dennisutot/Nationales Visum zur Eheschließung mit anschließendem dauerhaftem Aufenthalt

  • Mango Joe  hge  Once

    Ich kann ein Update geben. Nach mehreren E-Mails und telefonischen Kontaktaufnahmen habe ich Kontakt mit einer sehr hilfsbereiten und kooperativen Sachbearbeiterin erhalten. Sie nimmt sich meinen Fall an und hat mir einen Termin am 2.6. gegeben. Sie hat mir erklärt, dass sehr wohl ein Dritter die VE abgeben darf, und die andere Sachbearbeiterin "Schwachsinn" erzählt hat. Laut ihrer Aussage sei diese ein "Volltrottel" 😄. Sie hat mir nur noch mal erläutert, was für eine Verpflichtung mein Bürge eingehen würde und wenn er sich dessen bewusst ist, dass sie die VE ausstellen würde. Damit wäre also endlich alles geregelt und die meisten eurer Vermutungen haben sich bewahrheitet.

    Meine nächste Frage wäre, wie lange die Bearbeitungszeit nun wäre? Wir haben den Termin für das Visum am 15.6. online vereinbart, wann könnten wir ungefähr mit der Erteilung des Visums rechnen? Late registration liegt beispielsweise nicht vor, die Dokumente wurden ja auch schon durch das OLG Verfahren bearbeitet und als legitim festgestellt.

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe :)

  • danke für die rückmeldung und klarstellung.


    allerdings ist dann nicht nur die schnepfe von der ABH ein "volltrottel", sondern die DBM ja auch. ;-)


    es ist wie immer: viele köpfe = viele meinungen. und jeder macht, was er will.


    die bearbeitungsdauer fürs visum hängt stark von deiner ABH ab.

    wofür ist dein termin bei der ABH am 02.06.?


    wenn die VE immer noch im laufenden visumverfahren gemacht wedren soll,

    brauchst du ja einen termin bei der ABH für die VE erst nachdem das visum beantragt wurde.


    ausserdem wird die ABH dich wahrscheinlich zur prüfung deiner lebensverhältnisse zu einem interview einladen.


    in einem anderen thread wurde von einer bearbeitungszeit von nur 72 stunden berichtet:


    Visum nach 72 Stunden- Erfahrungsbericht - Visum zur Eheschließung in Deutschland


    das halte ich allerdings für einen absolute ausnahme und deckt sich keineswegs mit den bisherigen erfahrungen hier.

  • allerdings ist dann nicht nur die schnepfe von der ABH ein "volltrottel", sondern die DBM ja auch. ;-)

    Ich hatte mich ja bereits verwundert über diese Antwort der DBM geäußert und spekuliert, dass diese Antwort möglicherweise von einer Ortskraft gekommen ist und keineswegs vom Leiter der Visumsabteilung.

    wenn die VE immer noch im laufenden visumverfahren gemacht wedren soll,

    brauchst du ja einen termin bei der ABH für die VE erst nachdem das visum beantragt wurde.

    .. es bleibt aber dabei, dass die DBM die VE bei Antragsabgabe nicht unbedingt braucht.. sie kann auch nachher bei der ABH abgegeben werden.

    ausserdem wird die ABH dich wahrscheinlich zur prüfung deiner lebensverhältnisse zu einem interview einladen.

    Bei einem Zuzug zu Deutschen an sich nicht nötig. Wird aber trotzdem (manchmal) gemacht, weil man Zuzug zu Deutschen und Ausländern über einen Kamm schert.

    Für die VE muss natürlich jemand antreten; aber kann ja jetzt auch ein Dritter sein.

    in einem anderen thread wurde von einer bearbeitungszeit von nur 72 stunden berichtet:

    .. halte ich auch für einen Glücksfall!

  • Bei einem Zuzug zu Deutschen an sich nicht nötig. Wird aber trotzdem (manchmal) gemacht, weil man Zuzug zu Deutschen und Ausländern über einen Kamm schert.


    auf seite 240 des aktuellen visumshandbuchs wird darauf hingewiesen, dass es bei einem heiratsvisum keine ausnahmen von der sicherung des lebensuntehalts gibt:


    Quote

    Eheschließung bei anschließendem Daueraufenthalt

    ...


    2. Allgemeine Voraussetzungen gemäß Ehegattennachzug:

    Für den Einreisezweck "Eheschließung und anschließender dauerhafter Aufenthalt" kommt die Erteilung eines nationalen Visums gem. § 6 Abs. 3 AufenthG in Betracht, wenn der Zweck der Eheschließung in Deutschland unmittelbar nach Einreise erfüllt werden kann. Hierfür müssen zunächst die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (siehe auch Beitrag „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa“) vorliegen. Weiter sind - zusätzlich zu den spezifischen Erteilungsvoraussetzungen unter nachfolgend Ziffer 4 - die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug nach §§ 28, 30 AufenthG inzident zu prüfen, bspw. der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse und etwaige Ausnahmen hiervon (siehe Erläuterungen im Beitrag „Ehegattennachzug“). Die auf der besonderen Schutzwirkung des Art. 6 GG basierende Ausnahme vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG findet mangels vorheriger Eheschließung in diesen Fallkonstellationen keine Anwendung.


    somit ist die überprüfung der zukünftigen lebensverhältnisse auch bei einem deutschen ehegatten völlig korrekt. ;-)

  • somit ist die überprüfung der zukünftigen lebensverhältnisse auch bei einem deutschen ehegatten völlig korrekt.


    Der von dir verlinkte 72 Stunden Visums Artikel als Beispiel aus der Praxis:

    Genau das habe ich getan: Am Tag nach der Antragstellung bin ich direkt zur Ausländerbehörde gegangen. Ich war der festen Überzeugung das ich viel zu früh dran bin, wollte es aber trotzdem versuchen. Dienstags benötigt man bei uns keinen Termin, sondern zieht einfach eine Nummer. Zu diesem Zeitpunkt lag die Anfrage aus Manila bereits beim Sachbearbeiter vor. Er fragte kurz nach, ob noch alle Angaben aktuell seien und bestätigte die Anfrage anschließend sofort.

    Das sieht nicht nach einer umfangreichen Abfrage wegen "Sicherung des Lebensunterhaltes" aus ..


    werde mich später mit den Gesetzestexten befassen...

  • Das sieht nicht nach einer umfangreichen Abfrage wegen "Sicherung des Lebensunterhaltes" aus ..


    in diesem fall hat die verlobte selbst die VE abgegeben. somit erfolgte ja bereits eine prüfung der lebenssituation bei der VE. ;-)

    Genau so ist es. Die Prüfung der Lebenssituation folgte umfangreich bei Abgabe der VE. Ich habe vorsichtshalber nochmal alles mitgenommen, auch aktuell für diesen Monat, das war aber gar nicht nötig. Wichtig war vor allem, wo wir wohnen werden. Das habe ich nochmal mündlich bestätigt. Mietvertrag und alles lag aber bereits vor. Nochmal vorzeigen musste ich nichts.



    Bezüglich Prüfung der Lebensverhältnisse: Mir ist es damals vor Abgabe der VE von der Ausländerbehörde so erklärt wurden, dass es nicht geprüft wird, falls wir bereits verheiratet wären und ein Zuzug zum Ehegatten stattfindet, also Familiennachzug. Solange wir nicht verheiratet sind wird die Lebenssituation strenger geprüft und der Unterhalt muss sicher gestellt sein. Ich hatte damals noch ein bisschen weniger verdient als jetzt (es hat am Ende trotzdem gereicht) und der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde hatte mir noch geraten in Dänemark zu heiraten und dann den Weg das Nachzugs zu gehen falls es nicht gereicht hätte.

  • Genau so ist es. Die Prüfung der Lebenssituation folgte umfangreich bei Abgabe der VE. Ich habe vorsichtshalber nochmal alles mitgenommen, auch aktuell für diesen Monat, das war aber gar nicht nötig.

    Für die VE ist diese Prüfung ja auch erforderlich, auch wenn sie selbst die VE abgibt und dann muss eben Gehalt etc geprüft werden.


    Man kann natürlich argumentieren, dass dies auch gleich für die Zustimmung zum Visum gilt. Letzteres ist aber rein förmlich ein separater Vorgang.


    Das würde ja unter Umständen bedeuten, dass, wenn ein Dritter die VE abgibt, die Zustimmung zum Visum nicht gegeben werden kann, wenn der deutsche Partner nicht genug verdienen würde und somit die Zustimmung des Dritten ja obsolet wäre... denn der Dritte kann ja nicht darauf geprüft werden, ob er auch für die Versorgung des ausländischen Partners während der Ehe aufkommen wird. Wie an anderer Stelle geschrieben wurde, dient die VE eh nur zur Absicherung von Einreise bis zur Eheschluießung.

  • Ich bin tatsächlich anders belehrt wurden, weil es einige Zeit im Raum stand, ob ein Dritter die VE durchführen muss für uns und ich eben auch gesagt habe, das es bei Eheschließung ja obsolet wird. Dem ist aber laut Aussage des Sachbearbeiters der ABH nicht so. Bedeutet , wäre die VE durch einen Dritten gemacht wurden ist sie 5 Jahre gültig, so oder so. Ich bin natürlich als Ehepartner vorrangig unterhaltspflichtig, aber wenn ich jetzt in einen SGBII/III Bedarf rutschen sollte und meine Ehefrau auch, so bleibt die Dritte Person meiner Ehepartnerin unterhaltspflichtig für 5 Jahre. Da wir eine Bedarfsgemeinschaft bilden wäre es auch für mich schwierig SGB2 Leistungen in Anspruch zu nehmen, da dann auch die Dritte Person haften würde.


    Ich hatte diese Infos vorher noch gar nicht so verstanden und auch bis jetzt nicht auf Herz und Nieren überprüft. Was aber möglich ist, laut Aussage der ABH, die VE zu übertragen sobald der Ehepartner eine entsprechende Bonität vorweisen kann. Ob dann ausgezahlte SGBII-Leistungen zurück gefordert werden können entschließt sich mir aber nicht.


    Im großen und ganzen befürchte ich das jede ABH hier zum Teil ein anderes "Wissen" anwendet.

  • Das würde ja unter Umständen bedeuten, dass, wenn ein Dritter die VE abgibt, die Zustimmung zum Visum nicht gegeben werden kann, wenn der deutsche Partner nicht genug verdienen würde und somit die Zustimmung des Dritten ja obsolet wäre... denn der Dritte kann ja nicht darauf geprüft werden, ob er auch für die Versorgung des ausländischen Partners während der Ehe aufkommen wird. Wie an anderer Stelle geschrieben wurde, dient die VE eh nur zur Absicherung von Einreise bis zur Eheschluießung.


    die VE (gültig bis zum tag der heirat) und die langfristige sicherung des lebensunterhalts des ehepaares sind doch zwei paar schuhe.


    die ABHs handeln entsprechend der o.g. regelung im visumhandbuch.

    und @michelleintheph hat die praktische umsetzung ja nochmal vorbildlich geschildert:



    Bezüglich Prüfung der Lebensverhältnisse: Mir ist es damals vor Abgabe der VE von der Ausländerbehörde so erklärt wurden, dass es nicht geprüft wird, falls wir bereits verheiratet wären und ein Zuzug zum Ehegatten stattfindet, also Familiennachzug. Solange wir nicht verheiratet sind wird die Lebenssituation strenger geprüft und der Unterhalt muss sicher gestellt sein. Ich hatte damals noch ein bisschen weniger verdient als jetzt (es hat am Ende trotzdem gereicht) und der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde hatte mir noch geraten in Dänemark zu heiraten und dann den Weg das Nachzugs zu gehen falls es nicht gereicht hätte.

  • Ich bin natürlich als Ehepartner vorrangig unterhaltspflichtig, aber wenn ich jetzt in einen SGBII/III Bedarf rutschen sollte und meine Ehefrau auch

    Ja: als ehepartner hast du praktisch eine "standige VE"; aber auch umgekehrt. Die Ehepartner sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.

    Daher macht eine VE von welcher Seite auch immer gegeben nach der Heirat keinen Sinn ..

    so bleibt die Dritte Person meiner Ehepartnerin unterhaltspflichtig für 5 Jahre.


    Nein, diese Info ist definitiv falsch .. (es würde nur gelten, wenn ihr hier nicht heiraten würdet und sie illegal hier wäre)


    Aber ansonsten gilt die VE nur bis dass ein neuer AT erteilt wurde



    Quote

    Innerhalb dieser Drei- bzw. Fünfjahresfrist endet die Wirkung der Verpflichtungserklärung gemäß dem bundeseinheitlichen Formular im Falle einer Ausreisepflicht erst mit der endgültigen Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus der Bundesrepublik Deutschland und sonst mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Drittstaatsangehörigen zu einem anderen Zweck als demjenigen, für die die Verpflichtung abgegeben wurde; seit dem 6. August 2016 gilt allerdings, dass dies ein Zweck außerhalb des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes sein muss (etwa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit). Das heißt, dass eine Verpflichtungserklärung nunmehr bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (fünfter Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) nicht erlischt.[3]

    Nach der Heirat bekommt sie die reguläre AE (zB für 3 jahre) und ab dem Zeitpunkt zählt keine VE mehr. Das wird auch so auf manchen Seiten von Botschaften dargestellt.. leider nicht auf der DBM.


    Verpflichtungserklärung (Ausländerrecht) – Wikipedia

  • Ich habe die Gesetzeslage inzwischen noch einmal ausführlich recherchiert und muss meine ursprüngliche Aussage absolut korrigieren.


    Die Information hatte ich damals 1:1 vom Sachbearbeiter übernommen. Vielen Dank für die ausführliche Erklärung und die wichtige Klarstellung.


    Bei meiner eigenen Recherche auf Grundlage deiner Hinweise habe ich festgestellt, dass die fortbestehende Verpflichtungserklärung insbesondere den Bereich Geflüchtete / Asyl bzw. humanitäre Aufenthaltstitel betrifft. Dort wurde die Rechtslage 2016 ausdrücklich angepasst.


    Beim Ehegattennachzug bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG scheint die Situation dagegen anders zu sein, weil hierbei ein anderer Aufenthaltszweck vorliegt.


    Meine Vermutung ist daher, dass der Sachbearbeiter die verschiedenen Fallgruppen möglicherweise miteinander verwechselt hat.

  • Beim Ehegattennachzug bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG scheint die Situation dagegen anders zu sein, weil hierbei ein anderer Aufenthaltszweck vorliegt.


    Meine Vermutung ist daher, dass der Sachbearbeiter die verschiedenen Fallgruppen möglicherweise miteinander verwechselt hat.

    So ist es ....


    Das war eine Lücke im Gesetz: Jemand machte für einen Asylbewerber eine VE; der reist ein, bekam irgendeinen anderen AT und der VE-Geber war raus aus der Verantwortung. Deswegen wurden die "humanitären" ATs rausgenommen.

    Der Termin zur Abgabe der VE ist am 2.6.

    Der Visumsantrag bei der Behörde in Manila am 15.6.

    .. dann kannst du ja die VE doch noch bei der DBM abgeben! So löst sich alles zum Guten auf :)