Wer Menschenrechte wahrnehmen will, kann das im Ausland tun - reitschuster.de
So wie ich das sehe:
. er wollte eine Kubanerin in D heiraten
. die ABH, die zustimmen sollte forderte von ihm einige "Formulare" und bezog sich auf Paragraf 31 AufenthV. vermutlich auch die VE
. der stellte sich stur :
ZitatDer erklärte seine Bereitschaft, bis zur Hochzeit für den Unterhalt seiner Verlobten aufzukommen, was mit der Anmeldung der Eheschließung aber ohnehin klar sein sollte. Er wies ein monatliches Nettoeinkommen von rund 5.300 € nach. Nötig wären unter Berücksichtigung seiner drei Kinder nur 2.350 € gewesen. In Bezug auf die weiteren Formulare berief er sich auf Paragraf 47 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten „dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen (darf)“.
.. der ABH lag offenbar seine Einkommensverhältnisse vor
. die ABH lehnte die Zistimmung ab, weil er nicht mitwirkte die in §31 AufentV geforderten Dokumente zu liefern. (meine Anmerkung: dort ist auch nicht genau qualifiziert, welche Formulare das sind)
. er wollte gegen die Verweigerung der Zustimmung klagen, das VG hat dies aber abgelehnt, weil das kein eigener Verwaltungsakt ist. (sehe ich auch so)
. schliesslich wurde in 11.2021 das Visum von der Botschaft in Kuba abgelehnt.. was den Formalien entspricht. Ohne Zustimmung der ABH kein Visum.
. hiergegen remonstrierte er; wieder Ablehnung:
ZitatHiergegen remonstrierte die Verlobte beim Auswärtigen Amt und wies ausdrücklich auf Art. 12 EMRK hin. Der ablehnende Remonstrationsbescheid enthielt u. a. folgende zwei Sätze: „Sofern jedoch die Ehe auch im Ausland geschlossen werden kann, ist die Einreise zur Eheschließung nicht erforderlich, um eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu können. Vorliegend ist nichts ersichtlich, was der Eheschließung in Ihrem Heimatland entgegensteht.“ Mit anderen Worten also: Deutsche, die ein Menschenrecht wahrnehmen wollen, können das im Ausland tun!
.. ausgerechnet das Haus Baerbock, das die Menschenrechte hochhält, ignoriert hier dieselben. (mein Kommentar: Allerdings sitzt hier der Schuldige in der ABH, die den Innenministerien unterstehen; die Botschaft konnte nicht anders als einen pragmatischen Hinweis geben: Eheschließung im Ausland, Einreise kein Problem)
Allerdings waren hier der Botschaft auch die Hände gebunden. Aus eigenem Antrieb hätte sie mE auch nicht den Art 12 EMRK berücksichtigen dürfen; daher findet dieser bei der Ablehnung der Remo keinerlei Erwähnung. (Hätte aber zumindest erklärt werden sollen). Der nächste Schritt wäre dann eine Klage gegen das AA , dort könnten solche Argumente berücksichtigt werden.
An diesem Fall wird mE die unsinnige Forderung nach einer VE für das Hochzeitsvisum sichtbar.
So wie ich das sehe wird der Fall weiter juristisch getrieben.. bin mal gespannt wie es ausgeht.