Ist Arbeiten mit nur einer Fiktionsbescheinugung erlaubt?

  • Meine Noch-Ehefrau bestreitet, dass sie arbeiten gehen könnte, da sie derzeit nur eine Fiktionabescheinigung in Händen hat, aber keinen Aufenthaltstitel. Sie hatte nach unserer Eheschließung einen AT mit Arbeitserlaubnis erhalten und ich nehme an, dass sie derzeit keinen AT hat, liegt alleine an der Überlastung der ABHs. Ich dachte dass dadurch ihr Recht in D arbeiten zu gehen nicht verloren geht.

    Weiß jemand Genaueres?

  • Meine Noch-Ehefrau bestreitet, dass sie arbeiten gehen könnte, da sie derzeit nur eine Fiktionabescheinigung in Händen hat, aber keinen Aufenthaltstitel. Sie hatte nach unserer Eheschließung einen AT mit Arbeitserlaubnis erhalten und ich nehme an, dass sie derzeit keinen AT hat, liegt alleine an der Überlastung der ABHs. Ich dachte dass dadurch ihr Recht in D arbeiten zu gehen nicht verloren geht.

    Weiß jemand Genaueres?


    Wie du diesem Bericht entnehmen kannst:


    Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist mit der Fiktionsbescheinigung nicht gestattet.

  • Ich habe mir den Bericht jetzt 2 mal angesehen, ich finde die Stelle nicht, an der die Aussage kommt, dass Erwerbstätigkeit ist mit der Fiktionsbescheinigung nicht gestattet ist. Sag mir doch mal Min:Sek wo das ist. Danke

  • Ich habe jetzt gelesen, dass Arbeiten erlaubt ist.

    "Ihr Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder D-Visum (nationales Visum für längerfristige Aufenthalte) ist noch gültig: dann wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Das bedeutet für Sie, dass der bisherige Aufenthaltstitel weiter gültig ist, bis über den Antrag entschieden worden ist. Sie dürfen also zum Beispiel weiterhin arbeiten oder studieren, wenn dies vorher auch erlaubt war. "


    Quelle:

    https://welcome.hamburg.de/rec…60/fiktionsbescheinigung/

  • Ich habe mir den Bericht jetzt 2 mal angesehen, ich finde die Stelle nicht, an der die Aussage kommt, dass Erwerbstätigkeit ist mit der Fiktionsbescheinigung nicht gestattet ist. Sag mir doch mal Min:Sek wo das ist. Danke

    Dieser Anwalt und die Übersetzerin konnten nicht arbeiten weil sie nur eine Fiktionsbescheinigung hatten.


    Hier zum Nachlesen:


    Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich rechtmäßig ohne Visum im Bundesgebiet aufhält, weil die Staatsangehörigkeit sie oder ihn dazu berechtigt, wird die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ausgestellt.

    Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist damit erlaubt, bis über den Antrag entschieden worden ist. Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt hingegen nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist damit nicht gestattet.



    Für Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (Kategorie C) kann keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.


    https://service.berlin.de/dien…damit%20nicht%20gestattet.


    Es kann jedoch sein das die Ausnahmeregel nach

    § 81 Abs. 5a AufenthG greift.

    Nach dieser neuen Regelung wird eine Fiktionsbescheinigung erteilt, die bereits vor Aushändigung des künftigen Aufenthaltstitels die darin enthaltene Erlaubnis der Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung vorverlagert.


    Auf der Bescheinigung könnte/sollte dies dann vermerkt sein.


    https://www.anwalt.de/rechtsti…bescheinigung-187368.html


    Deine Frau lebt getrennt von dir, kassiert unterhalt und behauptet nicht arbeiten zu dürfen?

  • Einschlägig für die Verlängerung bestehender Aufenthaltstitel ist Paragraph 81 Absatz 4 AufenthG:


    (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.


    Die Fiktionsbescheinigung „Fingiert“ das Fortbestehen des bisherigen AT mit all den gewährten Rechten und ggf. Einschränkungen. War nach diesem die Erwerbstätigkeit gestattet, so gilt dies auch für die Dauer der Gültigkeit der Fiktionsbescheinigung.


    Man stelle sich einmal vor, dem sei nicht so, dann müssten ja zig Tausende von ausländischen Arbeitnehmern ihren Job aufgeben, nur weil der beantragte neue AT ggf. nicht rechtzeitig fertig ist. In der Folge würde es ausländischen Arbeitnehmern erheblich erschwert überhaupt einen Job zu finden.


    Eine ganz andere Frage ist, ob der AT überhaupt verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortgeführt wird. Ein „normaler“ bzw. befristeter AT ist regelmäßig „akzessorisch“ an das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gebunden, während eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet, das auch beim Scheitern der Ehe nicht verloren geht.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Korrekt das steht auch auf der Fiktionsbescheinigung drauf normalerweise . Falls das nicht draufsteht hat die ABH vllt einen Fehler gemacht . Meine Frau hatte vor 1 Jahr angefangen zu arbeiten . Die ABH wollte keine Fiktionsbescheinigung ausstellen weil wir ein d Visum für 6 Monate bekommen hätten und die meinten ist nicht nötig.


    Auf meinen Einwand dass sie kein Arbeitgeber einstellen wird da im Visum steht "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt " haben wir ein formloses schreiben der ABH bekommen dass sie arbeiten darf. Damit ging es dann. Also wenn auf der Fiktionsbescheinigung nix steht nochmal zur abh gehen .


    Aber rechtlich ist es so wie die anderen schon geschrieben haben: mit Antragsstellung tritt die Fiktionswirkung ein daher bis zur Entscheidung über den neuen AT (wenn du deutscher bist und deine Frau nicht kriminell gibt es da eh nix abzulehnen .. ) gilt der bisherige AT weiter selbst ohne Fiktionsbescheinigung.. nur das der Arbeitgeber da lieber was offizielles will kann ich schon nachvollziehen.


    Edit : achso ihr seit getrennt. Hat sie jetzt einen AT aufgrund eines anderen Grundes beantragt ? Aber ändert erstmal nix bis zur Entscheidung wie schon geschrieben wurde gilt der bisherige AT fort. Der ganz genaue Sachverhalt ist aber jetzt schwierig da Du "raus" bist und sie das selbst klären muss..

  • roseforest


    EDIT: Sorry für die Redundanz, ich hatte Deinen Beitrag nicht bis zu Ende gelesen.


    Auch wenn es auf der Fiktionsbescheinigung nicht vermerkt ist, darf sie weiter arbeiten.


    Die Fiktionsbescheinigung ist für das Fortbestehen der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit - im Juristensprech - lediglich „deklaratorisch“ und nicht „konstitutiv“.


    Denn nach 81 (4) AufhG tritt die Fiktion mit Antragstellung automatisch ein („gilt … als fortbestehend“). Einer gesonderten Verfügung durch die ABH bedarf es insofern nicht. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der neue AT zu einem anderen Zweck beantragt wird.


    Allerdings, ob ein Arbeitgeber wegen der nicht hinreichend detaillierten Fiktionsbescheinigung Probleme machen würde, ist wieder eine andere Frage.

    Recht sehr zu wünschen,


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  • Das ist aber falsch. Meine Frau hatte eine Fiktionsbescheinigung bekommen, während wir ihren Pass erneuerten und die Erwerbstätigkeit ist gestattet. Steht auf der Fiktionsbescheinigung drauf, den mit der Hochzeit hat sie das Recht auf Erwerbstätigkeit und da jetzt die 3 Jahre AT aufgrund Überlastung dauert hat sie jetzt wieder eine Fiktionsbescheinigung bekommen, dort in der Fiktionsbescheinigung ist die Erwerbstätigkeit auch gestattet.


    Ich denke es gibt für Asyl und andere Formen der AT andere Regelungen, dann kann dies anders sein. Jedoch hat die Frau von Zugang sicher kein Asyl etc.


    lg

    Es gibt keine schlechte Religion, es gibt nur schlechte Menschen - Morgan Freeman

  • Deine Frau lebt getrennt von dir, kassiert unterhalt und behauptet nicht arbeiten zu dürfen?

    Ja, das behauptete sie gestern. Ich hatte ihr unseren Anwaltsbrief ankündigt. Ihrem Anwalt wird mitgeteilt, dass ich ab sofort nur noch ca. 1/4 des bisher gezahlten Unerhalt zahlen werde, und das auch nur, wenn sie bis zum 5. Januar 2023 "ihre bisherigen Bemühungen zur Auffindung einer Vollzeittätigkeit vorgelegt hat".


    Ich habe ihr gestern unseren Briefinhalt bereits vorab mitgeteilt,

    um zu verhindern, dass sie unvorbereitet mit unserer Forderung konfrontiert ist und damit in finanzielle Notlage geraten könnte., und

    um ihrer Ausrede zuvorzukommen, dass sie den Brief wegen der Weihnachtszeit, Jahreswechsel, ... erst am 3. Januar bekommen hätte und folglich gar keine Zeit hatte, sich zu bemühen.


    Deshalb habe ich ihr auch Links zu geeigneten Stellenbörsen geschickt, mehrere ganz aktuelle Stellenausschreibungen und die bei mir noch gespeicherten Word-Dateien CV und Bewerbungsanschreiben, so dass sie heute ab sofort loslegen konnte sich zu bewerben.

    Eine ganz andere Frage ist, ob der AT überhaupt verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortgeführt wird.

    Wir haben eine gemeinsame 3jährige Tochter mit gemeinsamem Sorgerecht, daher wird er auf jeden Fall verlängert werden.


    Sie hat als weitere Ausrede genannt, dass sie Ende Januar und Anfang Februar 2 Prüfungen zur Erlangung der Mittleren Reife beim Telekolleg hat. Bei Google liest man aber schon im ersten Treffer:

    "Mit dem Telekolleg können Sie neben Beruf und Familie kostenlos die Mittlere Reife und die Fachhochschulreife in Bayern bzw. Brandenburg erwerben."


    Also insofern dürften ihr beide Ausreden nicht helfen.

  • Wir haben eine gemeinsame 3jährige Tochter mit gemeinsamem Sorgerecht, daher wird er auf jeden Fall verlängert werden.

    ah okay jetzt macht die ganze Sache auch Sinn für mich. Natürlich darf sie arbeiten.. Allerdings wirst Du von der ABH keine Auskunft bekommen da es ihre Sache ist.


    Hier ein Interessanter Artikel dazu aber denke das weisst Du schon alles wenn du einen Anwalt hast:

    https://www.kanzlei-hasselbach…-arbeitslosigkeit/#arbeit


    Mein persönliche Erfahrung: Meine Frau ist 1 Monat nach Einreise mit Deutsch A1 zu McDonalds reingelaufen (ohne "Bewerbungsmappe") und gefragt ob sie eine Stelle frei haben.

    Am nächsten Tag hat sie vollzeit angefangen...