Verpflichtungserklärung für Heiratsvisum in München

  • dann hast du sicherlich eine bessere erklärung, warum bei der VE zur eheschliessung das SGB II anwendung findet.


    die prüfung der bonität ist defintiv nicht nur auf 90 tage ausgerichtet!

    Nein, dafür habe ich keine Erklärung .. die wird mE fälschlicherweise angewendet, weil man die VE für Eheschließung nach den Maßstäben eines Langzeitaufenthaltes bewertet. Wenn ich zB für einen Studenten eine VE abgeben will, der 1 Jahr hier studieren will, dann ich das ja auch völlig in Ordnung.


    Aber das gilt mE nicht für Eheschließung... denn nach der Eheschließung ist die VE für den Staat wertlos .. genauso wie für die Frau, die schon verheiratet ohne VE einreist.


    Ums klar zu machen: Ich sehe ein, dass eine VE generell sinnvoll ist, aber sie darf nicht einkommensmäßig so betrachtet werden, dass dahinter ein Langzeitaufenthalt steht.

  • ich kann deine gedanken gut nachvollziehen und stimme deiner logik auch zu.


    aber fälschlich wird da nichts angewendet!


    die ABHs handeln nur nach der vorgabe des BMI zur verwendung des bundeseinheitlichen formulars zur VE:


    https://www.nuernberg.de/imper…merkblatt_bmi_deutsch.pdf


    auf seite 11 unten sind die vorgaben des BMI für den fall einer einreise zur eheschliessung zu finden.


    den ABHs bleibt da also gar kein spielraum, die VE anders zu behandeln.

  • Der sich Verpflichtende haftet nach § 66, 67, 68 ggf. für die Rücktransports- bzw. Acbschiebungskosten sowie für die Dauer von fünf Jahren für den Lebensunterhalt autgewandten öffentliche Mittel.


    Der Haftungsumfang ist insofern grundsätzlich nicht abhängig von der Art des erteilten Visums und kann insofern für sich genommen eine abweichende Berechnung nicht begründen.


    Das von @Mangoe Joe verlinkte Merkblatt des BMI bringt hier jedoch in der Tat "Licht ins Dunkel". Begründet wird die abweichende Berechnungsmethode hier damit, dass im Falle des Familiennachzugs und der Einreise zum Zweck der Eheschließung (im letztgenannten Fall qua Rechtsfiktion) als "Bedarfsgemeinschaft" nach Maßgabe des Sozialversicherungsrechts behandelt werden. - Ob dies sachgerecht erscheint, ist eine andere Frage, da bspw. ja für die Krankenversicherung bis zur Hochzeit abweichende Regelungen gelten, es erklärt aber warum seitens der ABH abweichend berechnet wird. Mit der Frage lang- oder kurzfristig, hat dies insofern nichts zu tun.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Das von @Mangoe Joe verlinkte Merkblatt des BMI bringt hier jedoch in der Tat "Licht ins Dunkel". Begründet wird die abweichende Berechnungsmethode hier damit, dass im Falle des Familiennachzugs und der Einreise zum Zweck der Eheschließung (im letztgenannten Fall qua Rechtsfiktion) als "Bedarfsgemeinschaft" nach Maßgabe des Sozialversicherungsrechts behandelt werden. - Ob dies sachgerecht erscheint, ist eine andere Frage, da bspw. ja für die Krankenversicherung bis zur Hochzeit abweichende Regelungen gelten, es erklärt aber warum seitens der ABH abweichend berechnet wird. Mit der Frage lang- oder kurzfristig, hat dies insofern nichts zu tun.


    ganz richtig! die fiktive bedarsfgemeinschaft hatte ich bereits in einem anderen thread, der dasselbe thema behandelte, ins spiel gebracht.


    und hier schliesst sich dann auch wieder der kreis zum "langfristigen" aufenthalt.


    die bedarfsgemeinschaft exisitiert ja eigentlich erst nach der hochzeit und dann auch auf dauer.

    und somit bewirkt die VE eben doch die langfristige sicherung des lebensunterhalts ohne sozialbezüge.

    auch wenn es das gesetz anders vorsieht. ;-)

  • die bedarfsgemeinschaft exisitiert ja eigentlich erst nach der hochzeit und dann auch auf dauer.

    und somit bewirkt die VE eben doch die langfrisitge sicherung des lebensunterhalts ohne sozialbezüge.

    auch wenn es das gesetz anders vorsieht

    Ich finde das eigentlich sehr gut...ist hier in Kanada ähnlich! Der Sponsor haftet so lange (auch bei Hochzeit), bis es ein "eigenständiges" permanenten Aufenthaltsrecht gibt!

    Auch eine Ehe birgt ja keine 5 jahre Sicherheit...gerade mit einem Menschen aus anderer Kultur

    Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll :hi

  • die bedarfsgemeinschaft exisitiert ja eigentlich erst nach der hochzeit und dann auch auf dauer.

    und somit bewirkt die VE eben doch die langfristige sicherung des lebensunterhalts ohne sozialbezüge.

    erstem Satz stimme ich zu..


    zweitem Satz nicht ganz: die VE soll eben nur für die Einreise gelten, aber nicht sicherstellen, dass nach der Einreise die Bedarfsgemeinschaft keine soziale Unterstützung benötigt. Dass dieses Vorgehen der ABH dies aber bewirkt, wird so sein. Denn im Negativfall wird ja die Einreise verweigert. Das ist aber mE eine "missbräuchliche" Anwendung der VE.. Es kann also sein, dass jemand für seine Freundin eine VE für ein SchengenVisum bekommt, aber nicht für ein Heiratsvisum... Aber heiratet er im Ausland geht's ganz ohne VE ... sorry, irgendwas stimmt da nicht ... So sehr ich diejenigen verstehen kann, die generell einen Zuzug ins Sozialsystem verhindern wollen, aber es gibt im deutschen Grundgesetz den Artikel 6 GG, der Ehe und Familie unter besonderem Schutz stellt. (den übrigens nicht alle Staaten haben) ...

  • willkommen in der realität!


    natürlich werden die antragsteller auf gut deutsch "beschissen" und deren rechte beschnitten.


    aber das ist doch heutzutage in allen bereichen so.


    es werden von den politikern nur noch schlupflöcher ausgenutzt, um deren eigenen willen durchzusetzen.

    siehe z.b. schuldenbremse oder zurückweisung an der bundesgrenze. jeder macht, was ihm gefällt

    und biegt sich die auslegung der geltenden gesetze passend zurecht.

    und wenn das jemand anderem nicht gefällt, kann er ja klagen. so arbeitet unsere bürokratie heute nun mal.

  • hge


    Da hast Du in Sachen Bedarfsgemeinschaft m.E. völlig Recht. Die "Fiktion" gilt ja nur bis zur Eheschließung, ist dann keine Fiktion mehr und die VE "Geschichte".


    Das "Risiko" aus Sicht des Staates, dass eine Situation eintritt, in der die VE "greift" ist insofern nicht höher als bei einem 90 Tägigen Tourivisum. Die VE schützt den Staat natürlich auch davor, das etwas "schief geht", bspw. dass ein Tourist sein Schengenvisum überzieht oder dass ein(e) Verlobte(r) nicht heiratet und unerlaubt in D bleibt.


    Da würde ich aber sagen, dass das Risiko im Fall des Hochzeitsvisums - bei dem jemand einen legalen Daueraufenthalt "in greifbarer Nähe" hat, statistisch jedenfalls kaum größer sein kann, als bei einem Touristen, der feststellt "ist eigentlich ganz nett hier"...


    Insofern ist es sachchlich m.E. nicht gerechtfertigt, wenn die materiellen Voraussetzungen, in Form höherer Einkommenserfordernis, beim Hochzeitsvisum die eines Schengenvisums übersteigen. M.E. sitzt das BMI insofer "falsch rum auf dem Pferd". Aber das bekäme man vermutlich tatsächlich nur auf dem Klageweg geändert und auch dort würde ich die Chancen eher gering sehen.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer