Ist die Niederlassungserlaubniss ( NE) fuer unbegrenzt oder erlischt die irgendwann.

  • Ich habe mal eine Frage, ich dachte immer die NE ist fuer immer. Mein Bekannter ( Deutscher) der hier seit 3 Jahren, mit seiner phil. Frau lebt, moechte naechstes Jahr mit seiner Frau nach Deutschland in Urlaub fliegen. Seine Frau hat 20 Jahre in Deutschland gelebt und hat eine NE, er fragte jetzt bei der DBM ob seine Frau ein Visa braucht, sie hat eine NE, dort bekam er die Auskunft, die NE sei nach 3 Jahren erloschen. Mir hat man gesagt, ich kann jeder Zeit mit meiner Frau nach Deutschland reisen, da die NE nicht erlischt, wir muessen allerdings zusammen einreisen, das sie sehen das die Ehe noch besteht. Was ist jetzt richtig?

  • Die NE erlischt, wenn der Wohnsitz in Deutschland länger als 6 Monate (m. M.) aufgegeben wird und man diesen vermeintlich dauerhaft ins Ausland verlegt (außer bei ehepartnern). Zur wieder Einreise braucht man dann entweder ein Schengenvisum, was man aber ohne Probleme bekommt wenn die Ehe weiter besteht oder Nachweise über Sicherung des LU usw.


    Eine gute Landung ist eine, bei der du hinterher weggehen kannst. Eine phantastische Landung ist eine, bei der das Flugzeug noch einmal verwendet werden kann. Starten muss man nicht. Landen schon

  • Zitat

    §51 (2)

    Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

    1. ) NE nach § 28 erlischt nicht, solange die eheliche Gemeinschaft besteht.

    2 ) Man muss (sollte) bei der ABH (letzte zuständige) eine Bescheinigung über den Fortbestand der Ehe einholen. Das kann oder sollte man vor der Ausreise tun. Ist zwar etwas unlogisch,da man nicht weiß, ob in x Jahren die Ehe noch besteht. aber so wird es meist gemacht.

    Trotzdem kann man diese Bescheinigung jederzeit bei der entsprechenden ABH einholen.


    Wo in dem Fall die ABH die Frist von 3 Jahren herholt, weiß ich nicht.

  • Hallo hge,

    genauso habe ich es auch noch in Erinnerung, ich habe von der ABH solche Bescheinigung.

    Das mit den 3 Jahren kam nicht von der ABH, sondern von der DBM und die meinten das so, da sie ja jetzt schon 3 Jahre auf den Phil. ist, ist die NE erloschen.

  • Das mit den 3 Jahren kam nicht von der ABH, sondern von der DBM und die meinten das so, da sie ja jetzt schon 3 Jahre auf den Phil. ist, ist die NE erloschen.

    Ganz enfach. Ehegatten reisen zusammen wieder ein. Eine gültige eAT (Karte) hat sie ja noch?


    Anonsten, wenn man Nachkarten wil kann man mal die DBM auf AufenthG §51 Abs 2 hinweisen und das sie keinen Schmarrn erzählen soll.


    Zitat

    (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.



    Ich sehe hier 2 Gründe für ein fortgelten der NE. Schlauer wäre es gewesen sich vor Aureise diese Bescheinigung zu besorgen. Was man IMHO immer noch kann- Zudem ist meine Empfehlung vor Umzug aus DEU mit NE sich zusätzliche einen Daueraufenthalt EU zu besorgen, was nach 5 Jahren Aufenthalt geht.

  • "Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden" (51.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).


    https://www.verwaltungsvorschr…-MI3-20091026-SF-A001.pdf

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Auch das zweite von dir vorgebrachte Argument, dass ihr zusammen einreisen müsst halte ich für nicht sachgerecht.

    Hat sie noch ihren Aufenthaltstitel in Scheckkartenform.


    Da sollte ja dann auch drinstehen,

    Art Niederlassungserlaubnis Karte gültig bis ........ (normalerweise bis Ablauf des Passes)


    Grund § 28 Abs. 2 (AufenthG)

    Häufig dann noch Pass (ersatz) nr. xxxx.xxxxx.xxxx. gültig bis


    Den alten Pass aufheben.


    Die Frau des Freundes soll einfach an die letzte zuständige ABH schreiben und um eine solche Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 anfordern. Die Behörde möge ein AZ und die Gebührenhöhe sowie ein Konto mitteilen auf das die Gebühr überwiesen werden kann. Falls möglich, dass die Bescheinigung dann auf die Philippinen gesendet wird. Falls nicht bittest du die Behörde zu prüfen ob dies auf dem Dienstweg an die Botschaft gesendet werden kann um es dort abzuholen.


    Bin mir nicht sicher ob sie es senden. Ansonsten Jemanden beauftragen dies bei der zuständigen Behörde abzuholen.

    Noch habt ihr ja genügend Zeit. Bei euch müsst ihr dem Text nach ja nicht nachweisen, dass ihr bei der Ausreise über einen gesicherten LU verfügt habt.