Das Visumhandbuch ist eine Verwaltungsanweisung des Auswärtigen Amtes, die Aallgemeine Verwaltungsvorschrift eine Verwaltungsanweisung des Innenministeriums. Beide sind eine Auslegung des AufhG, richten sich jedoch an unterschiedliche Bereiche der rechtlich als Einheit zu betrachtenden Verwaltung.
AufenthG ist die Aufragsverwaltung der Länder für den Bund. Deshalb muss das AVV vom als Rechtsverordnung vom Bundesrat genehmigt werden. Seit 17 Jahren gibt es damit keine Rechtsverordnung mehr die vom Bundesrat genehmigt wurde. Dei Anweisunge des BMI sind für die Länder nicht verbindlich. Heißt seit 17 Jahren gibt es kein Verbindlichen Weisungen des Bundes für die Länder was AuenthG betrifft. Und ja das ist so gewollt damit jedes Land oder sogar ABH eigene Regelungen zuungunsten von Ausländern treffen kann.
Das AufhG ist ein Bundesgesetz und insoweit in ganz Deutschland gültig und wie schon zuvor geschrieben haben "normiterpretierende Verwaltungsvorschriften" haben keinen normsetzenden Charakter. Gleichwoh hat der Bundesrat der allg. Verwaltungsvorschrift zum AufhG azuletzt m 26. Oktober 2009 (sofern ich nicht falsche Informationen habe) zugesetimmt, insofern gilt dies Verwaltungsvorschrift bundesweit. Aber noch einmaöl betont, handelt es sich nicht um eine autonome Rechtssetuzung, sonder lediglich um einen Akt, der die einheitliche Anwendung von Bundesrecht in den Ländern sicherstellen soll.
Ich denke aber auch, dass wir hier den Faden nicht überspannen und uns nicht in juristischen Detauldiskussionen verlieren sollten (auch wenn ich persönlich durchaus Lust darauf hätte aber darum geht es hier nicht).
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