MartinHA/Deutsch A1 bei FZV .. Vermögensausgleich

  • Hallo,


    ich habe mal eine kurze Frage bezgl. A1 beim Beantragen das FZV:


    Meine Verlobte hat im letzten Jahr im August die Prüfung A2 bestanden.

    Wir werden jetzt im Sommer heiraten, wahrscheinlich in Dänemark, da bin ich aber noch in Diskussionen.

    Sie wird dann wohl wieder zurück müssen und das FZV beantragen, für das ja auch A1 gefordert ist, was aber nicht älter als ein Jahr sein darf.


    Frage: gilt das Datum für die A1 Prüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung, dann könnte es reichen oder gilt das Datum der Visaerstellung, dann könnte es zu spät sein.


    Danke für Antworten


    Martin


    edit

    ich habe deinen Fall mal in diesem thread zusammengefasst

    hge

  • Hi :). Ab Antragsstellung . Allerdings gilt diese Regel eigentlich nur für a1, da man das "wissen" ja schnell vergessen kann. Wenn sie a2 hat sollte es sogar länger gehen. Es gibt da aber keine festen Vorgaben. Wenn sie jetzt schon a2 hat nützt nützt doch die Zeit und lernt bis b1 kann könnt ihr euch das Integrationskurs gedöns in D sparen.

  • Hi,


    danke für die schnelle Antwort. Muss sie denn einen Integrationskurs machen? Ich habe gelesen, das sowas für Asylbewerber verpflichtend gemacht werden kann, aber das ist sie ja nicht.

    A2 haben wie gemeinsam erarbeitet, wir hatten ein Buch zum Deutschlernen auf englisch, das hat echt geholfen. Aber B1 ist doch schon recht komplex.


    Martin

  • In der Regel wird sie von der ABH nach Einreise zum IntegrationsKurs verpflichtet. Selbst wenn nicht macht es Sinn den zu machen, denn für Niederlassungserlaubnis - also unbefristeten AT oder Einbürgerung braucht sie sowieso dann b1 Niveau.

  • Nein, sorry, war vielleicht mißverständlich. Sie hat in Cebu bei Telc die Prüfung abgelegt, also alles ok.

    Das Lehrbuch war aber auf englisch, also die erklärenden Texte. Learn German A2, ich weiß leider nicht mehr den Verlag. Habe ich aber in Münster in einer Buchhandlung erworben.

  • Bis zur Niederlassung ist es ja noch eine Weile und bis dahin lebt und arbeitet sie hier und wird dann die Sprache schnell lernen, da bin ich mir sicher.

    Meine Ex kommt aus USA. Als sie neu hier war, hatte ich gesagt, sie habe den Schalk im Nacken. Sie machte daraus: Ich habe Schalke im Hals...


    Deutsch ist schon nicht einfach!

  • Ich habe nochmal genauer nachgelesen im Visa Handbuch des AA ab Seite 532:


    https://www.auswaertiges-amt.d…ca/visumhandbuch-data.pdfpasted-from-clipboard.png


    also dass dies sich dies nur auf A1 bezieht siehe ich leider doch nicht. Nur steht eben auch "in der Regel"... ich weiß nicht vllt. hat jemand hier

    Erfahrungen wie die DBM es handhabt bei A2?


    Ansonsten könnte es eventuell sinnvoll sein sofern es knapp wird dass sie einfach in Manila (oder wenn sie dann ja für DK Hochzeit mit Schengen Visum hier ist) nochmal den A1 Test macht. Gerade in D gibts je nach Stadt sogar A1 Tests jede Woche beim Goethe Institut.

  • In einem solchen Fall (A1/A2 bei Antragstellung < 1 Jahr alt), dass die DBM entweder das einfach so akzeptiert oder möglicherweise ein paar einfache Fragen in Deutsch stellt..


    Wir haben es ja bei A1 und danach A2 nicht mit einer Wiederholung zu tun, sondern mit einen Aufbaukurs .... das müsste ja auch berücksichtigt werden. Ich würde mir da keine Sorgen machen, gerade dann, wenn ihr deutsch noch einigermaßen präsent ist.


    Warum bei Wiederholung von A1 nur das älteste A1-Zertifikat anerkannt wird, weiß der Geier.. ist für mich im Augenblick nicht besonders logisch. Vielleicht hat jemand eine Erklärung.

  • hge da steht ja "Module". Also wenn ich vor 2 Jahren lesen und schreiben bestanden habe, dann nur sprechen ein Jahr später wiederhole gilt das Zertifikat natürlich trotzdem als schon 1 Jahr alt wenn lesen und schreiben schon 1 Jahr her war.


    Wobei man bei göthe glaube ich auch es ist gar nicht möglich ist bei a1 einzelne Module zu wiederholen separat. Bei b1 aber schon und vllt bei anderen Anbietern auch.

  • da steht ja "Module". Also wenn ich vor 2 Jahren lesen und schreiben bestanden habe, dann nur sprechen ein Jahr später wiederhole gilt das Zertifikat natürlich trotzdem als schon 1 Jahr alt wenn lesen und schreiben schon 1 Jahr her war.

    .. das wäre möglich, dass es so gemeint ist.. aber es trifft ja nicht auf den Fall des TS zu...


    Ich denke, wenn sie vor August den Antrag auf FZ einreicht, dürfte nichts passieren.. außer das möglicherweise ein Mitarbeiter des Konsulats fragt: "Wo wohnen Sie .." oder ähnliches....

  • Ich bin immer noch bei dem Thema "möglicherweise Frist vom Sprachzeugnis abgelaufen" und habe dieses gefunden:


    https://www.bamf.de/SharedDocs…blob=publicationFile&v=18


    Dort steht, wenn die zweifelsfrei den Eindruck erweckt, dass sie einfaches Deutsch versteht, braucht sie kein Sprachzeugniss. Das ist aber natürlich Ermessenssache des Botschaftmitarbeiters.

    Irgendwo habe ich mal die Fragen gelesen, die dort gestellt werden, ich habe es aber nicht mehr gefunden. Vielleicht kann sich ja jemand daran erinnern, ich wäre dankbar für einen Tipp oder Link.

    Wir haben übrigens unseren Plan geändert, es wird jetzt in D geheiratet. Ist zwar umständlicher, aber auch nicht viel schlechter als in DE und vor allem die günstigste Version.

  • Irgendwo habe ich mal die Fragen gelesen, die dort gestellt werden, ich habe es aber nicht mehr gefunden. Vielleicht kann sich ja jemand daran erinnern, ich wäre dankbar für einen Tipp oder Link.

    Fast jeder Konsularbeamte fängt mit der Frage an: "Wie heißen Sie?"... und dann stellt er weiter einfachste Fragen, wie: "Wo wohnen Sie?" bis hin zu Fragen nach den Bezeichnungen der Verwandten... (Mutter, Vater, Bruder, Schwester...) Spätestens jetzt, weiß jeder Beamte, ob der Antragsteller mindestens rudimentäres Deutsch versteht... habe ich früher nicht anders gemacht, und so gilt es auch noch heute...


    z.B. auf die beliebte Frage: "Wie sind sie hier hergekommen?" reicht vollkommen "Ich bin mit dem Bus (Zug/Taxi...) gekommen" aus... (denn der Antragsteller muss die Redewendung "hier hergekommen" verstanden haben)


    Die "Kür" besteht der Antragsteller, wenn er mindestens zwei oder drei verständliche Sätze (mit verständlich ist nicht die korrekte Grammatik gemeint... irrelevant für den Test) zu seinem Leben aufsagen kann. Dann wird durchgewinkt... rudimentäres Deutsch ist aber auch (meistens) ausreichend...


    Und für die "Wortverdreher":

    Wie immer, wenn ich hier etwas schreibe: Ich gebe ausschließlich meine eigene Einschätzung und Meinung aus meiner eigenen Erfahrung zum Besten!

  • Ich bedanke mich für deinen Beitrag, ich werde jetzt mit Madam üben! Ich bin mir jetzt sicher, dass ich mir die Kosten für einen nachträglichen A1 sparen kann.

  • Hallo,


    das Annullment meiner Holden ist jetzt durch und wir gehen die Hohzeit in D an.

    Ich habe darauf hin das lokale Standesamt angefragt, welche Dokumente dafür notwendig sind.

    Die meisten sind verstandlich, eines bereitet mir Kopfzerbrechen:


    -Nachweis, dass die Auflosung der Ehe einschlieBlich der Vermogensauseinandersetzung registriert wurden - mit Ubersetzung


    Was ist dieser Passus " Vermogensauseinandersetzung", wie soll man das beibringen?


    Für Hilfe bin ich dankbar


    Martin

  • Sieht nach Regelung der Vermögensfragen laut Google aus. Der Begriff ist hier wohl wörtlich zu verstehen, das Vermögen soll auseinander gesetzt werden. Laut Google geht das einvernehmlich oder per Gerichtsentscheid, wahrscheinlich bei Scheidung. Google lieber selbst, dann bekommst du ein besseres Bild. Da das aber ein Annulment war, könnte das hier kompliziert werden. Im Zweifel einen Anwalt in beiden Ländern fragen.

  • Stichwort "Conjugal Property"


    How to Claim Conjugal Property After Annulment or Nullity of Marriage


    Wenn es kein solches separates Verfahren gegeben hat, dann war ja dann auch nichts zu holen, bzw keiner der Partner war an einem solchen Verfahren interessiert.


    Vielleicht ist aber da schon im Anullment Urteil etwas über das zu trennende Vermögen erwähnt.


    Generell ist die Trennung des Vermögens für die Beurteilung des Anullments unerheblich. denn wenn das Anullment rechtskräftig ist, ist die Frau damit frei für eine nächste Eheschließung. Jedenfalls ein möglicherweise ausstehendes Verfahren über die Trennung des gemeinsamen Vermögens dürfte kein Hindernis für eine erneute Eheschließung sein.


    Ich würde einfach das übersetzte rechtskräftige urteil vorlegen..



    PS:


    Einen indirekten Hinweis gibt das OLG Köln für das Befreiungsverfahren (Philippinen)




    . es wird also da alles aufgezählt, was es beim Anullment hätte geben können. Wenn es das nicht gibt, kann man ja nichts vorlegen.

  • hge

    Changed the title of the thread from “Deutsch A1 bei FZV” to “MartinHA/Deutsch A1 bei FZV .. Vermögensausgleich”.
  • Hallo,


    ich bedanke mich für die Messages.

    Wenn das Urteil formuliert ist, werde ich mich ggf. noch mal melden.

    Das annullment hat übrigens 7 Jahre gedautert...


    MfG


    Martin

  • Hi,


    ich bin wieder bei dem Nachweis von A1 für die Beantragung zum Heiratsvisum


    Heute steht auf der Seite der DBM

    A1 Deutschzertifikat einer ALTE-zertifizierten Sprachschule (Goethe Institut, ÖSD, telc, TestDaf, ECL), nicht älter als 1 Jahr. Die Vorlage eines Deutschzertifikats ist nicht erforderlich, wenn Ihr Verlobter ein Unionsbürger ist. Unionsbürger sind in Deutschland wohnhafte Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben.


    Da ist also nicht mehr die Rede von Ausnahmen, A1 muss vorgelegt werden oder sehe ich das falsch?


    Ich hatte mich zu diesem Thema schon mal gemeldet, aber diese Regelungen ändern sich ja schon mal. Ich möchte nur sicher gehen, das ich auf dem neusten Stand bin.


    Danke


    Martin