Kindernachzug zu Deutschen: Behörde fordert Sorgerechtsbeschluss/Einwilligungserklärung obwohl nie mit Kindsvater verheiratet

  • Liebe Forumsmitglieder,

    ich hoffe es ist okey, dass ich hierzu einen neuen Thread erstelle, da nun der zweite Teil unseres Kindernachzugs ansteht.

    Nach der Beantragung des Familienzusammenführungsvisum (Kindernachzug zu meiner phil. Frau mit deutscher Staatsangehörigkeit) in der DBM haben wir nun eine E-Mail von der deutschen Behörde erhalten, die vorab unter anderem folgendes mit einer 3-wöchigen Frist anfordert:

    Von einem öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzter Sorgerechtsbeschluss, bzw., sofern dieser nach dem jeweils geltendem Landesrecht nicht beigebracht werden kann, zumindest eine (ins Deutsche übersetzte) Einwilligungserklärung der leiblichen Mutter/des leiblichen Vaters, dass von seiner/ihrer Seite keine Einwände gegen den dauerhaften Aufenthalt des Kindes beim Vater/bei der Mutter im Bundesgebiet bestehen (nur Kopie)


    Da meine Frau wie oben gesagt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und niemals mit dem Vater der Kinder verheiratet war, ist laut phil. Recht kein Sorgerechtsbeschluss/Einwilligungserklärung o.ä. notwendig. Wisst ihr, weshalb hier nun ein solcher angefordert wird oder wie wir uns in diesem Falle verhalten sollen? Es wäre wohl möglich, mit dem Vater des Kindes in Kontakt zu treten und ihn darum zu bitten, eine Einwilligungserklärung in engl. Sprache zu verfassen, die er uns danach nach per Express nach D sendet, damit wir die Original-Einwilligungserklärung übersetzen lassen können. Aber ist dies überhaupt notwendig? Gibt es vielleicht einen Paragrafen, den man der dt. Behörde nennen kann oder irgendetwas etwas ähnliches, was für für einen konfliktlosen Hinweis nehmen könnten?

    Ebenfalls möchte die Behörde eine von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzte Geburtsurkunde des Kindes haben. Die GU ist handschriftlich verfasst worden, für mich sind viele Worte kaum entzifferbar. Aber was soll's. Wat mut dat mut. Kennt ihr evtl. ein vereidigtes Übersetzungsbüro, das nicht so teuer ist und mit dem man über das Internet alles abhandeln kann?

    Ganz verstehen tue ich auch die dem Schreiben beigefügte Erklärung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht. Ich dachte immer, dass dies bei einem Zuzug zu einem dt. Staatsangehörigen nicht vonnöten ist.

    Ich wäre jedem dankbar, der uns helfen und Auskunft geben könnte...

  • Da meine Frau wie oben gesagt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und niemals mit dem Vater der Kinder verheiratet war, ist laut phil. Recht kein Sorgerechtsbeschluss/Einwilligungserklärung o.ä. notwendig.

    -- das Problem wird sein, dass sie in der Zwischenzeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat.


    Daher die Fragestellung: gilt jetzt deutsches Recht oder philippinisches Recht. Das könnte nur ein Fachanwalt beantworten.

    DU bzw die ABH könnte auch die DBM danach fragen, wie diese Situation rechtlich einzuschätzen ist.


    Da die Behörde mit einer einfachen Einwilligungserklärung des Vaters zufrieden ist, würde ich diesen Weg gehen.

    Ansonsten könnte dies juristische Plänkeleien nach sich ziehen, die lange dauern. Oder es könnte noch sein, dass ein gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden muss.. das würde ziemlich dauern.



    Ebenfalls möchte die Behörde eine von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzte Geburtsurkunde des Kindes haben. Die GU ist handschriftlich verfasst worden, für mich sind viele Worte kaum entzifferbar.

    .. das ist normal.

    Ganz verstehen tue ich auch die dem Schreiben beigefügte Erklärung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht. Ich dachte immer, dass dies bei einem Zuzug zu einem dt. Staatsangehörigen nicht vonnöten ist.

    .. da hast du Recht; LU ist bei Nachzug zu deutscher Mutter nicht nötig-

  • Vielen Dank für deine Hilfe, hge.
    So habe ich mir das auch gedacht. Um keine schlafenden Hunde zu wecken und in keinen Konflikt mit der Behörde zu treten, wird es wohl das Beste sein, dass man den Vater eine Einverständniserklärung in engl. Sprache zusendet und ihn darum bittet, diese zu unterschreiben und uns zuzusenden. Der dt. Behörde würden wir dann sagen, dass dies wegen dem Versand und nachfolgender Übersetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werden kann.

    Allerdings habe ich eben noch eine ältere E-Mail im E-Mail-Account gefunden, in der wir von der DBM eine Antwort zur Frage zu Punkt 4 im Merkblatt gestellt haben. Die Antwort der DBM hieß es: Ein Sorgerechtsbeschluss ist nicht nötig wenn Sie nie mit dem Kindesvater verheiratet waren.

    Dann könnte man sich ja doch wieder auf diese E-Mail beziehen und der dt. Behörde eine Kopie dieser E-Mail zusenden?!

  • Ja, das würde ich machen, und dazu noch auf die philippinische Rechtslage (siehe Family Code of the Philippines) hinweisen, und dass die DBM dies u.U. bestätigen könnte.


    Übrigens, Stichwort deutsches Recht: auch in Deutschland ist es ja so, dass bei unverheirateten Eltern und "Nichtstun" des Vaters, die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Eine solche alleinerziehende Mutter holt sich dann regelmäßig vom Jugendamt eine "Negativbescheinigung" vom Jugendamt, die aussagt, dass keine Sorgerechtsbeschlüsse vorliegen (deshalb "Negativbescheinigung"), und die Mutter alleine entscheiden kann.


    Der Mensch kann nicht gut genug vom Menschen denken - Kant

  • Vielen Dank euch beiden. Da muss ich mich noch mal mit meiner Frau zusammensetzen und überlegen, ob wir diesen Weg gehen (Hinweis auf evtl. missverstandene E-Mail und Hinweis auf phil. Recht) oder den umständlicheren Weg über den Vater (Einwilligungserklärung).
    Werde berichten, wie es weitergeht...

  • -- das Problem wird sein, dass sie in der Zwischenzeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat.

    kann das tatsächlich so sein? Wenn die Mutter als Filipina auf den Philippinen das alleinige Sorgerecht für das Kind bekommt, kann das doch nicht automatisch auf den Vater 50/50 übergehen, nur weil sie zwischenzeitlich die deutsche Sta angenommen hat.


    Da die Behörde mit einer einfachen Einwilligungserklärung des Vaters zufrieden ist, würde ich diesen Weg gehen.

    mir scheint es so, als wäre hier ein Behördenmitarbeiter päpstlicher als der Papst. So eine Einwilligungserklärung fülle ich selber aus und unterschhreibe die, was soll das also bringen? Das müsste dann schon ein SPA oder publ. Notary sein. Was ist, wenn der Vater nicht aufzufinden wäre?

    Ausserdem könnte das bei dem Vater event. noch finanz. Begehrlichkeiten wecken und er plötzlich noch seine Leidenschaft und Liebe zum Kind erwecken.


    tbs

    "Mit dem Wissen wächst der Zweifel", Johann Wolfgang von Goethe

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  • tbs,


    ist ja alles nachvollziehbar von der Seite des Antragstellers.


    Von Behördenseite ist da zuerst mal eine Deutsche die kein offizielles Dokument über das alleinige Sorgerecht hat. Wie bekommt man das nun gebacken?


    Wenn eine einfache Erklärung der Behörde genügt dann ist das eine einfache Angelegenheit für die Behörde und sie hat sich abgesichert. Wenn die Frau ein offizielles Dokument bringt dass sie vor der Einbürgerung das alleinige Sorgerecht hat, dann könnte es evt. auch für die Behörde reichen.


    Ich bin mir nicht sicher ob es zu der Problematik z.B. eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Somit ist das auch ein Rechtsgedanke, dass eine Behörde sagt nach der Einbürgerung gilt auch für die Deutsche Frau das was für eine binationale Ehe einer deutschen Frau gilt.


    Da kann es kompliziert werden. Doch die Behörde zeigt ja einen einfachen Weg auf.


    Grundsätzlich ist nach der Rechtssystematik der Antragsteller "beweispflichtig".


    Ob es großen Sinn macht?

  • Ausserdem könnte das bei dem Vater event. noch finanz. Begehrlichkeiten wecken und er plötzlich noch seine Leidenschaft und Liebe zum Kind erwecken.

    diesen wichtigen aspekt sollte der TS nicht aus den augen verlieren,,gibt ja viele ähnlich gelagerte fälle,wo plötzlich der vater,der sich nie um das kind gekümmert hat geld riecht wenn er was unterschreiben soll


  • Ebenfalls möchte die Behörde eine von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzte Geburtsurkunde des Kindes haben. Die GU ist handschriftlich verfasst worden, für mich sind viele Worte kaum entzifferbar. Aber was soll's. Wat mut dat mut. Kennt ihr evtl. ein vereidigtes Übersetzungsbüro, das nicht so teuer ist und mit dem man über das Internet alles abhandeln kann?

    Die GU ist Handschriftlich; GU der PSA sind nie Handschriftlich. Wurde das Kind bei der PSA registriert?
    Wurde dort ein Vater eingetragen, wessen Familienname trägt das Kind?

  • kann das tatsächlich so sein? Wenn die Mutter als Filipina auf den Philippinen das alleinige Sorgerecht für das Kind bekommt, kann das doch nicht automatisch auf den Vater 50/50 übergehen, nur weil sie zwischenzeitlich die deutsche Sta angenommen hat.

    Wie das deutsche SorgeRecht bei unehelichen Kindern genau ist, weiß ich gar nicht.


    Aber man kann sich doch nicht einerseits auf das deutsche Recht berufen, wenn es um den Nachweis der LU geht (bei Zuzug zu Deutschen nicht nachzuweisen) und das philippinische Recht heranziehen, wenn es um das Sorgerecht geht.

    Aber bitte: ob das in diesem Fall tatsächlich möglich ist, müsste mE ein Fachmann entscheiden. Vielleicht ist der Fall schon mal richterlich entschieden worden. Weiß ich jedenfalls nicht.

  • Aber man kann sich doch nicht einerseits auf das deutsche Recht berufen, wenn es um den Nachweis der LU geht (bei Zuzug zu Deutschen nicht nachzuweisen) und das philippinische Recht heranziehen, wenn es um das Sorgerecht geht.

    nunja das geht schon, denn der Vater und das Kind befinden sich ja noch in den Philippinen und dort muss geklärt sein, ob das Kind ohne zustimmung des Vaters das Land verlassen kann. Wenn die Gesetzeslage das hergibt, dann sollte das DSWD auch keine Einwände haben. ggf. könnte man ja versuchen vom DSWD oder der zuständigen Behörde ein Dokument zu bekommen, welches das alleinige Sorgerecht der Dame bestätigt, bzw. darlegt, das die Dame aufgrund der Situation dieses Dokument gar nicht benötigt. Da gibts bestimmt den entsprechenden Rep.Act

    Für mich ist es nicht nachvollziehbar, wieso eine räumliche Aufenthaltsänderung oder die Annahme einer anderen Sta den Verlust des alleinigen Sorgerechts nach sich ziehen soll.


    Beim LU geht es andererseits um die Lebenssituation in Deutschland und hier greifen dann die dt. Gesetze.


    Am einfachsten wird es sein, wenn der Vater seine Zustimmung gibt, ohne einen "Obulus" dafür zu verlangen.


    tbs

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  • tbs

    das Problem scheint zu sein, dass kein offizielles Dokument aus den Phil vorliegt. Was soll da ein dt. Beamter in Qualifikationsebene 2 oder 3 machen?

    Dann bekommt der Nachweispflichtige eine Option aufgezeigt, dies über eine einfache Erklärung des Vaters zu bereinigen? Da kommt eine deutsche Behörde einem Antragsteller sehr wohlwollend entgegen, oder etwa nicht?

  • Da kommt eine deutsche Behörde einem Antragsteller sehr wohlwollend entgegen, oder etwa nicht?

    ja absolut, keine Frage. Ich kann wie gesagt nur hoffen, das der Vater keine finanzellen Ansprüche stellt, als Gegenleistung.


    tbs

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  • Vielen Dank für eure Antworten und Gedanken zu dem ganzen.


    Also zunächst einmal wollte ich noch einmal darauf hinweisen, dass die DBM ja schon mal vor einiger Zeit in einer E-Mail auf unsere Anfrage hin geantwortet hatte, dass man bzgl des Visums keinen Sorgerechtsbeschluss oder ähnliches vom Vater benötigt, sodenn die Eltern nie verheiratet waren.
    Zudem hat meine Frau die letzten Tage 2 Filipinas ausgemacht, die ebenfalls nicht zuvor verheiratet waren, die die dt. Staatsbürgerschaft angenommen hatten und ihre Kids ohne Sorgerechtsbeschluss des Vaters nach D holen konnten.
    Wir hoffen, noch weitere Infos von den Damen einholen zu können.


    Wir haben den Vater des Kindes dennoch angeschrieben und um eine einfache Erklärung gebeten. Aber noch keine Rückmeldung von ihm dazu.


    Ich hoffe auch, dass der Vater letztendlich keine Probleme bereitet..,

  • ...somit müsste es ja eigentlich auch möglich sein, sich notfalls auf die beiden Damen zu beziehen, die ihre Kids vor nicht allzu langer Zeit unter den selben Voraussetzungen ohne Sorgerechtsbeschluss o.ä. nach D holen konnten, oder meint ihr nicht? Geht ja auch um Gleichbehandlung...


    Eine dt. Behörde kann bei zwei gleichen Visaangelegenheiten doch eigentlich nicht unterschiedliche Anforderungen stellen...

  • Es ist ein Argument, aber die Behörde kann sich immer auf eine Einzelfallentscheidung beziehen insbesondere ist ja immer eine andere Ausländerbehörde beteiligt die ihre Zustimmung geben muss.

  • tbs

    das Problem scheint zu sein, dass kein offizielles Dokument aus den Phil vorliegt. Was soll da ein dt. Beamter in Qualifikationsebene 2 oder 3 machen?

    Dann bekommt der Nachweispflichtige eine Option aufgezeigt, dies über eine einfache Erklärung des Vaters zu bereinigen? Da kommt eine deutsche Behörde einem Antragsteller sehr wohlwollend entgegen, oder etwa nicht?

    Kein offizielles Dokument liegt anscheinend vor. Hier ist wohl das Problem.
    Der Treadstarter sagt eine Geburtsurkunde die nur handschriftlich vorliegt. Von der PSA gibt es ja anscheinend kein Dokument

  • Zudem hat meine Frau die letzten Tage 2 Filipinas ausgemacht, die ebenfalls nicht zuvor verheiratet waren, die die dt. Staatsbürgerschaft angenommen hatten und ihre Kids ohne Sorgerechtsbeschluss des Vaters nach D holen konnten.


    ...somit müsste es ja eigentlich auch möglich sein, sich notfalls auf die beiden Damen zu beziehen, die ihre Kids vor nicht allzu langer Zeit unter den selben Voraussetzungen ohne Sorgerechtsbeschluss o.ä. nach D holen konnten, oder meint ihr nicht?

    .. da gibt es keine allgemeinverbindlichen Vorschriften; wenn die eine Behörde es so macht, muss die andere Behörde das nicht gleich machen.


    Hast du denn schon mal mit der ABH grundsätzlich darüber geredet, dass sie laut philippinischem Recht das alleinige Sorgerecht hat? (was man ja schon indizienhaft an Hand des Merkblattes nachweisen kann).

    Oder auch die ABH darauf hingewiesen, sie könnte sich ja leicht die Expertise der DBM einholen?


    Erst wenn dann die ABH auf die Einwilligungserklärung besteht, könntest du diesen Weg ja weitergehen.


    Kein offizielles Dokument liegt anscheinend vor. Hier ist wohl das Problem.

    .. na, die DBM besteht ja grundsätzlich darauf, dass die Geb-Urkunde des Antragstellers vom PSA ist. Ohne das wird es sowieso kein Visum geben.

  • Vielen Dank für eure Unterstützung.

    Ich hatte übersehen, dass die GU des Kindes tatsächlich eine PSA ist. hge hatte ja bereits erwähnt, dass solch eine GU von der DBM angefordert wird. Meine Frau hatte damals bei Familienzusammenzug natürlich auch so eine, jedoch ist die, so meine ich, handschriftlich erstellt worden.

    Das Kind hat den Nachnamen des Vaters erhalten. Der Vater wurde ganz offiziell als Vater des Kindes in der GU eingetragen. Leider ist das Kind late registered. Mal sehen, ob sich das Prozerede deshalb in die Länge ziehen wird.

    Jetzt haben wir noch ein kleines Problemchen. Wir sind heute bzw. gestern in einen anderen Landkreis gezogen, haben uns sogleich hier angemeldet und haben dies heute auch gleich bei der ehemals zuständigen Ausländerbehörde gemeldet. Diese hat nun den Fall für sich geschlossen und wird die DBM über den Umzug informieren. Man sagte uns, dass dann wiederum eine andere Behörde bzw. jene des neuen Landkreises für uns zuständig sein wird. Hierzu würde die DBM sich mit der nun zuständigen Behörde des Kreises in Verbindung setzen und wir bekommen dann von denen Bescheid, was gemacht werden muss bzw. welche Dokumente eingefordert werden.

    Vom Vater haben wir bis heute keine Nachricht erhalten, ob und wann er uns eine Einwilligungserklärung erstellen und zusenden wird. Ich hoffe, dass die neue Behörde, von der wir hoffentlich auch bald Bescheid bekommen, ganz auf solche Erklärungen/Sorgerechtsbeschluss verzichtet.