Maniax / Heirat auf den Philippinen

  • Meine Tochter, Doppelstaatler, wird auf den Philippinen heiraten. Dazu braucht sie keinen deutschen Papierkrieg.

    Aber: Wie sieht es nach der Heirat aus? Ich vermute dass die Ehe bei der PSA registriert wird und dieses Dokument benötigt wird um die Ehe in D zu registrieren.


    Was muss denn noch alles in die Wege geleitet werden damit die Hochzeit in D registriert werden kann und ihr Mann eine Aufenthaltsgenehmigung (Familienzusammenführungsvisa ?) für D bekommen kann?

    Da ja da wohl irgendwie eine Dokumentenprüfung ins Spiel kommt, kann die schon vorher angestossen werden? Wäre es da nicht eventuell einfacher erst mal in D heiraten zu wollen damit die Dokumentenprüfung schon mal angestossen wird?

  • Was muss denn noch alles in die Wege geleitet werden damit die Hochzeit in D registriert werden kann und ihr Mann eine Aufenthaltsgenehmigung (Familienzusammenführungsvisa ?) für D bekommen kann?

    UP + A1



    Da ja da wohl irgendwie eine Dokumentenprüfung ins Spiel kommt, kann die schon vorher angestossen werden? Wäre es da nicht eventuell einfacher erst mal in D heiraten zu wollen damit die Dokumentenprüfung schon mal angestossen wird?

    Ja, es wäre viel einfacher....weil hier die Up direkt angestoßen wird.


    Es kostet dieselbe Zeit und Geld


    Heirat als Pinay auf den Philippinen dann UP zum Visum nach der Hochzeit = 6 - 8 Monate Wartezeit bis zur Einreise nach Hochzeit


    Heirat in Deutschland dann dieselbe Wartezeit vor der Hochzeit, dafür von da an keine ausreise und Wartezeit mehr.

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • welchen wohnsitz hat die tochter?


    welche nationalität hat der mann?


    eine ausländische ehe muss nicht (aber kann) in DE registriert werden.

    sie ist aber auch ohne registrierung in DE gültig.

  • Wohnsitz offiziell in D, Mann ist Filipino

    A1 ist fraglich, kann doch bei Hochschulabschluss entfallen.


    Das mit der UP habe ich mir anders gedacht. Es wird in D beantragt zu heiraten, damit der Schweinezyklus startet. Dann wird trotzdem auf den Philippinen geheiratet. Die Heirat ist Ende August.


    Das brennt nicht so sehr mit der Ausreise, er bekommt so oder so immer ein Visum. Es geht darum das die Zeiten zur Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft loslaufen. Mit philippinischen Pass kann man bekanntermassen nur da visafrei hinreisen wo andere nicht begraben sein wollen.

  • Wohnsitz offiziell in D, Mann ist Filipino

    A1 ist fraglich, kann doch bei Hochschulabschluss entfallen.

    Funktioniert sehr selten...meine Frau hatte auch entsprechenden Abschluss (sogar aus USA) und musste A1 machen

    Das mit der UP habe ich mir anders gedacht. Es wird in D beantragt zu heiraten, damit der Schweinezyklus startet. Dann wird trotzdem auf den Philippinen geheiratet. Die Heirat ist Ende August.

    Bis August wird keine UP fertig sein...in Deutschland gilt deine Tochter ja als Deutsche und müsste mit EFZ heiraten (da gibt es die UP), um Gesetzkonform zu bleiben....als Pinay kann sie natürlich ohne heiraten!


    Also rechne die 6 -8 Monate ab Antrag für die UP...

    Es geht darum das die Zeiten zur Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft loslaufen.

    Die Zeit zählt ja erst nach Hochzeit und Einreise...also ab der einreise mit EFZ / Hochzeitsvisum. Die Hochzeit auf den Philippinen zählt da nicht


    Das brennt nicht so sehr mit der Ausreise, er bekommt so oder so immer ein Visum.

    Das mit dem Schengenvisum könnte nach der Hochzeit vorbei sein...

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi


  • um A1 wird er nicht drum rumkommen. der "hochschulabschluss" zählt nur, wenn er sofort problemlos eine arbeitsstelle in DE finden kann.


    und direkt nach der hochzeit und dem aufenthaltstitel für DE kann er sich frei im ganzen schengenraum bewegen

  • Wohnsitz offiziell in D, Mann ist Filipino

    Wenn die Tochter auch einen philipp. Pass hat, braucht sie laut Artikel 21 Family Code keine Legal Capacity durch die deutsche Botschaft. Allerdings ist das mE nicht so ganz eindeutig:


    Zitat

    Art. 21. When either or both of the contracting parties are citizens of a foreign country, it shall be necessary for them before a marriage license can be obtained, to submit a certificate of legal capacity to contract marriage, issued by their respective diplomatic or consular officials.

    Sie hat ja (auch) den deutschen Pass. Und es wäre logisch und sinnvoll, wenn die Ehefähigkeit vom Wohnsitzstaat bescheinigt wird.. also deutsches EFZ + LCC der DBM


    Es kommt drauf an, wie das LCR bei Beantragung der marriage license entscheidet.


    Allerdings wird bei einem FZ-Visum die DBM die Urkunden des philippinischen Partner (Ehemann) prüfen wollen. Dann wird dann zu diesem Zeitpunkt die UP anberaumt.

    Es ist also "Jacke wie Hose", wann die UP gemacht wird.


    A1 ist fraglich, kann doch bei Hochschulabschluss entfallen.

    Das ist möglich.. leider sind die Kriterien nicht so eindeutig definiert, dass dies von der DBM ohne weiteres immer akzeptiert wird. Sicherer wäre es, den A1 vorzulegen.. oder im Vorhinein eine Kopie der Abschlüsse an die DBM zu schicken und zu fragen, ob dies für die Befreiung des A1 reicht.



    PS:

    Aber: Wie sieht es nach der Heirat aus? Ich vermute dass die Ehe bei der PSA registriert wird und dieses Dokument benötigt wird um die Ehe in D zu registrieren.

    1. Die auf den Philippinen geschlossene Ehe muss nicht in D registriert werden. Es gibt keine Pflicht dazu in D.


    2. Wenn man die Ehe registrieren lassen will, nimmt dazu die philipp. HU (PSA) und geht damit zum zuständigen deutschen Standesamt. Spätestens hier werden dann Geb-Urkunde etc verlangt, die dann eine UP erforderlich machen, falls sie im Vorfeld nicht gewesen ist.


    3. Die HU muss vom PSA sein; normerweise sollte die ein paar Wochen nach der Heirat auf den Philippinen dort automatisch registriert werden.

  • hge

    Hat das Label [Deutschland] hinzugefügt
  • hge

    Hat den Titel des Themas von „Heirat auf den Philippinen“ zu „Maniax / Heirat auf den Philippinen“ geändert.
  • zum thema hochschulabschluss und A1 nachweis kann der TS ja mal über folgende worte nachdenken:


    Zitat

    Gibt es Ausnahmen?

    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn eine der folgenden Aussagen zutrifft:

    ...

    Erkennbar geringer Integrationsbedarf: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn Sie über einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen werden und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland werden integriere können. Diese drei Voraussetzungen (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) müssen allesamt vorliegen. Regelmäßig reicht die alleinige Vorlage eines Hochschulabschlusses, ohne dass die anderen Voraussetzungen vorliegen, nicht aus, um den erkennbar geringen Integrationsbedarf bejahen zu können! Die positive Erwerbsprognose setzt voraus, dass der Ausländer wegen seiner Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen kann. Damit können einerseits nur solche Abschlüsse bzw. Qualifikationen berücksichtigt werden, die voraussichtlich zur tatsächlichen Aufnahme einer qualifikationsgerechten Erwerbstätigkeit auch im Bundesgebiet befähigen können. Andererseits ist die Ausnahme faktisch nur von Bedeutung bei Erwerbstätigkeiten, die Tätigkeiten mit Fremdsprachenkenntnissen beinhalten.

  • Zitat

    Erkennbar geringer Integrationsbedarf: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen,

    ..


    Wie ich sagte, trotz langer Definition schwierig festzustellen, ob der TS davon profitieren kann oder nicht. Die DBM hat auch ihre Entscheidungen darüber schon mal geändert. Am Anfang reichte ein Hochschulstudium von mindestens 4 Jahren, dann musste - wie du schreibst - schon ein Arbeitsvertrag vorliegen.

    Wie der augenblickliche Stand ist, weiß ich nicht. Das war hier lange nicht mehr Thema. Daher würde ich, wenn es soweit ist mal mit den Abschlüssen anfragen.

  • Zitat

    Erkennbar geringer Integrationsbedarf: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen,

    ..


    Wie ich sagte, trotz langer Definition schwierig festzustellen, ob der TS davon profitieren kann oder nicht. Die DBM hat auch ihre Entscheidungen darüber schon mal geändert. Am Anfang reichte ein Hochschulstudium von mindestens 4 Jahren, dann musste - wie du schreibst - schon ein Arbeitsvertrag vorliegen.

    Wie der augenblickliche Stand ist, weiß ich nicht. Das war hier lange nicht mehr Thema. Daher würde ich, wenn es soweit ist mal mit den Abschlüssen anfragen.



    mein zitat sind die anforderungen der deutschen botschaft in russland:


    https://germania.diplo.de/blob…n-sprachnachweis-data.pdf


    ich schätze mal, das wird in manila nicht anders bewertet.

  • mein zitat sind die anforderungen der deutschen botschaft in russland:


    https://germania.diplo.de/blob…n-sprachnachweis-data.pdf


    ich schätze mal, das wird in manila nicht anders bewertet.

    .. letzteres steht in der Sternen. Und ich bezweifle, dass überall alles gleich bewertet wird.


    Die DBM hat bezüglich der Ausnahmeregelungen ja auf ein Blatt des AA verwiesen. Dort steht


    Zitat
    Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland auch aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse voraussichtlich eine Arbeit finden..

    . wenn ich spitzfinding bin, dort steht 1. "auch" und 2. "aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse"..


    Dort steht nicht "aufgrund ihrer deutschen Sprachkenntnisse".. In der (deutschen) Firma in der ich damals gearbeitet habe, war die Hauptsprache englisch..


    Wie von mir vorgeschlagen: Jeder Fall ist ein Einzelfall; der DBM den Fall schildern und man kriegt verbindlich eine Antwort, ob A1 her muss oder nicht. Alles andere ist Spekulation.



  • wir können jetzt anfangen korinthen zu kacken oder wir werfen einfach einen blick in das visumhandbuch vom auswärtigen amt von märz 2022:


    https://www.auswaertiges-amt.d…15/visumhandbuch-data.pdf


    dort findet sich auf PDF seite 454 unter punkt 2.4.4.1 derselbe sachverhalt wieder.

    somit ist eine unterschiedliche auslegung der auslandsvetretungen ausgeschlossen. ;-)

  • wir können jetzt anfangen korinthen zu kacken oder wir werfen einfach einen blick in das visums handbuch vom auswärtigen amt von märz 2022:

    Sorry; weder du noch ich haben das zu entscheiden.


    Und ich habe hier schon oft genug erlebt, dass die Botschaften anders entschieden haben, als in Handbüchern steht. Sowohl positiv als auch negativ für den Antragsteller.


    Zudem sind weder dir noch mir die genauen Einzelheiten des Abschlusses oder der Qualifikation des TS bekannt. Und was spricht dagegen, die Fachleute - nämlich die DBM - zu fragen ?

  • Er hat in Canada studiert. Dann muss er wohl doch A1 vorweisen. Einen Job benötigt er nicht, deswegen fällt diese Voraussetzung weg.

    Aber fragen kostet nix, er soll mal bei der Botschaft mit seinem Abschluss nachfragen.

    Ansonsten könnte man vielleicht die Dokumentenprüfung schon mal starten indem in D die Sache losgetreten wird.


  • für ein visum zum langfristigen aufenthalt in DE ist die zustimmung der ABH erforderlich.

    da ist die individuelle auslegung der botschaft nur noch zweitrangig.

  • ...

    Ansonsten könnte man vielleicht die Dokumentenprüfung schon mal starten indem in D die Sache losgetreten wird.


    könnte man???


    die UP kann nur das standesamt im rahmen eines amtshilfeersuchens veranlassen.


    dafür ist die anmeldung einer eheschliessung in DE oder der antrag auf erteilung eines EFZ nötig.

    im ersten fall ist das StA sicher not amused, wenn dann zwischenzeitlich auf den phils geheiratet wird.

  • für ein visum zum langfristigen aufenthalt in DE ist die zustimmung der ABH erforderlich.

    da ist die individuelle auslegung der botschaft nur noch zweitrangig.

    Das ist falsch:


    Die Botschaft entscheidet endgültig über das Visum. Die Zustimmung der ABH ist nur eine Erteilungsvoraussetzung. Trotz Zustimmung kann die Botschaft das Visum ablehnen.


    Richtig ist, dass bezüglich der Sprachregelung auch die ABH ein Mitspracherecht hat. In der Praxis wird sie dies aber der Botschaft überlassen, weil die den Antragsteller ja idR persönlich kennenlernt.

  • Das ist falsch:


    Die Botschaft entscheidet endgültig über das Visum. Die Zustimmung der ABH ist nur eine Erteilungsvoraussetzung. Trotz Zustimmung kann die Botschaft das Visum ablehnen.



    wir hatten diesen dissens bereits schon einmal.


    aber es gilt immer noch:

    die beiden behörden haben die entscheidung im einklang zu finden.


    wenn also die ausländerbehörde trifftige gründe aus eigenen erkenntnissen gegen die visumserteilung hat, muss die botschaft diese entkräften und kann nicht einfach darüber hinwegsehen.

  • wir hatten diesen dissens bereits schon einmal.

    .. kann ich mich jetzt nicht dran erinnern.

    aber es gilt immer noch:

    die beiden behörden haben die entscheidung im einklang zu finden.


    wenn also die ausländerbehörde trifftige gründe aus eigenen erkenntnissen gegen die visumserteilung hat, muss die botschaft diese entkräften und kann nicht einfach darüber hinwegsehen.

    Nein: formal muss die Botschaft das Visum ablehnen, wenn die ABH die Zustimmung verweigert. Selbst wenn die Botschaft anderer Meinung ist. Eine Pflicht zur "Einigung" gibt es nicht.


    In der Praxis wird sie aber vorher versuchen sich mit der ABH zu einigen. Denn sowohl ABH als auch DBM wollen ja möglichst schnell die Akte vom Tisch haben. Und es ist ein böses Gerücht, dass ABH oder Botschaft Freude daran haben, Visa abzulehnen.

    Da die Botschaft ja schon seit geraumer Zeit möglichst einen zustimmungsreifen Antrag an die ABH schicken möchte, wird die ABH bezüglich des Antragstellers keine gesonderten Ansprüche stellen. Auch nicht was die Sprachkenntnisse angeht. idR wird die ABH das Votum der DBM akzeptieren.


    Die ABH wird sich idR nur auf die deutsche Seite konzentrieren.. falls nötig oder gesetzlich erforderlich.

  • wir hatten diesen dissens bereits schon einmal.

    .. kann ich mich jetzt nicht dran erinnern.

    Nein: formal muss die Botschaft das Visum ablehnen, wenn die ABH die Zustimmung verweigert. Selbst wenn die Botschaft anderer Meinung ist. Eine Pflicht zur "Einigung" gibt es nicht.


    nun widersprichst du dir selbst:


    ich habe in beitrag #15 geschildert, dass die zustimmung zur visumserteilung von der stellungnahme der ABH abhängig ist.


    das hast du in beitrag #17 als falsch dargestellt und nun bestätigst du wiederum, dass die ABH das absolute veto recht hat.