Vielen Dank, hge. Also da bei meiner Frau keine Überprüfung oder Legalisierung ihrer GU stattgefunden hat, könnte das worst case Szenario eintreten.
Die Frage bleibt natürlich, ob man sich rein rechtlich auf die Gleichstellung bezieht, da in D wahrscheinlich ein paar Millionen Migranten gemeldet sind, bei denen keine Urkundenprüfung stattgefunden hat. Vielleicht kann ein Rechtsanwalt da helfen...
Wie du sagt, wird wohl die Hoffnung darin liegen, dass das Bürgerbüro mit sich reden lässt und man einen Konsens findet. Eine vollständige Urkundenüberprüfung wäre schon wegen der vielen geforderten und teils nicht mehr aufzubringenden Unterlagen von hier aus kaum mehr möglich. Und ohne Anmeldung kein Aufenthaltstitel, keine Schulanmeldung etc.
Soweit ich es mitbekommen habe, war es doch nur eine telefonische Vorabauskunft, oder? (vgl. Eingangspost) Dann hast du nochmals angerufen. Als erstes würde ich folgendes klären ggf. sortieren.
Welche Überprüfungen wurden bei der Einbürgerung der Ehefrau gemacht?
Vielleicht ist ja da schon dokumentiert, dass sie ein Kind hat und es somit von einer dt. Behörde als "Tatsache" eingestuft ist. Vielleicht liegt ja da schon eine Kopie der Geb-Urkunde vor. Ist das Kind z.B. im Rahmen des Pflegeversicherungsbeitrages schon berücksichtigt? Anderer Beitrag bei Kindern über 23?
(Klar kann dann eine Meldebehörde schon eigenständig eine UP verlangen. Doch häufig sind Abteilungen des Ausländerrechts auch Fachaufsichten der lokalen Behörden. Doch dann könnte man lancieren, dass sie nun berechtigte Zweifel hat, während eine Behörde die auch die Fachaufsicht hat, dies zu einem früheren Zeitpunkt nicht hatte.
Die Organisationsstruktur kenne ich so teilweise in Bayern.
Dann würde ja eine lokale Meldebehörde die Einschätzung des Fachvorgesetzten in Zweifel ziehen. Da klappt es dann auch häufig nach einem kurzen Telefonat )
Das mit dem AT würde ich nach der Einreise zuerst machen noch vor der Meldebescheinigung. Die fordern dann in ihrem Formular eine Bestätigung der Meldebehörde. Antrag online runterladen soweit wie möglich ausfüllen und in den Briefkasten werfen oder beim Portier abgeben mit einer Abgabebestätigung. Bittet in dem Antrag auch um eine zeitnahe Fiktionsbescheinigung sofern der Antrag einen längeren Zeitraum benötigt.
Ich gehe davon aus, dass das Kind ein nationales Visum Typ D+C hat mit der Bemerkung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Mit einer Fiktionsbescheinigung oder einem Schreiben, dass der Antrag auf AE gestellt ist, sollte dann auch der Schulbesuch möglich sein. (Wenn nicht fragt beim Schulamt nach, da ihr ja beabsichtigt, dass das Kind der Schulpflicht nachkommen möchte. Denn die DBM und die ABH haben ja keinen Zweifel an der Identität des Kindes, sonst hätten sie ja den Zuzug verweigern müssen. siehe oben)
Nachdem ihr die Abgabebestätigung des Antrages für eine AE habt macht ihr die Anmeldungsformalitäten.
Ihr macht die Anmeldung, bittet bei Weigerung der Sofortbestätigung (Nichteintrag) um eine UP bei der DBM, die die Behörde leider selbst veranlassen muss, da es ja bekanntlich keine Legalisierung (Apostille) und auch keine Legalisationsersatzverfahren (so ähnlich z.B. in Thailand) gibt.
Wenn es nicht gemacht wird sprecht ihr zunächst mit dem Vorgesetzten, fragt höflich wie dies in anderen ähnlichen Fällen gemacht wird.
Sollte hier keine befriedigende Lösung möglich sein, dann bittet um eine Bestätigung über die Vorsprache zur Anmeldung und die Weigerung der Behörde eine Anmeldung eines Kindes einer dt. Mutter durchzuführen.
Wenn ihr z.B. beim Landratsamt seid, fragt z.B. nach, wer in eurem Kreis (Stadtbezirk) bei Anmeldungsproblemen bei der Kommune die Fachaufsicht hat. Teils ist es bei kleineren Kreisen sogar die Standesamtaufsicht oder der Leiter der Ausländerbehörde. Das kann niemand vorhersagen. Soweit mir bekannt greift eine Meldepflicht sogar bei Personen die sich als Tourist länger in D aufhalten und auch Hotels müssen einen Meldeschein ausstellen.
Mit einer Fiktionsbescheinigung eigentlich auch mit dem Visum nach § 28.1.2 oder einem Schreiben, dass der Antrag auf AE gestellt ist, sollte dann auch der Schulbesuch möglich sein. Wenn nicht fragt beim Schulamt nach, da ihr ja beabsichtigt, dass das Kind der Schulpflicht nachkommen möchte. Denn die DBM und die ABH haben ja keinen Zweifel an der Identität des Kindes, sonst hätten sie ja den Zuzug verweigern müssen.
Wenn sich die Schule weigert, klärt ob es wegen Überlast nicht möglich ist, ansonsten gilt i.d.R. Schulwahlfreiheit. Lediglich Fahrkosten etc. sind dann ein optionales Problem.
Ihr stellt den Antrag auf Kindergeld. Das sollte dann auch rückwirkend gezahlt werden, da der AT dann auch rückwirkend gewährt werden sollte, bzw. der Aufenthalt ja legal ist. Das leibliche Kind einer dt. Mutter die in D mit dem Kind lebt hat immer Anspruch auf Kindergeld. GGf. auch hier Bearbeitung zurückstellen bis dies abgeschlossen ist. Die dt. Mutter ist doch voll steuerpflichtig, oder?
Krankenversicherung sollte dann ja auch ggf. die Familienversicherung sein. Redet mit dem Sachbearbeiter vielleicht kann er dies schon jetzt machen ggf. ersatzweise freiwillig versichert ohne Einkommen, wären so < 150 Euro/Monat und bittet den Beitrag bis zur Klärung des Sachverhaltes zu stunden.
(Schließ halt sicherheitshalber eine Reisekranenversicherung für die Tochter ab. Doch dürfte auch nichts bringen, da sich die ReiseKV dann weigert, da es ja eine Daueraufenthalt ist. )
Vergiss den wiederholt vorgebrachten Satz Gleichbehandlung, .... Gleichbehandlung im Sinne einer identischen Behandlung kannst vergessen. Gleichbehandlung wäre z.B. geklärte Identität, wenn nicht ein Ersatzverfahren. Das ist für die Phils geregelt. Außerdem soll euer Kind ja auch eine AE auf Grund einer Familienzusammenführung bekommen und keinen Flüchtlingsstatus. Somit wäre dies j u r i s t i s c h Äpfel mit Birnen vergleichen, wenn du auf die Flüchtlinge verweist, die einen ganz anderen Aufenthaltsstatus bekommen.