar erstmal nur für ein Jahr ist, danach aber wieder verlängert wird. Das hat der Krankenkasse gelangt :dontknow

    Genau darum habe ich dann mindestens gebeten.

    Warten wir's ab ob das reicht.

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  • Dass mit dem Visaantrag stimmt so nicht. Dass sie einen AT hat mit Ausstellung des Visums ist korrekt. Doch so weit ich mich erinnere läuft die Zeit z.B. für die Niederlassungserlaubnis erst nach Einreise.


    Das Schreiben werden sie dir geben? Dann bitte doch, dass er das was du so gesagt hast auch reinschreiben soll. AT ab wann? Die AE wird auf Grund interner lokaler Verwaltungsrichtlinien nur für 1 Jahr erteilt, auch wenn wie hier ein faktischer Rechtsanspruch auf eine Verlängerung besteht.

  • "Nein, wir gewähren immer nur 1 Jahr gemäß einer internen Verwaltungsanordnung, da Ihre Frau noch keinen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat. Nach 1 Jahr wird der Aufenthaltstitel auf 2 Jahre gewährt, wenn die Voraussetzungen noch die gleichen sind wie bei Antragstellung."

    Die Sache mit dass die Krankenkassen sie nicht aufnehmen wollen, wenn kein Titel von mehr als 12 Monaten, meinte er nur, dass sie ja schon ab Visumsantrag eine Aufenthaltsgenehmigung hat. Also seit Mitte November letzten Jahres. Das wären ja immerhin schon 14 Monate, das müsse doch reichen.

    Hast du dich impliziet auf mein Zitat bezogen?



    die AVV zu §28 sagt

    28.1.6


    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilungi. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon ab-weichend ist eine Befristung auf nur ein Jahrangezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unter-halb der eine Ablehnung des Antrags recht-fertigenden Schwelle), ob die Eheschließungnur zum Zweck der Aufenthaltssicherung desausländischen Ehegatten geschlossen wurde (sogenannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel amVorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraus-setzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht,ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächstnur für ein Jahr zu erteilen.

    Die AVV ist für Verwaltungen bindend...oder man müsste euch einen Scheineheverdacht anhängen. Also einfach schriftlich Einspruch erheben und dich auf die AVV zum Gesetz beziehen, dann sollte es klappen...im Notfall klagen! Die ABH soll sich an Ihre Gesetze und Vorschriften halten

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Dass die ABHs solche "internen Anweisungen" haben, habe ich jetzt schon ein paar mal gehört.


    "Nein, wir gewähren immer nur 1 Jahr gemäß einer internen Verwaltungsanordnung, da Ihre Frau noch keinen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat.

    .. hier bezieht sich deine ABH offenbar auf die Verlängerung der AE ; §8 (3) AufenthG


    Zitat

    Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. .....


    War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

    .. wenn man gerade angekommen ist, kann man nicht schon einen abgeschlossenen Kurs verlangen.


    Die AVV zur Ersterteilung nach §28 AufenthG hat TI schon zitiert. Und ist demnach eindeutig. Bei einem eigenen Kind gibt es auch keine "Restzweifel" an der familiären Gemeinschaft oder "Scheineheverdacht".


    Wie man mit einer sturen ABH umgeht , kann ich leider auch nicht sagen. Außer das Übliche : RA


    Vielleicht das Problem nochmal der GKV vortragen, vielleicht weiß die eine Lösung.. ansonsten mal mit Wechsel "drohen"; bei GKV ja problemlos möglich-

  • Dass mit dem Visaantrag stimmt so nicht. Dass sie einen AT hat mit Ausstellung des Visums ist korrekt. Doch so weit ich mich erinnere läuft die Zeit z.B. für die Niederlassungserlaubnis erst nach Einreise.


    Das Schreiben werden sie dir geben? Dann bitte doch, dass er das was du so gesagt hast auch reinschreiben soll. AT ab wann? Die AE wird auf Grund interner lokaler Verwaltungsrichtlinien nur für 1 Jahr erteilt, auch wenn wie hier ein faktischer Rechtsanspruch auf eine Verlängerung besteht.

    Ich habe dem sturen Herrn B. genau das gesagt. Mal abwarten was dann in dem Schreiben drinnen steht.


    Hast du dich impliziet auf mein Zitat bezogen?

    Absolut. Ich habe eindrücklich auf die AVV 28.1.6 hingewiesen, sogar vorgelesen. Aber diese fände in dem Fall keine Anwendung, wegen der internen Anweisung.

    Welche Stelle/Abteilung/Behörde diese Anweisung erteilt hat, wollte Herr B. mir nicht sagen. Ebenso wenig wollte er mir diese aushändigen, oder den Wortlaut wiedergeben.

    Die AVV ist für Verwaltungen bindend...oder man müsste euch einen Scheineheverdacht anhängen. Also einfach schriftlich Einspruch erheben und dich auf die AVV zum Gesetz beziehen, dann sollte es klappen...im Notfall klagen! Die ABH soll sich an Ihre Gesetze und Vorschriften halten

    Offenbar fühlen sich einige Behörden nicht so daran gebunden.

    Aber Willkür darf es auch nicht geben.

    Ich werde mal die Rechtsschutzversicherung anrufen und mich mal erkundigen. Eine Erstberatung bei einem Anwalt ist i.d.R. Kostenlos.

    .. hier bezieht sich deine ABH offenbar auf die Verlängerung der AE ; §8 (3) AufenthG

    So wie mir Herr B. gesagt hat, würde die nächste Verlängerung dann 2 Jahre betragen.

    Dann nach 3 Jahren wieder 2 Jahre, außer es wurde noch kein Integrationskurs gemacht und/oder eine Unwilligkeit zur Integration ist erkennbar, dann wird nur ein 1-jähriger Aufenthaltstitel erteilt

    Wie man mit einer sturen ABH umgeht , kann ich leider auch nicht sagen. Außer das Übliche : RA

    Ich werde mir eine Rechtsberatung einholen.


    Vielleicht das Problem nochmal der GKV vortragen, vielleicht weiß die eine Lösung.. ansonsten mal mit Wechsel "drohen"; bei GKV ja problemlos möglich-

    Ich habe das schon mit einigen gesetzlichen Versicherern besprochen. Ohne einen Aufenthaltstitel von über 1 Jahr ist keine Aufnahme als freiwillig Versicherter möglich.
    Mit Wechsel drohen kann ich nicht, da leider noch in der PKV. Und Frau mit Kind dort zu versichern kostet mal gute 300€ mehr als der freiwillige Beitrag zur GKV.
    Mal abwarten ob das Schreiben der ABH zur Verlängerung des eAt nächstes Jahr der Krankenversicherung reicht, ansonsten geht die Sache zum Anwalt.

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    • Hilfreich

    Offenbar fühlen sich einige Behörden nicht so daran gebunden.

    Aber Willkür darf es auch nicht geben

    Haha, das ist ja ein Scherzkeks.....,ich hatte damals dasselbe Problem, habe das dann aber mit viel Nachdruck und der Leitung der Verwaltung durchgesetzt...nachdem ich mt Klage drohte.

    Also ganz offiziell und schriftlich Widerspruch einlegen, dann müssen sie dir schriftlich antworten und entsprechend rechtfertigen...i.d.R. kneifen die Juristen in der Verwaltung dann schnell ein und geben klein bei. Denn sie wissen, dass die verlieren


    Dazu habt ihr ein gemeinsames Kind, da ist nicht mal im Ansatz ein Scheineheverdacht denkbar


    Die Behörden sind an VwV durch das Grundgesetz gebunden und da helfen auch keine einseitigen internen Anweisungen zum Geld schinden...die kassiert jeder Richter

    ich bin zwar kein Anwalt und darf keine verbindliche Rechtsauskunft geben, würde dir aber gerne helfen...wenn du Hilfe brauchst!

    So wie mir Herr B. gesagt hat, würde die nächste Verlängerung dann 2 Jahre betragen.

    Dann nach 3 Jahren wieder 2 Jahre, außer es wurde noch kein Integrationskurs gemacht und/oder eine Unwilligkeit zur Integration ist erkennbar, dann wird nur ein 1-jähriger Aufenthaltstitel erteilt

    Normal sind beim 1. Mal 3 Jahre, danach "wenn sich die Parameter nicht ändern, ihr genug Einkommen habt und deine Frau den Integrationkurs bestanden hat, gibt es entweder eine NE oder sie kann sich einbürgern lassen! Stimmt das einkommen nicht, gibt es weitere 3 Jahre....ist der I- Kurs nicht bestanden gibt es immer nur 1 Jahr!


    So wie das deine ABH macht, gibt das sehr viele Gebühren...also gut für die, aber schlecht für euch.


    Lass dich nicht unterkriegen und wenn du Hilfe beim formulieren des Widerspruchs oder für anderes brauchst melde dich gerne...es wäre mir eine Freude! Wo ist deine ABH?

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  • So wie mir Herr B. gesagt hat, würde die nächste Verlängerung dann 2 Jahre betragen.

    Dann nach 3 Jahren wieder 2 Jahre,

    .. das steht so nirgendwo; weder im AufenthaltsGesetz noch in den AVVs. (die entsprechenden Stellen auf dem Aufenthaltsgesetz und den AVVs sind zitiert.) Deine ABH macht sich offenbar ihre eigenen ""Hausregeln".

  • So wie das deine ABH macht, gibt das sehr viele Gebühren...also gut für die, aber schlecht für euch.

    Ich werde mir erst einmal die kostenlose Erstberatung von einem Fachanwalt geben lassen, und danach weitere Schritte entscheiden.
    Jedenfalls scheint es in der Verwaltung von der Stadt Weiden einige zu geben die sich den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht gebunden fühlen.

    Fakt jetzt ist, daß meine Frau einen Aufenthaltstitel bis 13.01.22 hat. Das sind mal knapp 11 Monate bevor wir einen Termin zur Verlängerung beantragen müssen.
    Flüchtlinge bekommen nach Auskunft hier einen 3-jähren Aufenthaltstitel bei Erstbeantragung.

    Wäre das nicht eigentlich auch ein Fall für den/die Antidiskriminierungesbeauftragter/e?

    Lass dich nicht unterkriegen und wenn du Hilfe beim formulieren des Widerspruchs oder für anderes brauchst melde dich gerne...es wäre mir eine Freude! Wo ist deine ABH?

    Das ist sehr nett.
    Standort ist Weiden in der Oberpfalz


    Ich ruf erst Mal meine Rechtschutzversicherung an.
    Ich komme darauf zurück bei Bedarf.

    Normal sind beim 1. Mal 3 Jahre, danach "wenn sich die Parameter nicht ändern, ihr genug Einkommen habt und deine Frau den Integrationkurs bestanden hat, gibt es entweder eine NE oder sie kann sich einbürgern lassen! Stimmt das einkommen nicht, gibt es weitere 3 Jahre....ist der I- Kurs nicht bestanden gibt es immer nur 1 Jahr!

    Genau das sieht der Herr B. eben anders. Ihm seien aufgrund der internen (nicht nachvollziehbaren oder nachprüfbaren) internen Anordnungen die Hände gebunden. Da kann nur ein Anwalt Licht in's Dunkel bringen. Wenn nicht schon für mich, aber dann für alle nachfolgenden Antragsteller.

    internen Anweisungen zum Geld schinden

    Das ist auch meine Überlegung. Bis zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind hier anscheinend bis zu 5x Gebühr, anstatt im Idealfall 2-3x zu bezahlen.
    Das scheint eine gute Wertschöpfungsanlage zu sein.

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  • die übernehmen (meist) keine Ausländersachen..

    Ich würde das als "Verwaltungsrecht" deklarieren und nicht als Ausländerrecht...vielleicht klappt es ja!

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • die übernehmen (meist) keine Ausländersachen..


    Ich würde das als "Verwaltungsrecht" deklarieren und nicht als Ausländerrecht...vielleicht klappt es ja!


    Nachfragen kostet nichts.
    Ablehnen können die immer noch.

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