Frau besteht auch nach 2 Versuchen B1 nicht, somit auch keine NE möglich?

  • ich bin Deutscher, meine Frau Filipina. Sie lebt seit 5 Jahren mit mir in Deutschland. Sie hat schon 2 mal versucht, an der VHS B1 zu machen, hat aber jedes mal nicht bestanden. Die Sprache fällt ihr altersbedingt schwer. Ich bin 60+, sie 57. Durch das Nichtbestehen von B1 bekommt sie keine NE, sondern muss die AE immer wieder verlängern. Gibt es da keine Möglichkeit, das sie doch eine NE bekommen kann oder muss sie ihr Leben lang immer die AE erneuern?

  • in der Theorie siehe https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html


    In der Praxis. Müsste Man klagen. Oder jemand hat damit Erfahrung hier ?

    Ich denke den Test bestehen ist aber einfacher .. wo genau ist das Problem ? Meine Frau hatte Probleme in hören

    Die DE Sprache ist "sehr kompliziert und aufwendig konstruiert" und hat Geschlechter für Objekte (die Türe, der Tisch) das ist nicht für jeden einfach zu lernen und schwer zu vermitteln.


    https://www.ristani.eu/warum-d…n-sprachen-weltweit-gilt/

  • Ich bin 60+, sie 57. Durch das Nichtbestehen von B1 bekommt sie keine NE, sondern muss die AE immer wieder verlängern. Gibt es da keine Möglichkeit, das sie doch eine NE bekommen kann oder muss sie ihr Leben lang immer die AE erneuern?

    .. ich kenne auch keine legale Möglichkeit.


    In den neuen Ampelpläne ist zwar die rede davon, dass ältere Semester sich nur noch mündlich verständigen müssten, aber das gilt nur für die Einbürgerung , von NE ist da bisher nicht die Rede. Dazu wird hier auch ein Alter von 67 angegeben:


    Zitat

    Bei Menschen ab 67 Jahren soll es ausreichen, wenn sie sich mündlich im Alltag verständigen können. Der formelle Sprachtest und der Wissenstest über Deutschland sollen für diese Altersklasse wegfallen.


    Das ist natürlich eine doofe Situation, denn man kann leicht von außen sagen, dass B1 nicht so schwer ist.

    Es spielt auch sicherlich eine Rolle, dass mit der Zeit und immer mehr Rückschlägen die Prüfungsangst immer größer wird...

  • ich bin Deutscher, meine Frau Filipina. Sie lebt seit 5 Jahren mit mir in Deutschland. Sie hat schon 2 mal versucht, an der VHS B1 zu machen, hat aber jedes mal nicht bestanden. Die Sprache fällt ihr altersbedingt schwer. Ich bin 60+, sie 57. Durch das Nichtbestehen von B1 bekommt sie keine NE, sondern muss die AE immer wieder verlängern. Gibt es da keine Möglichkeit, das sie doch eine NE bekommen kann oder muss sie ihr Leben lang immer die AE erneuern?

    Vom Nachweis "ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache" kann nach § 9 Absatz 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz zur Vermeidung von "Härten" abgesehen werden. Entsprechend der beispielhaften Aufzählung des Punkts 9.2.2.2.2 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz kann der Umstand, dass der Ausländer, der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begehrt, bei Einreise bereits 50 Jahre alt war als Härte i.S.d. Gesetzes gewertet werden.


    Nach Deinen Angaben, könnte dies auf Deine Frau zutreffen. Allerdings muss im Einzelfall unmittelbar nachvollziehbar sein, dass sich aus dem vorgebrachten Grund tatsächlich eine "Erschwernis" ergibt. Der Nachweise, dass Deine Frau trotz mehrmaligem Versuch die Sprachprüfung "B1" nicht bestanden hat, sollte grundsätzlich geeignet sein, das Vorliegen einer solchen "Erschwernis" glaubhaft zu machen.


    Ob die ABH dafür zwei nichtbestandene Prüfung ausreichen, dürfte indes wieder eine Ermessensentscheidung sein. Eventuell wird sich die ABH auch dafür interessiere, wie knapp oder deutlich das Prüfungsziel jeweils verfehlt wurde. Ich würde - unter Verweis auf 9.2.2.2.2 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - da einfach noch einmal das Gespräch mit der ABH suchen. Wenn sich die oder der Schbearbeiter(in) schwer tun zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine "Härte" i.S.d. Gesetzes zu erkennen, könnte man ja ggf. vereinbaren, dass Deine Frau zunächst noch einmal einen "dritten Anlauf" nimmt.


    Vielleicht geht ja aber auch alles ganz smooth und der Hinweis auf Punkts 9.2.2.2.2 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz reicht - sofern Deine Frau bei Einreise tatsächlich schon 50 Jahre alt war - zusammen mit dem Nachweis, dass Deine Frau zwei mal "B1" nicht erreicht hat bereits aus. :-)


    https://www.verwaltungsvorschr…d_26102009_MI31284060.htm

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Entsprechend der beispielhaften Aufzählung des Punkts 9.2.2.2.2 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz kann der Umstand, dass der Ausländer, der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begehrt, bei Einreise bereits 50 Jahre alt war als Härte i.S.d. Gesetzes gewertet werden.


    .. das wird aber leider kein Selbstläufer. Die besondere Härte war auch mehr auf Behinderte (im weitesten Sinne) bezogen Man kann es bei der ABH probieren.. aber wenn es nicht klappt, wird es ohne einen RA nicht gehen.... mit offenem Ausgang...


    Solange Hoffnung besteht, dass die Frau B1 noch irgendwie schafft, würde ich diesen Weg vorziehen.

  • Entsprechend der beispielhaften Aufzählung des Punkts 9.2.2.2.2 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz kann der Umstand, dass der Ausländer, der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begehrt, bei Einreise bereits 50 Jahre alt war als Härte i.S.d. Gesetzes gewertet werden.


    .. das wird aber leider kein Selbstläufer. Die besondere Härte war auch mehr auf Behinderte (im weitesten Sinne) bezogen Man kann es bei der ABH probieren.. aber wenn es nicht klappt, wird es ohne einen RA nicht gehen.... mit offenem Ausgang...


    Solange Hoffnung besteht, dass die Frau B1 noch irgendwie schafft, würde ich diesen Weg vorziehen.

    Die Verwaltungsvorschrift geht in Punkt 9.2.2.2.2 über die in § 9 Absatz 1 Satz 4 AufhG genannten Absehungsgründe einer "körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung" - warum auch immer - hinaus und konkretisiert mit Absehungsgründen "Alter bei Einreise" oder Pflege eines Angehörigen" im Grunde genommen bereits die insofern - auf Ebene des Gesetzes nicht weiter bestimmte - allgemeine Härtefallregelung des Satzes 5. Möglicherweise handelt es sich insofern schlicht um ein Redaktionsversehen.


    Unstrittig dürfte indes auch aus Sicht der ABH sein, dass es sich beim Alter bei Einreise bzw. bi der Pflege von Familienangehörigen um eigenständige Absehungsgründe handelt, die nicht kumulativ mit "körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung" zu sehen sind. Dies schon allein deshalb nicht, weil jemand mit einer ernsthaften Behinderung, die sie oder ihn im Alltag so einschränkt, dass ein Sprachkurs nicht erfolgreich absolviert werden kann, umgekehrt auch keinen Familienangehörigen pflegen kann.


    Der Weg zum Rechtsanwalt bzw. letztendlich zum Verwaltungsgerich steht als "ultima ratio" immer offen. Auch dort muss man aer mit Rechtsgründen argumentieren und insofern ist es auf jeden Fall schon mal hilfreich, wenn die Verwaltungsvorschrift das Alter bei Einreise (sachlich ist mir allerdings unverständlich, warum man hier auf den Zeitpunkt der Einreise abstellt) explizit als möglichen Härtefallgrund nennt.

    Recht sehr zu wünschen,


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  • Auch dort muss man aer mit Rechtsgründen argumentieren und insofern ist es auf jeden Fall schon mal hilfreich, wenn die Verwaltungsvorschrift das Alter bei Einreise (sachlich ist mir allerdings unverständlich, warum man hier auf den Zeitpunkt der Einreise abstellt) explizit als möglichen Härtefallgrund nennt.

    Zeitpunkt der Einreise: möglicherweise, weil sonst die familiäre Gemeinschaft durch Verhinderung der Einreise ad infinitum verhindert würde. Das wird wohl anders gesehen, als wenn die Antragstellering schon hier in D lebt und die familiäre Gemeinschaft schon gelebt wird.


    Ich kann aus VV 9.2.2.2.1 und 9.2.2.2 nicht herauslesen, dass dies im vorliegenden Fall zutreffen könnte.

    Es sei denn, man findet einen Arzt, der eine Lernunfähigkeit bescheinigt .. (ich kenn mich bei Ärzten nicht so aus und weiß nicht, was die alles bescheinigen können)

  • hge


    Da der mehrjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ja zu den Regelerteilungsvorausetzungen einer Niederlassungserlaubnis gehört, befindet sich der Ausländer bei Antragstellung ja schon mehrere Jahre in Deutschland und die Einreise liegt entsprechend lange zurück.


    VV 9.2.2.2.1 und VV 9.2.2.2.2 erscheinen im Hinblick auf das Kriterium altersbedingte Absehensgründe auf den ersten Blick in gewisser Weise redundant oder sich doch zumindest zu überschneiden. Der wesentliche Unterschied liegt m.E. allerdings darin, dass bei Vorliegen einer der in VV 9.2.2.2.1 genannten Gründe sich das "Absehensermessen" der ABH auf Null reduziert, sie muss dann "zwingend" von den Erteilensvoraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 7 und Nr. 8 absehen, während VV 9.2.2.2.2 der ABH ein Ermessen dahingehend eröffnet, ob sie die "geltend gemachten, nachzuweisenden Gründe(.)" für "unmittelbar nachvollziehbar" hält.


    Insofern erscheint auch plausibel, dass die (ermessensfreie) "Altersregelung" des VV 9.2.2.2.1einerseits enger (Erfordernis eines ärztlichen Attestes) und andererseits weiter (kein vorgegebenes Mindestalter) gefasst ist. Sollte sich eine Kollision zwischen VV 9.2.2.2.1 und VV 9.2.2.2.2 ergeben, so hätte die ABH nach allg. verwaltungsrechtlichen Regeln m.W. (ad hoc kann ich Dir allerdings nicht sagen wo das steht bzw. aus welchem Rechtsgrundsatz sich dies ergibt) sich auf die für den Antragssteller günstigere Regelung zu stützen.


    Ansonsten kommt es - das schreibst Du ja auch immer mal wieder ganz zu Recht - auf die jeweilige ABH und den/die jeweilige(n) Sachbearbeiter(in) an. Meine Erfahrung ist jedenfalls, dass wenn man der/dem Sachbearbeiter(in) einen Lösungsweg aufzeigt, mit dem sie/er intern "on the safe side" bzw. nicht angreifbar ist, man gute Chancen auf eine Entscheidung i.S.d. Antragster(in) hat. Meine Frau hatte z.B. B1 als Gesamtnote auch knapp verfehlt; allerdings konnte sie sich auf eine "Altfallregelung" nach § 104 Absatz 2 berufen, wonach man nur "einfache" mündliche Sprachkenntnisse nachweisen muss, wenn man bereits vor 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Dies war bei meiner Frau der Fall und die ABH hat dies ungeachtet dessen akzeptiert, dass meine Frau zwischenzeitlich auf den Philippinen gelebt hat und die vor 2005 erlangte Aufenthaltsgenehmigung natürlich schon lange erloschen war.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

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    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Ansonsten kommt es - das schreibst Du ja auch immer mal wieder ganz zu Recht - auf die jeweilige ABH und den/die jeweilige(n) Sachbearbeiter(in) an.

    Ich denke, die Regelung ist nicht so klar, dass weder du noch ich das entscheiden könnten.

    Es muss letztendlich die ABH gefragt werden und entscheiden.


    Wir könne höchstens aufzeigen, das es eventuell eine Ausnahmeregelung gibt,, aber mehr auch nicht.

  • hge


    Ich denke, wir sollten jetzt mal abwarten, ob der TO sich überhaupt wieder meldet.

    Recht sehr zu wünschen,


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