Gültigkeit des Aufenthaltstiltel

  • Hallo ,

    Meine Frau und Ich fliegen in Februar auf die Philippinen. Ich werde nach 2 Wochen wieder nach D zurück kehren.

    Meine Frau möchte gerne bis bis zu den deutschen Sommerferien in unserem Haus in Mindoro bleiben um sich um ihren 15 Jährigem Sohn zu kümmern.

    Ich würde dann Ende Juni mit unsern anderen 2 kids die in D in die Schule gehen wieder dazu stoßen und alle würden dann gemeinsam Anfang August wieder

    nach D fliegen. Soweit so gut. Jetzt nervt mich meine Frau damit ob Sie denn solange D verlassen kann ohne das ihre Aufenthaltsgenehmigung ,noch gültig bis 09/ 25 ,

    verfällt da Sie irgendwo gelesen hat das man max 6 Monate aus D ausreisen und wieder einreisen kann ohne Probleme. Bei längeren Auslandsaufenthalt als 6 Monate könnte man nicht mehr nach D einreisen und muss ein neues Visum beantragen. Weiss da jemand wie die Lage ist ??

  • Das ist schon korrekt, bei über 6 Monaten Auslandsaufenthalt wird die AE ungültig.

  • Da ist die Gesetzeslage doch sehr eindeutig.

    "Eine Aufenthaltserlaubnis wird ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland ungültig."


    "Eine längere Frist kann auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient."


    "Eine längere Frist auf Antrag kann auch erlaubt werden, wenn

    der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist, zum Beispiel zur Pflege von nahen Angehörigen."


    Ich kann dir nur empfehlen das deine Frau vor Ausreise sich bei der zuständigen Ausländerbehörde beraten lässt und einen Antrag stellt um länger als sechs Monate in den Philippinen zu bleiben.

    Meiner Meinung nach liegt einer Bewilligung nichts im Wege da deine Frau sich um ihren minderjährigen Sohn kümmern möchte.

  • Man kann unter 6 Monate immer wieder einreisen, wenn auch nicht für lange. Wenn es nur um 2 Monate "überziehen" geht, ist der Weg zur ABH der sicherste. Wir haben "damals" (2020) auch eine Verlängerung auf ein Jahr bekommen.

    "Manche […] sind halt einfach nur dumm! Muss man ihnen aber nicht direkt ins Gesicht sagen!" :hi

  • Ich kann dir nur empfehlen das deine Frau vor Ausreise sich bei der zuständigen Ausländerbehörde beraten lässt und einen Antrag stellt um länger als sechs Monate in den Philippinen zu bleiben.

    Meiner Meinung nach liegt einer Bewilligung nichts im Wege da deine Frau sich um ihren minderjährigen Sohn kümmern möchte.


    So haben wir es in der Vergangenheit gemacht. Auf der Erlaubnis der AB wurde sogar ein Foto meiner Frau angebracht.

    "Wenn die Regierung das Volk fürchtet, herrscht Freiheit. Wenn das Volk die Regierung fürchtet, herrscht Tyrannei." - Thomas Jefferson

  • Okay, da weiss ich erstmal Bescheid und danke allen die mir geantwortet haben. Ich meinte irgendwo gelesen zu haben das

    für Verheiratete die 6 Monats Regel nicht gilt. Meine EX Frau zb.ist im Mai 2016 aus D ausgereist und im März 2017 ganz normal wieder in D

    eingereist ohne Probleme. Nun ja, da Versuche ich mal mein Glück auf unserer AB zu Leipzig , was für mich die schlimmste Behörde ist mit der

    ich jemals in Kontakt war.

  • Bzgl Ehepartner: das gilt sobald sie eine NE hat. Aber selbst dann ist es besser mit einer Bescheinigung wenn ihr nicht zusammen reist um evtl Zweifel bei der Einreise zu vermeiden.


    In Hamburg ist es schön zusammengefasst wie es im Gesetz steht

    https://welcome.hamburg.de/all…38716/auslandsaufenthalt/


    Natürlich ist es nie auszuschließen dass es trotz allem so klappt bei Einreise würde ich aber nicht riskieren .. könnte nämlicb z.b. bei späterer Einbürgerung passieren dass die Zeiten genauer angesehen werden.

  • Okay, da weiss ich erstmal Bescheid und danke allen die mir geantwortet haben. Ich meinte irgendwo gelesen zu haben das

    für Verheiratete die 6 Monats Regel nicht gilt.

    Aufenthaltserlaubnis: 6 Monate

    Niederlassungserlaubnis: 12 Monate

    "Manche […] sind halt einfach nur dumm! Muss man ihnen aber nicht direkt ins Gesicht sagen!" :hi

  • Niederlassungserlaubnis: 12 Monate

    Wo steht das ...???


    Wenn wir nicht von Daueraufenthalt EU sprechen, gilt grundsätzlich auch bei einer NE, dass die nach 6 Monaten Ausreise erlischt....


    Siehe §51 (1) Satz 7


    wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


    Aber:


    Bei einer mit einem Deutschen verheirateten , die einen NE nach §28 (2) bekommen hat, erlischt die NE (theoretisch) nicht.

    Der einzige Haken, man sollte vor Einreise (am besten sogar noch vor Ausreise) eine Bescheinigung der ABH zum "Fortbestand der NE" ausstellen lassen.


    Bei einer AE muss diese Bescheinigung zwingend vor Ende der 6 Monatsfrist nach Verlassen von D eingeholt werden. Bei einer NE kann sie jederzeit eingeholt werden.. es empfiehlt sich dieses aber vor Ausreise zu machen.


    Ob bei Übertreten der 6 Monatsfrist diese Bescheinigung der ABH vorgelegt werden muss, steht auf einem anderen Blatt.. kann sein.. ich habe aber einen fall erlebt, wo die Bundespolizei das bemerkt hat und die pinay durfte nicht einreisen und musste zurück nach manila ....

  • Hamburg und Berlin schreiben das mit 12 Monaten auf der Webseite - im Gesetz kann ich das aber auch nirgends finden .

    naja da steht folgendes :



    Quote

    Niederlassungserlaubnis

    • Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland.
    • Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland
    • ..... wenn der Ausländer das 60. Lebensjahr vollendet hat
    • ..... und sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
    • ..... Dasselbe gilt dann auch für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mit einer Niederlassungserlaubnis, wenn dieser auch mindestens 60 Jahre alt ist.


    Eine Niederlassungserlaubnis erlischt auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland nicht

    • bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (das gilt auch für den Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder
    • bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen
    • Das Landesamt für Einwanderung oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.

    .. grundsätzlich werden auch hier die 6 Monate wie im AufenthG erwähnt.


    Der nächsten 2 Absätze besagen, dass die NE auch bei Ausländern erlischt, die mindestens 15 Jahre in D gelebt haben.. Diese Gruppe kann offenbar aber nicht ihren Lebensunterhalt nachweisen.. daher erlöscht die NE trotz 15 Jahre D und Alter > 60...

    Wo die 12 Monate hergenommen werden, weiß ich nicht. Möglicherweise irgendeine Verordnung, weil die 6 Monate dann für Betroffene etwas zu hart erscheinen mag....