Frage zur Aufenthaltserlaubnis nach Heirat

  • Also habe diese Frage mal an die Ausländerbehörde gemailt und heute eine Antwort bekommen.

    Es wäre wohl möglich, wenn Sie vor Ablauf der 6 Monate wieder in Deutschland ist.

    Viel mehr wurde leider nicht geschrieben.


    Also ich möchte zu meiner zukünftigen Frau auf die Philippinen ziehen in 4 Jahren.

    Zugegebenermaßen geht es mir nur darum, das sie die Aufenthaltserlaubnis bekommt und wir dann ohne Visa in Europa dauerhaft reisen können.

    Nach 3 Jahren bekommt man dann die permanente Aufenthaltserlaubnis.


    Also wenn sie vorher das A1 deutsch absolvieren würde und nach der Heirat etwas länger bleibt für den Integrationskurs, dann müsste sie wohl bessere Chancen haben. 😁

  • Als wir 2006 auf die Philippinen ausgewandert sind, haben wir uns ja in Deutschland abgemeldet, also hat auch fuer meine Frau diese 6 Monateregelung gegolten. Ich habe mir von der Auslaenderbehoerde extra ein Schreiben geben lassen, das meine Frau auch nach mehrjaehrigem Auslandsaufenthalt wieder einreisen darf. Die Dame vom Auslaenderamt sagte mir damit kann sie auch wieder Alleine nach Deutschland einreisen, wenn wir wieder zusammen einreisen ist es sowieso kein Problem.

  • Also habe diese Frage mal an die Ausländerbehörde gemailt und heute eine Antwort bekommen.

    Es wäre wohl möglich, wenn Sie vor Ablauf der 6 Monate wieder in Deutschland ist.

    Die ABH wird das vermutlich nie in Frage stellen, aber die BP bei einreise Deutschland. Sieht man am Pass, dass der Lebensmittelpunkt in RP anstatt in Deutschland ist kann man die Einreise verweigern...es gibt jede Menge Probleme dann, speziell wenn die Einreise am außerhalb der Öffnungszeiten der ABH stattfindet!

    Deshalb Vorsicht vor AE nach § 28, wenn ihr nicht zusammen dauerhaft in Deutschland leben wollt (übliche Urlaube sind davon natürlich nicht betroffen)

    Also ich möchte zu meiner zukünftigen Frau auf die Philippinen ziehen in 4 Jahren

    Das bleibt dir ja belassen

    Zugegebenermaßen geht es mir nur darum, das sie die Aufenthaltserlaubnis bekommt und wir dann ohne Visa in Europa dauerhaft reisen können

    Reisen in Europa kann sie mit einem Schengenvisum (langfristig...unechtes Jahresvisum) genau so wie mit einer AE in Schengen Europa...in alle anderen Länder braucht sie auch mit AE ein Visum.

    Für deinen Grund wäre also überhaupt keine AE notwendig und man müsste nicht "lügen" oder Falschangaben machen und hätte auch niemals eventuelle Probleme bei der Einreise

    Deshalb Jahresvisum beantragen und man spart sich etliche Probleme...auch den Integrationskurs, der ja völlig unnötig ist bei eurer Konstellation

    Nach 3 Jahren bekommt man dann die permanente Aufenthaltserlaubnis.

    Ja, aber auch nur wenn man dauerhaft in Deutschland leben will....und alle Bedingungen erfüllt

    Also wenn sie vorher das A1 deutsch absolvieren würde und nach der Heirat etwas länger bleibt für den Integrationskurs, dann müsste sie wohl bessere Chancen haben. 😁

    Etwas länger hieße ca. 1 komplettes Jahr bis zum bestehen des I - Kurses ....A1 braucht sie ja schon für die AE, also vorher

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Ich habe mir schon gedacht, das es doch ganz schön kompliziert ist und man mit dem visa besser fährt.

    Bei unserer Konstellation, wäre es wahrscheinlich zu kompliziert und macht nur Stress.


    Das 1 Jahresvisum kann man ja beim nächsten Antrag sogar auf 3 und 5 Jahre beantragen. Wenn ich das so richtig verstanden habe.

    Wisst ihr dazu was?

  • Bei unserer Konstellation, wäre es wahrscheinlich zu kompliziert und macht nur Stress.

    So ist es...perfekt für euch



    Das 1 Jahresvisum kann man ja beim nächsten Antrag sogar auf 3 und 5 Jahre beantragen. Wenn ich das so richtig verstanden habe.

    Wisst ihr dazu was?

    Ja, findest du alles hier https://manila.diplo.de/ph-de/…q-alf-jahresvisum/1722686

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Also wenn sie vorher das A1 deutsch absolvieren würde und nach der Heirat etwas länger bleibt für den Integrationskurs, dann müsste sie wohl bessere Chancen haben.

    .. dann würde ich nach dem I-Kurs noch die 2 Jahre dranhängen.. dann sind die Chancen noch besser.

    (in den 2 Jahren kann sie ja auch für jeweils kurze Zeit auf die Phils reisen).

    Das 1 Jahresvisum kann man ja beim nächsten Antrag sogar auf 3 und 5 Jahre beantragen. Wenn ich das so richtig verstanden habe.


    Ob das bei unverheirateten geht, ist mir nicht klar. Ich denke, eher nicht.


    Bei Verheirateten, die alle beide ihren Wohnsitz auf den Philippinen haben, wird das eher leichter gehen.


    Wenn dann nur einer den Wohnsitz auf den Philippinen hat und der Deutsche in D, dann muss man die Botschaft überzeugen, warum man diesen Status beibehalten will und und nur kurze Einreisen nötig sind. Ist mE kein Selbstläufer.

  • Ob das bei unverheirateten geht, ist mir nicht klar. Ich denke, eher nicht.

    Wenn dann nur einer den Wohnsitz auf den Philippinen hat und der Deutsche in D, dann muss man die Botschaft überzeugen, warum man diesen Status beibehalten will und und nur kurze Einreisen nötig sind. Ist mE kein Selbstläufer.

    Sie sind doch dann verheiratet, wenn ich das richtig verstanden habe, oder?

    Wenn man es genau so erklärt und nachweisen kann (ihr Geschäft in Cebu mit entsprechenden Belegen) wie hier, ist das ein Selbstläufer. Beide miteinander verheiratet, aber aufgrund von "Verpflichtungen" in der Heimat ist erst in 4 Jahren ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt möglich....da gibt es ja gar keine andere Möglichkeit als solch ein Visum, um zumindest ein paar eheliche (6 GG) Besuche in diesen 4 Jahren möglich zu machen. Weil eben gerade hier §28 nicht passt und es ein atypischer Fall ist!


    Man muss halt Nachweise bringen damit niemand von Umgehung des FZV ausgeht....Entweder heiratet man in Deutschland mit Schengenvisum (dann aber auch so angeben, oder mit FZV ohne eine AE zu beantragen)

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Sie sind doch dann verheiratet, wenn ich das richtig verstanden habe, oder?

    .. er schrieb "beim nächsten Antrag", ob sie dann schon verheiratet sind, war mir nicht klar. Daher habe ich die Möglichkeit hier aufgeführt.

    Wenn man es genau so erklärt und nachweisen kann (ihr Geschäft in Cebu mit entsprechenden Belegen) wie hier, ist das ein Selbstläufer. Beide miteinander verheiratet, aber aufgrund von "Verpflichtungen" in der Heimat ist erst in 4 Jahren ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt möglich....da gibt es ja gar keine andere Möglichkeit als solch ein Visum, um zumindest ein paar eheliche (6 GG) Besuche in diesen 4 Jahren möglich zu machen. Weil eben gerade hier §28 nicht passt und es ein atypischer Fall ist!


    Wie du selbst siehst, es könnte unter Umständen zunächst eine Umgehung des FZ befürchtet werden.. und das muss ausgeräumt werden... also in dem Sinne kein Selbstläufer.. wogegen ein gemeinsamer Wohnsitz auf den Philippinen unproblematisch wäre.

  • Wie du selbst siehst, es könnte unter Umständen zunächst eine Umgehung des FZ befürchtet werden.. und das muss ausgeräumt werden... also in dem Sinne kein Selbstläufer..

    Erstmal müssen ja beide heiraten, bevor man ein solches Visum beantragt! Dieses möchte er in Deutschland...was mit Schengenvisum (bei genauer Erklärung) oder mit Heiratsvisum geht!

    Danach reist sie wieder aus und beantragt dann das "Jahresvisum" mit den von mir geschilderten Aussagen und Nachweisen....Selbstläufer!


    Zitat

    wogegen ein gemeinsamer Wohnsitz auf den Philippinen unproblematisch wäre.

    Das geht ja eben nicht, aufgrund von persönlichen Gründen. Sie Geschäft in Cebu, er in Deutschland. Trotzdem verheiratet und §28 geht nicht, also muss ein solches Visum her, damit man nicht gegen Art6 GG verstößt. Solch ein Visum, was ich als Selbstläufer sehe, könnte man auch easy einklagen denn eheleuten muss der Besuch immer gestattet werden, auch wenn sie vorerst nicht zusammen leben können

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • wogegen ein gemeinsamer Wohnsitz auf den Philippinen unproblematisch wäre.


    Das geht ja eben nicht, aufgrund von persönlichen Gründen.


    Ich habe dies ja nur im Konjunktiv erwähnt. Nur um zu zeigen, dass hier die Nachweise einfacher wären.



    Ich erinnere mich an einen Fall (nicht Philippinen) in i4a , wo eine Mutter eines deutschen Kindes (das lebte beim Vater in deutschland) mit Schengen Visum einreisen wollte, um ihr kind zu besuchen. Das Visum wurde abgelehnt.

    Sie musste beim VG klagen, um ein Schengen Visum zu bekommen. Die Botschaft hatte immer auf FZ-Visum verwiesen. Natürlich ist jeder Fall anders ..

  • Sie musste beim VG klagen, um ein Schengen Visum zu bekommen.

    Na dann gibt es ja bereits ein Verfahren auf das man sich beziehen könnte...im Notfall! Wird man aber kaum brauchen, da hier durch den deutschen Ehemann (Sicherung der Finanzen nach BGB), durch A1 und UP (Hochzeit in Deutshcland mit Heiratsvisum) alle Grundlagen auch für ein FZV vorhanden sein...nur eben der gemeinsame Wohnsitz für das Eheleben nicht, wie in §28 gefordert. Also im gegensatz zur Einreise zum Kind etwas andere Parameter...was aber wohl trotzdem gewonnen wurde.


    Ein Verweis auf Art 6 GG + eben kein gemeinsamer Wohnsitz für begrenzte Zeit (hier 4 Jahre) sollten das zum selbstläufer vor jedem gericht machen



    Nun muss ich aber ins Bett :D

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • Geplant war eine Standesamtliche Hochzeit aufgrund der Papiere.

    Aber ich frage mich jetzt, ob das Sinn macht, da wir die große Hochzeit auf den Philippinen geplant haben.


    Da wäre wohl ein Schengenvisa wohl einfacher.

    Da sie innerhalb 2 Wochen eins bekommen hat, wird sie bestimmt nach Heirat, gar keine Probleme mehr haben.

    Solange Zeit für den Integrationskurs hat sie leider nicht.

    Da Sie ein mehr verdient dort, als hier der durchschnittliche Arbeitnehmer, ist der Aufwand für die Aufenthaltserlaubnis wahrscheinlich gar nicht wert.

  • Hier geht m.E. einiges durcheinander. Die "Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet" bedeutet keineswegs, dass Deutschland der (einzge) Lebensmittelpunkt sein muss. Das wäre bei binationalen Ehen mit Verwurzelungen des ausländischen Partners im jeweiligen Herkunftsstaat ja auch widersinnig.


    Die familiäre Lebensgemeinschaft muss im Bundesgebiet lediglich "gewahrt" bleiben. Mit anderen Worten, wer hier "alle Zelte abbricht" verliert seinen Aufenthaltstitel (ggf. auch sofort). Dazu gibt es eine am "Halbteilungsgrundsatz" orientierte - widerlegbare - Regelvermutung von nicht mehr als sechs Monaten Abwesenheit. Der einzige Masstab, den das Gesetz nennt ist, dass die Abwesenheit nicht nur vorübergehender Natur sein darf.


    Insofern kann eine über sechs Monate hinausreichende Abwesenheit ganz verschiedene (familiäre, wirtschaftliche oder sonstige ) Gründe haben, ohne dass der Aufenthaltstitel deswegen erlöschen würde. Aufgrund der "Regelvermutung" von sechs Monaten obliegt es jedoch dem Inhaber des Aufenthaltstitels diese Gründe gegenüber der ABH zu plausibilisieren.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • doch das Gesetz sagt "7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,"


    Insofern stimmt schon wie du schreibst wenn die ABH zustimmt geht auch länger, dass es aber nicht im Gesetz stehen würde mit den 6 Monaten stimmt nicht.

  • doch das Gesetz sagt "7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,"


    Insofern stimmt schon wie du schreibst wenn die ABH zustimmt geht auch länger, dass es aber nicht im Gesetz stehen würde mit den 6 Monaten stimmt nicht.

    "Dazu gibt es eine am "Halbteilungsgrundsatz" orientierte - widerlegbare - Regelvermutung von nicht mehr als sechs Monaten Abwesenheit."


    Vielleicht hätte ich zur Klarstellung noch schreiben sollen "vorab widerlegbare"...

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Hier geht m.E. einiges durcheinander. Die "Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet" bedeutet keineswegs, dass Deutschland der (einzge) Lebensmittelpunkt sein muss. Die familiäre Lebensgemeinschaft muss im Bundesgebiet lediglich "gewahrt" bleiben

    Wo hast du diesen Murks her???? Das ist Quatsch


    Zitat

    § 27

    Grundsatz des Familiennachzugs

    (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

    Zitat

    27.1.1 AVV und Auslegungen dazu

    In § 27 Absatz 1 wird die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet als bindender Aufenthaltszweck festgeschrieben.

    Zitat

    27.1.2

    Es handelt sich zugleich um eine Zweckbindung des Aufenthaltes, die erst mit der Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (§ 31, § 34 Absatz 2 und § 35, auch i.V. m. § 36 Absatz 2 Satz 2) oder der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck entfällt.

    Zitat

    27.1.3

    Das Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Familienangehörigen ist nicht nur zweckgebunden, sondern auch akzessorisch zum Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten. Dies bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen als abgeleitetes Recht dem Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten grundsätzlich nachfolgt.

    Zitat

    27.1.4

    § 27 Absatz 1 fordert als grundlegenden Aufenthaltszweck die (beabsichtigte) Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, wobei grundsätzlich ein Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder in der Form einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen sein muss (zur ehelichen Lebensgemeinschaft siehe Nummer 27.1a.1.0).

    Ein überwiegendes Getrenntleben der Familienangehörigen, insbesondere wenn einzelne Mitglieder ohne Notwendigkeit über eine eigene Wohnung verfügen, deutet eher auf das Vorliegen einer nach Artikel 6 GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin.

    Trifft hier alles nicht zu...denn ihr Lebensmittelpunkt bleiben ja die Philippinen

    :cheers Live is short, play it hard :cheers

  • Handyman


    Das hast Du schön zusammenkopiert, widerspricht aber keinesweg meinen Ausführungen. Selbstverständlich können binationale Paare bzw. die diese bildenden Partner, mehrere "Lebensmittelpunkte" haben und dies kann auch längere Aufenthaltsaufenthalte ggf. auch nur eines Partners begründen, dadurch wird aus einer "familiären Lebensgemeinschaft" noch keine "Begegnungsgemeinschaft".


    Was Du zitierst ist zudem wiederum nur eine widerlegbare Regelvermutung aus einer Verwaltungsvorschrift, die eine reine Auslegungshilfe darstellt. Auch das Wort "grundsätzlich" bedeutet juristisch keineswegs das selbe wie umgagssprachlich, vielmehr bedeutet "grundsätzlich" immer, dass auch Ausnahmen/Abweichungen vom "Grundsatz" zulässig und möglich sind. Wenn dies nicht der Fall sein soll, müsste es "generell" oder "stets" heißen.


    Aber wenn Du meinst, dasd das sei alles "Murks" und "Quatsch", ich will niemanden missionieren...

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer