Erbitte Hilfe zum Visum "Familienzusammenführung zum ungeborenen deutschen Kind" m

  • Das Visumhandbuch ist eine Verwaltungsanweisung des Auswärtigen Amtes, die Aallgemeine Verwaltungsvorschrift eine Verwaltungsanweisung des Innenministeriums. Beide sind eine Auslegung des AufhG, richten sich jedoch an unterschiedliche Bereiche der rechtlich als Einheit zu betrachtenden Verwaltung.

    AufenthG ist die Aufragsverwaltung der Länder für den Bund. Deshalb muss das AVV vom als Rechtsverordnung vom Bundesrat genehmigt werden. Seit 17 Jahren gibt es damit keine Rechtsverordnung mehr die vom Bundesrat genehmigt wurde. Dei Anweisunge des BMI sind für die Länder nicht verbindlich. Heißt seit 17 Jahren gibt es kein Verbindlichen Weisungen des Bundes für die Länder was AuenthG betrifft. Und ja das ist so gewollt damit jedes Land oder sogar ABH eigene Regelungen zuungunsten von Ausländern treffen kann.

    Das AufhG ist ein Bundesgesetz und insoweit in ganz Deutschland gültig und wie schon zuvor geschrieben haben "normiterpretierende Verwaltungsvorschriften" haben keinen normsetzenden Charakter. Gleichwoh hat der Bundesrat der allg. Verwaltungsvorschrift zum AufhG azuletzt m 26. Oktober 2009 (sofern ich nicht falsche Informationen habe) zugesetimmt, insofern gilt dies Verwaltungsvorschrift bundesweit. Aber noch einmaöl betont, handelt es sich nicht um eine autonome Rechtssetuzung, sonder lediglich um einen Akt, der die einheitliche Anwendung von Bundesrecht in den Ländern sicherstellen soll.


    Ich denke aber auch, dass wir hier den Faden nicht überspannen und uns nicht in juristischen Detauldiskussionen verlieren sollten (auch wenn ich persönlich durchaus Lust darauf hätte aber darum geht es hier nicht).


    :-)

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Aber noch einmaöl betont, handelt es sich nicht um eine autonome Rechtssetuzung, sonder lediglich um einen Akt, der die einheitliche Anwendung von Bundesrecht in den Ländern sicherstellen soll.

    Auch wenn die AVV von 2009 diejenige ist, denen die staatlichen Organe zugestimmt haben, denk ich nicht, dass diese Visum-Handbücher irrelevant sind. Sie verstehen sich als Ergänzung zu früheren Verwaltungsvorschriften. Es gibt sogar schon ein Handbuch von Februar 2026, indem der Wegfall der Remonstration erwähnt ist:


    visumhandbuch-data.pdf


    Natürlich sind Verwaltungsvorschriften und Handbücher keine gesetzlichen Grundlagen. Vor den Gerichten zählt einzig und allein der Gesetzestext


    Ich denke aber auch, dass wir hier den Faden nicht überspannen und uns nicht in juristischen Detauldiskussionen verlieren sollten

    stimme ich dir zu .. aber manchmal macht es Spass :)

  • hge


    Um den Spass weiter zu fördern:


    Natürlich ist das Visumshandbuch nicht irrelevant. Es handelt sich wie bei der allg.VwV wie gesagt um eine "norminterpretierende Verwaltungsvorschrift". Rechtlich stehen beide - ohne dass ich das jetzt abschließend geprüft hätte - auf der selben Ebene. Sie richten sich halt an unterschiedliche Anwenderkreise, einmal an die Auslandsvertretungen und einmal an die ABHs. Da nur die allg. VwV "föderalismusrelevant" ist, musste auch nur dort der Bundesrat zustimmen.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


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