QuoteZudem gilt in Deutschland der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung.
Das wäre schön. Jedes Standesamt kann das so machen "wie es das will".
Die können alles akzeptieren, müssen aber nicht. Ich habe das mit unseren lokalen Standesamt durch.
In diesen Fall:
Das zuständige Standesamt fragen nach den Voraussetzungen nebst Rechtsgrundlage.
Die Unterlagen beschaffen und dort vorlegen. Die schicken das zum OLG und dann wird man sehen....
Man könnte sich auch auf 1-2 Interviews einstellen sodass die Behörden eine Scheinehe ausschließen.
So war es 2015 mit meiner Mamacita.
Sie musste direkt nach der Hochzeit ausreisen nach Mexiko und musste Papiere dort beantragen zur Familienzusammenführung. Da war nichts mit Visum/Aufenthaltserlaubnis umschreiben. Die letzten 9 Monate als ihre Aufenthaltserlaubnis vor der Hochzeit abgelaufen war - hatte sie eine Fiktionsbescheinigung die man mit guten Grund über Jahre alle 3 Monate verlängern lassen könnte. Meine Exfrau war damals als Sprachschülerin hier und hat sich dann entschieden mit mir die Ehe zu schließen. Das ist aber alles schon über 10 Jahre her.
Anbei ein Auszug meiner Mail an das lokale Standesamt weil die unsere Originalunterlagen nicht akzeptiert haben da eine Apostille fehlte... ... Nach deutschen Recht ist eine Apostille wie nachfolgend ausgeführt nice to have aber nicht Pflicht. Pflicht macht es nur das lokale Standesamt wenn es das will... kann aber auch auf eine Überbeglaubigung verzichten.
QuoteDisplay More…Wir berufen uns außerdem auf §§ 13 Abs. 4 Konsulargesetz.
4) Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).
Proof of Residence ist mit einer Prägung versehen was die Echtheit garantiert und die Quittung für das Cenomar liegt Ihnen bereits vor. Entsprechen §§ 13 Abs. 4 Konsulargesetz liegt eine Anscheinsbeglaubigung vor ( Legalisierung im weiteren Sinne.)
Darüber hinaus muss ich mich wiederholen. Wir haben der Dame in der Embassy die 3 Papiere gegeben, + weitere Papiere, aus denen die Informationen hervorgehen die dem Antrag zu entnehmen sind (liegt Ihnen vor). (Kostete 84€). Wären die 3 eingereichten Dokumente fehlerhaft oder eine Kopie gewesen, hätten wir diesen Antrag nicht erhalten und keine 84€ bezahlt.
Darüber hinaus bezieht sich ihr Link auf § 438 Abs. 2 ZPO. Dazu ist folgendes zu sagen
… sofern Sie sich … auf die ZPO beziehen wollen dass nach § 438 Abs. 1 ZPO auch ohne weitere Formalität Dokumente als echt angesehen werden können.