Ausnahmen zum Sprachnachweis A1

  • Hi,

    wir schwanken gerade noch ob wir nun auf den PH oder in DE heiraten wollen. Dabei ist das Thema der Sprachnachweise aufgekommen.


    Ich habe nun bei Recherchen auf einer Anwaltsseite eine Aussage gefunden, dass Wenn ein reduzierter Integrationsaufwand anzunehmen ist kein A1 Zertifikat nötig ist. Dies soll wohl dann der Fall sein, wenn Sie über einen Studienabschluss verfügt.


    Hat damit hier jemand Erfahrung?

  • Hi kse . Ich habe hier noch keinen Fall gesehen wo das irgendwie geklappt hat.

    Dies soll wohl dann der Fall sein, wenn Sie über einen Studienabschluss verfügt.

    gestern war hier ein user der behauptet hat es würde ausreichen wenn der D Mann selbstständig ist.. der Thread scheint aber gelöscht :D


    Schau mal im Visa Handbuch

    https://www.auswaertiges-amt.d…be/visumhandbuch-data.pdf


    ab Seite 436 da ist eigentlich alles beschrieben auch mit Beispielen.


    Edit das was Du meinst ist auf Seite 454 beschrieben. Lies das durch und schaue ob es passt ;)

  • pasted-from-clipboard.png


    vor allem die "Prüfung" beginnt erst mit Visa Einreichung. Und die ABH hat sicher gerade viel Zeit das auch noch zu prüfen ;).

    Ihr habt ja noch Zeit bis zum Visa Antrag a1 zu lernen. Ich würde behaupten diese Prüfung dauert länger als wenn ihr A1 macht ;). Vor allen wenn es dann abgelehnt wird - was mE sehr wahrscheinlich ist (ich weiss ja nicht was sie studiert hat) wirft es euch noch weiter zurück


    Also von "es reicht wenn sie studiert hat " kann keine Rede sein. Allerdings naja je nachdem was sie studiert hat kannst ja Deine ABH jetzt schonmal fragen was sie davon hält auf a1 zu verzichten. Denn wenn diese nicht zustimmt klappt es sowieso nicht.

  • kannst ja Deine ABH jetzt schonmal fragen

    Was hat die ABH damit zu tun?

    Meines Wissens entscheidet doch die Deutsche Botschaft in Manila darüber ?!

    Zumindest war es (vor ein paar Jahren) bei mir so, das die Botschaft ein Touristenvisa abgelehnt hat, obwohl das ABH noch keine Entscheidung (ja - nein) getroffen hatte.

    Klar da ging es nicht um einen Deutschtest ... aber die Entscheidung wurde nicht in Deutschland getroffen.

    Kann sich ja geändert haben ...

  • Als mein Frau 2016 das Heiratsvisum beantragt hat gabs noch die Möglichkeit die Sprachkenntnisse bei der Visabeantragung am Schalter nachzuweisen.

    In der Form das die Kommunikation teils auf Deutsch stattfand. Das waren dann eher einfache Dinge wie: Wie heßen sie, wie heißt ihr Verlobter usw.

    Jetzt schreibt die Botschaft:

     Der Sprachnachweis kann auf den Philippinen z.B. über das Goethe-Institut Manila erworben werden. Informationen zu den Prüfungsterminen und zur Prüfung finden Sie auf der Webseite des Goethe-Instituts. Die Teilnahme an der Prüfung ist auch für externe Schülerinnen und Schüler möglich, die z.B. ihre Sprachkenntnisse an einer anderen Sprachschule erworben haben.
     Eine weitere Möglichkeit des Nachweises der Sprachkenntnisse ist durch die Vorlage von Zeugnissen von Oberschulen mit deutschem Abitur und durch Sprachzeugnisse der Stufe „A1“der Kulturinstitute von Österreich und der Schweiz gegeben.

     Anerkannt wird auch jegliches Sprachzeugnis eines nach den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) zertifizierten Prüfungsanbieters.

    Von irgendwelchen Ausnahmen schreibt die DBM nichts


    Wenn ich bei google nach nachweiß sprachkenntnisse statt a1 suche stoss ich unter anderem auf ein Merkblatt der Botschaft in Beirut und dort steht:

    Gibt es Ausnahmen?

    Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz
    Ausnahmen vor:
    a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:
    - bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse über dem Niveau A1)
    - bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose - wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
    - wenn es ihm /ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
    dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen
    b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:
    - wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist
    - bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte
    Forscher ist (§ 18b Absatz 2 AufenthG (Blaue Karte EU), § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), § 18d AufenthG (Forscher), § 18f AufenthG (mobile Forscher), - bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige), sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
    - wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §18d AufenthG (Forscher) war
    - bei Nachzug zu Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte
    Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.



    Da steht unter anderem:

    bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose - wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist

    Üblicherweise werden philippinische Hochschulabschlüße in D nicht anerkannt. Das ist von Bundesland zu Bundesland aber verschieden.

    Mein Frau ist "Bachelor of Science in Computer Science". In Bayern wird das als Allgemeine Hochschulrreife/Abitur anerkannt.


    * Aus welchem Grund auch immer fliegen die Zitate beim Absenden aus der Box und stehen nun darunter?(

  • zeitgleich mit Moalboal - LOL!


    Es ist u.a. kein Deutsch A 1 - Zertifikat beim Ehegattennachzug erforderlich in folgenden Fällen:


    Der in Deutschland lebende ausländische Ehegatte besitzt die Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands oder von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco oder San Marino


    Der in Deutschland lebende Ehegatte ist Forscher oder Selbständiger


    Es liegt ein besonderer Härtefall vor, weil der Erwerb der deutschen Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres nicht möglich oder nicht zumutbar war.


    Nachträglich verweise ich auf Thread #7 von Moalboal!

  • socky7 das Visa Handbuch des Auswärtigen Amts hat zum Thema "Gesetzliche Ausnahmetatbestände" im Kapitel "Nachweis von Spachkentnisse im Visumverfahren" 12 DIN A4 Seiten. Das Zitat von dir reicht mE keinesfalls zu einer Beurteilung aus ob eventuell eine Ausnahme zutrifft.

  • Naja ansich wird das A1 rein vom wissen her kein Problem sein. Der weg von der Provinz nach Manila ist halt immer nur mit viel Aufwand verbunden, das wäre der grund warum wir versuchen würden das zu umgehen

  • Der weg von der Provinz nach Manila ist halt immer nur mit viel Aufwand verbunden, das wäre der grund warum wir versuchen würden das zu umgehen

    Das zu umgehen ist viel komplizierter als von jedweder Provinz nach Manila zu kommen :)

    "Manche […] sind halt einfach nur dumm! Muss man ihnen aber nicht direkt ins Gesicht sagen!" :hi

  • Naja ansich wird das A1 rein vom wissen her kein Problem sein. Der weg von der Provinz nach Manila ist halt immer nur mit viel Aufwand verbunden, das wäre der grund warum wir versuchen würden das zu umgehen

    Das ist schon richtig, aber geschenkt bekommt man nichts. Aber wenn man es schaffen will, schafft man es auch. Meine Frau hatte beim 1. Anlauf Erfolg.

    Aber es war schon viel Aufwand. Hinzu kam, dass meine Frau auch ihren damaligen Job deswegen kündigen musste. Glück hatten wir, dass die Familie nicht so weit von Mania wohnt und sie sich daher auch kein Zimmer nehmen brauchte.

  • Falls du ein Staatsbürger eines anderen EU Landes bist. (Außer Österreich? Unsicher).

  • Naja ansich wird das A1 rein vom wissen her kein Problem sein. Der weg von der Provinz nach Manila ist halt immer nur mit viel Aufwand verbunden, das wäre der grund warum wir versuchen würden das zu umgehen

    Ja das Zimmer über die Zeit und Verpflegung hat bei uns auch gut reingehauen.

  • Naja ansich wird das A1 rein vom wissen her kein Problem sein. Der weg von der Provinz nach Manila ist halt immer nur mit viel Aufwand verbunden, das wäre der grund warum wir versuchen würden das zu umgehen

    Das ist schon richtig, aber geschenkt bekommt man nichts. Aber wenn man es schaffen will, schafft man es auch. Meine Frau hatte beim 1. Anlauf Erfolg.

    Aber es war schon viel Aufwand. Hinzu kam, dass meine Frau auch ihren damaligen Job deswegen kündigen musste. Glück hatten wir, dass die Familie nicht so weit von Mania wohnt und sie sich daher auch kein Zimmer nehmen brauchte.

    Hat Deine Frau A1 gebraucht, ich dachte ihr seit schon ewig verheiratet. Meine Frau ist 1991 nach Deutschland gekommen, da gabs noch kein A1, wann wurde dieser Bloedsinn mit dem A1 eingefuehrt.