Kindernachzug zu Deutschen: Behörde fordert Sorgerechtsbeschluss/Einwilligungserklärung obwohl nie mit Kindsvater verheiratet

  • Vom Vater haben wir bis heute keine Nachricht erhalten, ob und wann er uns eine Einwilligungserklärung erstellen und zusenden wird. Ich hoffe, dass die neue Behörde, von der wir hoffentlich auch bald Bescheid bekommen, ganz auf solche Erklärungen/Sorgerechtsbeschluss verzichtet.

    Ich würde mal bei der DSWD vorsprechen und mich dort beraten lassen, bzw. die Problematik schildern. Ein Office sollte es in jeder Provinzhauptstadt geben. Besonders wenn der Vater sich nicht meldet kann das ewig dauern, bis eure ABH einen Timeout bekommt.

    Möglicherweise gibt es ja einen Rep. Act. der auf den Umstand verweist, dass eine unverheiratete Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht hat.

    Möglicherweise wartet der Vater jetzt einfach ab, bis ihr euch meldet und ggf. mit "Geschenken" Nachdruck verleihen wollt.


    tbs

    "Mit dem Wissen wächst der Zweifel", Johann Wolfgang von Goethe

    "Ich habe riesige Zweifel", tbs


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  • Vielen Dank für eine Antworten.


    Leider sind wir ja nicht vor Ort, als dass wir bei der DSWD vorsprechen könnten. Somit bleibt uns erst einmal abzuwarten, bis sich die neue ABH des kleinen Kreises, in dem wir nun wohnen, bei uns meldet. Vielleicht haben wir ja Glück und uns bleiben weitere Dokumenten-Einforderungen/Eingeständnisse vom Vater oder gar gerichtliche Beschlüsse erspart. Ich hatte nicht gewusst, dass dies bei einem Umzug in einen benachbarten Kreis so umständlich ist bzw. dass der Prozess dann bei der "alten" ABH abgebrochen wird. Die Sachbearbeiterin sagte uns, dass sie diese Info an die DBM leitet und die DBM sich dann an die Ausländerbehörde des neuen Wohnorts wendet.

  • If you and your ex were not married, who gets custody of your child?

    Illegitimate children are automatically under the sole custody and parental authority of the mother. The age of the child or whether the father expressed paternity and consent to the child using his surname doesn’t matter. In the strictest sense, the mother, having sole custody of the child, also means the father cannot overrule her when it comes to important decisions regarding the child.
    Zitat aus: https://www.smartparenting.com…d-custody-a00041-20190808

    Hier noch ein anderer Artikel zu diesem Thema:
    https://pnl-law.com/blog/child…ights-in-the-philippines/


    Die Sache ist klar. Bei der DSWD kannst an die falsche Tante kommen und dann müssen Pesos fliessen.

    Ich verstehe, dass eine ABH nicht alle Rechtsvorschriften in jedem Land kennt.

    Aber vielleicht kann ja jemand ein bisschen Englisch und zeig denen mal diese beide Artikel.
    Für mich ist der Fall klar.




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  • Ich verstehe, dass eine ABH nicht alle Rechtsvorschriften in jedem Land kennt.

    Aber vielleicht kann ja jemand ein bisschen Englisch und zeig denen mal diese beide Artikel.
    Für mich ist der Fall klar.

    .. die Rechtslage auf den Philippinen ist bekannt. Darum geht es nicht..


    Hier geht es darum, dass die Mutter jetzt deutsche Staatsbürgerin ist. Sogar mit Wohnsitz in D. Und es wäre nicht überraschend, wenn dann für eine deutsche Staatsbürgerin auch deutsches Recht gelten würde. Mal die vorigen posts durchlesen...

  • Ich verstehe, dass eine ABH nicht alle Rechtsvorschriften in jedem Land kennt.

    Aber vielleicht kann ja jemand ein bisschen Englisch und zeig denen mal diese beide Artikel.
    Für mich ist der Fall klar.

    .. die Rechtslage auf den Philippinen ist bekannt. Darum geht es nicht..


    Hier geht es darum, dass die Mutter jetzt deutsche Staatsbürgerin ist. Sogar mit Wohnsitz in D. Und es wäre nicht überraschend, wenn dann für eine deutsche Staatsbürgerin auch deutsches Recht gelten würde. Mal die vorigen posts durchlesen...

    Und das Kind ist immer noch philippinischer Staatsbürger. Um das geht es hier. Uebrigens ich kann lesen. Was hat die DSWD in diesem Fall zu tun?
    Wenn deutsches Recht gilt auch für den Erzeuger gilt sicher nicht deutsches Recht fuer das Kind. Wie sagt man Köpfchen einschalten.

  • Und das Kind ist immer noch philippinischer Staatsbürger. Um das geht es hier.

    Es geht um das Sorgerecht; und das hat eben Mutter/Vater und nicht das Kind. Ein passives Sorgerecht gibt es nicht..

    Wir haben es mit 2 Rechtssystem zu tun. Wie hier mögliche Kollisionen in den Rechtskreisen anzusehen sind, kann nur ein entsprechender Jurist entscheiden. Ich würde mich als Nicht-Jurist da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen und das entscheiden wollen.

  • So, heute nun haben wir endlich eine E-Mail vom Ausländeramt erhalten, das nach unseren Umzug für uns zuständig ist.
    Es wurde geschrieben, dass wir schon vorab folgende Unterlagen an die Sachbearbeiterin senden sollen:
    1. Eine Passkopie meiner Frau
    2. Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate von meiner Frau und mir.

    Hierzu frage ich mich folgendes:
    Weshalb die Lohnabrechnungen? Bei einem Kindernachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist eine Unterhaltssicherung nicht erforderlich.
    Weshalb nun die Aufforderung der Einsendung unserer beiden Lohnabrechnungen? Ich selber bin Privatier (aber noch nicht in Rente) und kann der Sachbearbeiterin noch nicht einmal Lohnabrechnungen zusenden.

    Was würdet ihr sagen: wie sollen wir hier vorgehen? In die Offensive gehen und der Sachbearbeiterin erklären, wie die Rechtsprechung in diesem Fall ist?
    Möchten er uns ja auch nicht mit der Sachbearbeiterin verscherzen.

    PS: bzgl. Sorgerecht wurde noch nichts eingefordert.

  • Wenn Du nachweist, dass Du über entsprechende Mittel verfügst um den Lebensunterhalt zu sichern, wird es eventuell auch ohne Lohnabrechnungen gehen. Es geht hier im Wesentlichen darum, dass Du das Sozialsystem nicht in Anspruch nehmen musst.

    Ich würde das als Frage formuliert an die Sachbearbeiterin senden.

    "Manche […] sind halt einfach nur dumm! Muss man ihnen aber nicht direkt ins Gesicht sagen!" :hi

  • Vielen Dank für die Nachricht, foobamsen. Dann könnte ich ihr natürlich Kontoauszüge zusenden und hoffen, dass dies ausreicht. Andererseits frage ich mich, weshalb dies eigentlich vonnöten ist. Schließlich ist für den Familiennachzug zu Deutschen die Sicherung des Lebensunterhaltes wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Regelfall keine Voraussetzung. So steht es zumindest auf der Seite des dt. Bundestages und anderen Gesetzesseiten.

    Ich möchte die Dame sehr gerne auf das ihr wohl nicht vertraute Recht aufmerksam machen, denn es scheint ihr nicht klar zu sein, dass sich das Recht beim Familiennachzug zu Deutschen grundsätzlich vom Recht des Zuzugs zu Nichtdeutschen unterscheidet. Auch hinsichtlich Wohnraumberechnung etc.
    Das "wie ihr das erklären" ist hier nur die große Frage...

  • Könnte auch sein, dass dies einfach ein Stadardverfahren bei der Behörde ist. Wenn die Frau es nachweisen kann, dann soll sie es tun. Dann lege halt von dir ein Bank(teil)statement mit bei und erkläre, dass du mittlerweile Privatier mit ausreichend Vermögen bist.

  • Ich selber bin Privatier (aber noch nicht in Rente) und kann der Sachbearbeiterin noch nicht einmal Lohnabrechnungen zusenden.

    Normalerweise verlangt man dann die letzte Einkommensteuererklärung.


    tbs

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  • Welche Aussage erwartest du von einer Einkommensteuererklärung von einem Privatier der im hohen Maße von seinen Vermögen lebt?

    Aus der Aussage "Privatier (aber noch nicht in Rente)", gehe ich aus, das er als Freiberufler oder Selbstständiger arbeitet und wenn man dann noch nicht in Rente ist, damit auch sein Geld verdient. Somit gibt's auch eine Einkommensteuererklärung.

    Falls er von seinem Vermögen lebt, so sollte es also auch gar kein Problem sein dies nachzuweisen.


    tbs

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  • 2. Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate von meiner Frau und mir.

    .. diese Forderung ist bei einem Nachzug eines Kindes zu einem deutschen Elternteil unsinnig.


    2 Optionen der Reaktion:


    1 ) Entweder die ABH unter Bezug auf §28 aufmerksam machen,


    Zitat

    §28 AufenthG FZ zu Deutschen

    1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

    1.Ehegatten eines Deutschen,
    2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
    3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
    zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.

    §5 Abs 1 schließt den Nachweis des LU aus.


    oder


    2 ) wenn du keine Konfrontation willst, einfach die Lohnabrechnungen (oder was auch immer als Einkommensquelle vorhanden ist) vorlegen. Das Visum kann nicht wegen zu wenig oder keinem Einkommen abgelehnt werden.


    Ich vermute auch, dass viele ABHs ein Standardformular haben und diesen Einkommensnachweis standardmäßig verlangen. Sie stellen dann erst später fest, dass es nicht nötig war.

  • Ich möchte die Dame sehr gerne auf das ihr wohl nicht vertraute Recht aufmerksam machen, denn es scheint ihr nicht klar zu sein, dass sich das Recht beim Familiennachzug zu Deutschen grundsätzlich vom Recht des Zuzugs zu Nichtdeutschen unterscheidet. Auch hinsichtlich Wohnraumberechnung etc.
    Das "wie ihr das erklären" ist hier nur die große Frage...

    Auch hier würde ich es als Frage formulieren, sowas wie "ich lese es so und so, denken Sie dass man das im konkreten Fall so anwenden kann?" – sowas in der Art. Du weisst nie mehr als die Behörde, aber die muss ihre Antwort begründen. Ich hatte bis jetzt nur gute Erfahrungen mit der ABH, es war allerdings manchmal ein bisschen gutes Zureden erforderlich, vor allem wenn es vom Standard abweicht.


    Wenn alle Stricke reissen, sprichst Du mit einem Anwalt, der sich mit sowas auskennt.

    "Manche […] sind halt einfach nur dumm! Muss man ihnen aber nicht direkt ins Gesicht sagen!" :hi

  • Vielen Dank für die Antworten. Es ist so, dass ich in der Tat weder Lohnabrechnung noch eine mit großartigem Einkommen erstellte Einkommenssteuererklärung vorlegen kann und mich deshalb eher als Privatier sehe. Hatte vor 2 Jahren als Freiberufler einen schlimmen Burnout und bin in der glücklichen Situation, dass ich zuvor sehr sparsam war und einen Großteil des viele Jahre lang hart erarbeiteten Geldes nun zur Verfügung habe, um es für eine recht lange Zeit ruhig angehen zu lassen. Noch fühle ich mich immer nicht in der Lage, wieder richtig zu arbeiten, sodass ich nur noch ab und zu kleinere Aufträge bearbeite. Mehr als 4 Tausend Euro kam aber im letzten Jahr nicht zusammen. Und durch Corona würde wohl auch 2021 nicht mal viel mehr dazukommen, da viele meiner damaligen mittelständischen Kunden kurz vor der Insolvenz stehen.

    Ich freue mich, dass hge auch noch mal meine Meinung bestätigt, dass das Gesetz nicht zulässt, den Nachzug des Kindes vom Einkommen der Mutter und dem des Mannes der Mutter abhängig zu machen. Ich befürchte, dass der Sachbearbeiterin nicht bewusst ist, dass sich der Nachzug zu einem/r deutschen Staatsangehörigen vom Nachzug zu Ausländern diesbezüglich unterscheidet. Die ländliche Ausländerabteilung, die nun für uns zuständig ist, befasst sich halt mit sämtlichen Ausländer-Angelegenheiten, also nicht wie in Großstädten, wo man in Ausländerbehörden spezielle Unterabteilungen hat. So hatte ich es zumindest gehört.

    Ich werde es jetzt wirklich so machen, dass ich die Lohnbescheide meiner Frau sowie Scans meines Bankguthabens an die Sachbearbeiterin sende und sie dazu freundlich rein aus Interesse frage, ob sich an der Gesetzeslage bzgl. der Familienzusammenführung zu dt. Staatsangehörigen etwas geändert hat, da es ja bislang so war, dass die Lebenssicherung kein Kriterium für eine Bewilligung darstellte.

  • Ich habe, schon im Vorfeld und um all diesen fachlich überforderten Sachbearbeitern:innen eine kompetente Anlaufstelle zu geben ;), einen Fachanwalt angeheuert. Kostet ein paar meiner geliebten Talerchen, scheint aber gut angelegtes Geld zu sein. Sobald es so weit ist, also Mitte 2021, werde ich berichten... Hoffentlich nur Gutes :rolleyes:

  • Weshalb die Lohnabrechnungen? Bei einem Kindernachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist eine Unterhaltssicherung nicht erforderlich.

    Nicht ganz richtig.....ein Prüfung ist schon möglich...eine Versagung aber nahezu unmöglich.


    § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


    (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Weshalb die Lohnabrechnungen? Bei einem Kindernachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist eine Unterhaltssicherung nicht erforderlich.

    Nicht ganz richtig.....ein Prüfung ist schon möglich...eine Versagung aber nahezu unmöglich.


    § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


    (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

    Gilt das denn auch für deutsche Staatsangehörige?

    Im Paragraph 28 heißt es:


    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
    1.Ehegatten eines Deutschen,
    2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
    3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
    zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.

    Bezogen auf den genannten § 5 Abs. 1 Nr. 1
    (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

    1.der Lebensunterhalt gesichert ist,



    http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html

    http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html


    lg