Fragen zu eventueller Heirat zwischen einem Deutschen und einer Philippina in Deutschland

  • Quote

    Zudem gilt in Deutschland der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung.

    Das wäre schön. Jedes Standesamt kann das so machen "wie es das will".

    Die können alles akzeptieren, müssen aber nicht. Ich habe das mit unseren lokalen Standesamt durch.


    In diesen Fall:

    Das zuständige Standesamt fragen nach den Voraussetzungen nebst Rechtsgrundlage.

    Die Unterlagen beschaffen und dort vorlegen. Die schicken das zum OLG und dann wird man sehen....

    Man könnte sich auch auf 1-2 Interviews einstellen sodass die Behörden eine Scheinehe ausschließen.

    So war es 2015 mit meiner Mamacita.


    Sie musste direkt nach der Hochzeit ausreisen nach Mexiko und musste Papiere dort beantragen zur Familienzusammenführung. Da war nichts mit Visum/Aufenthaltserlaubnis umschreiben. Die letzten 9 Monate als ihre Aufenthaltserlaubnis vor der Hochzeit abgelaufen war - hatte sie eine Fiktionsbescheinigung die man mit guten Grund über Jahre alle 3 Monate verlängern lassen könnte. Meine Exfrau war damals als Sprachschülerin hier und hat sich dann entschieden mit mir die Ehe zu schließen. Das ist aber alles schon über 10 Jahre her.


    Anbei ein Auszug meiner Mail an das lokale Standesamt weil die unsere Originalunterlagen nicht akzeptiert haben da eine Apostille fehlte... ... Nach deutschen Recht ist eine Apostille wie nachfolgend ausgeführt nice to have aber nicht Pflicht. Pflicht macht es nur das lokale Standesamt wenn es das will... kann aber auch auf eine Überbeglaubigung verzichten.


  • ür die Ausstellung einer Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist die LCCM ja zudem nicht in jedem Fall erforderlich

    ich möchte mal erwähnen, dass ein LCCM, das den "strengen" Kriterien des deutschen BGBs entspricht dazu führt, dass das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des EZF total entfällt.. Da das offenbar nicht auf das LCCM des philippinischen Konsulats (oder der Botschaft) zutrifft, wird dieses LCCM im höchsten Fall als "schmückendes" Beiwerk betrachtet.. die meisten OLGs wollen es ja auch gar nicht sehen.

  • knuddlz


    Auch eine einheitliche Verwaltungspraxis kann sich im Zeitverlauf ändern. Das haben wir hier im Forum ja auch als Laien durchaus bereits beobachten können. Insbesondere der von Dir beschriebene Umstand des Ausreiseerfordernis, um ein FZV vom Heimatland aus zu beantragen wird heute wohl nicht mehr so rigeros gehandhabt wie noch vor zehn oder 15 Jahren.


    Und natürlich verbleibt dem Standesamt ein gebundenes Prüfermessen, etwa bei dem von Dir benannten Scheineheverdacht, Unklarheit über (ausländische) Vorehen, rechtlich unklare Namensführung, Zweifel an Urkunden usw. - Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass die Standesämter "Schalten und Walten" können wie sie wollen. Vielmehr gelten neben dem Vorrang des Gesetzes und dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot.


    Dies schließt natürlich nicht aus, dass Standesämter im Einzelfall dagegen verstoßen aber dan liegt eben eine zu monierende Amtspflichtsverletzung vor.


    Die oben dargelegten Rechtsgrunsätze gelten im Verhältnis staatliche Verwaltung gegenüber Bürgern bzw. Normadressaten immer. - Ich hatte in einem anderen Sachzusammenhang (steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen an Familienmitgliedern meiner Frau auf den Philippinen) zuletzt eine Diskussion mit dem hiesigen Finanzamt: Dem Anwendungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen zu § 33a EkStG vom 15. Oktober 2025 folgend, werden ab dem Erhebungszeitraum 2025 Unterhaltszahlungen nur noch dann anerkannt, sofern diese auf ein "Bankkonto" erfolgen, sog. "E-Wallets" erfüllten diese Anforderungen nicht. Das BMF stützt sich dabei auf das Jahressteuergesetz 2024. Bisher wurden in bestimmten Grenzen bspw. auch Barzahlungen anerkannt.


    Wir haben unserem Finanzamt deshalb dargelegt, dass der Gesetzgeber (Jahressteuergesetz 2024) lediglich die Überweisung auf ein "Konto", nicht aber auf ein "Bankkonto" zwingend vorschreibt und die Verwaltung insofern keine strengeren Anforderungen stellen darf (Vorrang des Gesetzes). Weiterhin haben wir argumentiert, dass die Kontendefinition der AEAO zu § 154 AO "E-Geld Konten" (aka "E-Wallets") ausdrücklich einschließt und bei der Anerkennung von Unterhaltszahlungen insofern keine abweichende bzw. engere Kontendefinition zugrundegelegt werden darf (Einheitlichkeit der Verwaltung). - Was soll ich sagen, das Finanzamt ist unserer Argumentation, trotz des klar abweichenden Wortlauts des Auslegungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen, ohne weitere Sachauseinandersetzung gefolgt.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • ür die Ausstellung einer Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist die LCCM ja zudem nicht in jedem Fall erforderlich

    ich möchte mal erwähnen, dass ein LCCM, das den "strengen" Kriterien des deutschen BGBs entspricht dazu führt, dass das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des EZF total entfällt.. Da das offenbar nicht auf das LCCM des philippinischen Konsulats (oder der Botschaft) zutrifft, wird dieses LCCM im höchsten Fall als "schmückendes" Beiwerk betrachtet.. die meisten OLGs wollen es ja auch gar nicht sehen.

    Es scheint ja in der rechtlichen Diskussion auch eine Rolle zu spielen, dass das LCCM bei philippinischen Staatsbürgern von der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ausgestellt wird und insofern in Frage steht, ob es sich dabei um ein "Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats" i.S.d. § 1309 BGB handelt. Im umgekehrten Fall ist es bekanntlich so, dass das Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, dass dann von der Botschaft nur in eine "LCCM" gleichsam und auch faktisch "übersetzt" wird. Aus Sicht des Empfängers (der philippinischen Municipally, welche die "Marriage License" ausstellt), ergibt sich indes kein Unterschied, sie verlässt sich auf ein durch die Deutsche Ausgestellte Dokument (und das lokale deutsche Standesamt dürfte reichlich egal sein).


    Seitens der Vertreter der in Deutschland praktizierten Verwaltungspraxis wird vorgetragen, es handele sich beim konsularischen (philippinischen) LCCM nicht um ein positives behördliches Prüfungsurteil über das Nichtbestehen jeglicher Ehehindernisse und ein CENOMAR sei lediglich ein Registerauszug über das Nicht-Auffinden eines Eheeintrags. Abgesehen von einer gewissen Überheblichkeit, die mit einer solchen Argumentation verbunden ist, ergibt sich spätestens in der vergleichenden Betrachtung ein nicht auszuräumender evidenter Wertungswiderspruch:

    - Einerseits erkennt die deutsche Verwaltung die konsularische LCCM nicht als Ehefähigkeitszeugnis i.S.d. §1309 Abs. 1 BGB an, obgleich sich die Befreiung des OLG auf die selben Urkunden (CENOMAR und GU ausgestellt durch die PSA - eine "Legalisation" erhöht den Informationsgehalt und die Verlässlichkeit der Urkunden nicht) stützen muss.


    - Auf der anderen Seite wird eine auf den Philippinen geschlossene Ehe, bei der sich die lokale Behörde auf exakt dieselben Urkunden der PSA stützt, ohne weiteres anerkannt (sofern die Ehe nicht gegen die deutsche "ordre public" verstößt, was im Falle der Philippinen praktisch ausgeschlossen sein dürfte).


    Bei der im Ausland geschlossenen Ehe wird dementsprechend dem Grundsatz "Lex loci actus" (der Ort bestimmt das Recht) der Vorrang eingeräumt und das Ergebnis (die "Ehe") anerkannt, während für eine Eheschließung in Deutschland aufgrund von Vorbehalten des deutschen Verfahrensrechts für Inlands-Eheschließungen de facto höhere (Verwaltungs)anforderungen gelten. - Logisch ist dies nicht zu begründen. Denn selbst wenn man der Argumentation, dass ein CENOMAR nicht mehr sein als die Bestätigung der Nichtauffindbarkeit eines Voreheeintrags sei folgen möchte, dann könnte auch ein OLG (Präsident) daran inhaltlich nichts ändern - stellt die Befreihung von der Beibringung eines Ehefähigkeits aber trotzdem aus...

    Recht sehr zu wünschen,


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  • Es mag makaber erscheinen aber da hat mal einer Glück gehabt. Der Staat wird es ab 2027 mit den staatlichen E Wallets nicht anders machen. Da funktioniert das dann gut. Wenn der Pöbel aber auf die selben Ressourcen zurückgreift wie der Staat dann wirds dünne. Das Problem ist häufig - Wenn 2 die selben guten Argumente haben, und der eine hat eine Waffe in der Hand ( Staat) na was denkst du wohl wie das ausgehen wird...


    Du hast einiges geschrieben wie es sein sollte. Danach geht es leider nicht immer. es kommt immer auf die Sachkunde des Mitarbeiters an und die " Hausinternen Dienstanweisungen" die einstweilen mit den Gesetz kollidieren. Ich habe sogar einen Brief von einer Behörde erhalten das ausschließlich nach Dienstanweisung gearbeitet würde ... ... das ganz offensichtlich bei näherer Betrachtung mit dem Gesetz kollidiert.


    Ich stecke ja mittendrin im Spousevisaverfahren bzw. meine Frau. Ich habe von der ABH nen Anruf bekommen und die hatten nach einer "Vermögensauskunft! gefragt. Dann musste ich denen erstmal mitteilen dass ich dies als deutscher gar nicht muss und sich dieses Gesetz auf Ausländer bezieht.


    Meine Erfahrung ist: Die Behörden die machens so, wie sie es immer gemacht haben. Weicht man auch nur nen Zehntel ab muss man argumentieren oder klagen. Das zieht sich übrigens durch ALLE Behörden und Gerichte mit denen ich Kontakt habe. Von der kleinen Sozialbehörde und Standesamt bis hin zum OLG. Es soll so nicht sein. Aber es ist leider so. Beim BVerG brauch man sich gar nicht erst beschweren oder beginnen zu argumentieren... Die sind eh taub und können sich ihre Fälle aussuchen und ablehnen ohne eine Begründung zu liefern. Aber so höfliches Behördendeutsch hatte ich noch nie :-)

  • knuddlz


    Sorry, aber mit auf Deiner Diktion "makaber" und "hat mal einer Glück gehabt" brauchen wir uns nicht weiter unterhaltem, das hat mit einer sachlichen Diskussion nichts zu tun. Ich habe beruflich jeden Tag mit Recht und Rechtssetzung zu tun, obgleich ich kein Jurist bin.


    Natürlich erkenne ich Deine momentane Situation an und bin da auch mal durch, eher unter erschwerten Bedingungen, denn meine jetzige Frau musste ein Annulment durchziehen. Ich wünsche Dir/Euch weiterhin viel Glück!

    Recht sehr zu wünschen,


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    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Wenn ein Gerichtsvollzieher eine VA für eine nicht titulierte Forderung verlangt, überschreitet er aus meiner Sicht ganz klar seine Kompetenzen. In meinem Fall hat er seine eigenen „Pennies“ bzw. von ihm selbst angesetzten Kosten faktisch wie einen vollstreckbaren Titel behandelt und unter Anderem auch auf dieser Grundlage die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangt. Damit hat er aus meiner Sicht Richter gespielt und die Gewaltenteilung aufgehoben: Er hat seine eigenen Pennies selbst als titulierte Forderung behandelt ohne einen Titel dafür zu haben. Das bezeichne ich, wenn ich das wollen würde als Verfassungshochverrat. Die Gewaltenteilung folgt aus Art. 20 Abs. 2 GG, die Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG. Der Gerichtsvollzieher ist kein Entscheidungsträger sondern nur der Kuli vom Gericht. Die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen ergeben sich aus §§ 704, 750, 802c ZPO. Vollstreckungskosten dürfen nach § 788 ZPO nur beigetrieben werden, soweit sie notwendig sind; gegen angesetzte Kosten ist insbesondere § 766 Abs. 2 ZPO einschlägig.


    Meine Vollstreckungserinnerung gegen die Abnahme der VA wurde nicht beschieden. Nach § 766 Abs. 1 ZPO entscheidet über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und das vom Gerichtsvollzieher einzuhaltende Verfahren das Vollstreckungsgericht. Rund fünf Wochen lagen meine Einwendungen vor. Trotzdem wurde weder vom Gericht noch vom Gerichtsvollzieher vor der weiteren Vollstreckung erkennbar darauf reagiert obwohl ein anderer Ort zur Abgabe der VA anberaumt hätte werden müssen.

    Zusätzlich wurde meine nachgewiesene Entschuldigung wegen eines unaufschiebbaren Termins für meinen Vermieter zur Sicherung der Immobilie und der Mitbewohner ignoriert. Nach § 802f Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 ZPO ist die Nichtabgabe der Vermögensauskunft nicht pflichtwidrig, wenn der Schuldner nachweist, dass er sie in diesem Termin nicht zu vertreten hat.


    Was passierte trotzdem? Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der VA. Dabei setzt § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO gerade voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Gegen die Eintragungsanordnung sieht § 882d ZPO ausdrücklich Widerspruch und die Möglichkeit einer einstweiligen Aussetzung vor.


    Eine vollständige und nachvollziehbare Forderungsaufstellung wurde ebenfalls nicht beigefügt. Ich wusste damit nicht einmal vollständig, für welche Positionen ich welchen Betrag bezahlen sollte. Gerade Vollstreckungskosten müssen überprüfbar sein (§ 788 ZPO, § 766 Abs. 2 ZPO, § 5 GvKostG).

    Die wirtschaftlichen Folgen waren erheblich: Mein Kreditlimit sank von knapp 7.000 € im Monat auf 300 €. Gleichzeitig muss ich als Privatversicherter etwa 900 € Medikamentenkosten vorfinanzieren die weder verhandelbar noch splittbar sind, darunter importierte, für mich alternativlose Medikamente, die quartalsweise beschafft werden müssen. Auch das Timing war perfekt da ich gerade in Manila war und die im The Medical City mal eben 60K PHP für 2 Nächste haben wollten die man natürlich gerade nicht mal eben in Cash auf Tasche hat. Und dann streikt die Kreditkarte....


    Und was geschah anschließend? AG, LG sowie die von mir eingeschalteten Gerichtspräsidenten hielten die Eintragung für gerechtfertigt. Den gesamten Vorgang habe ich außerdem der Staatsanwaltschaft geschildert. Dort wurde hinsichtlich der von mir angezeigten Vorgänge kein hinreichender Tatverdacht angenommen obwohl die Straftaten bereits begangen worden sind.


    Auf dem Papier garantiert Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz, Art. 20 Abs. 1 GG das Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 2 GG die demokratische Legitimation und Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 1 und 3 GG die Bindung der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht und Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör. Hinzu kommen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG.


    Unsere Rechte existieren nach meiner Erfahrung in solchen Situationen praktisch nur auf dem Papier. Was nützt ein gesetzlich garantiertes Recht, wenn man jahrelang kämpfen muss, damit es tatsächlich durchgesetzt wird? Und selbst wenn man nen Urteil hat ( beispielsweise vom 22.08.2024) - rennt man seine Kohlen hinterher die bis heute nicht vollständig eingetroffen sind wo doch Urteile per Gesetz zeitnah umgesetzt werden müssen. Denkst du an meine Erinnerungen hat auch nur einer die letzten 1,5 Jahre reagiert?



    Das ist kein theoretisches Konstrukt. Nach der mir vorliegenden Statistik dauern entsprechende Verfahren für bedürftige Leistungsbezieher im Durchschnitt rund zwei Jahre. Zwei Jahre, in denen ein Mensch, der auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist und bei Zuspruch unter dem Exitenzminimum leben muss, seine Rechte erst vor Gericht durchsetzen muss. Ich habe selbst genügend Aktenzeichen aus Sozialrecht, Zivilrecht und Strafsachen, um zu wissen, dass es sich bei meinen Erfahrungen nicht um einen einzigen Vorgang oder Zufall handelt.


    Ich darf mich finanziell am Ende aber auch nicht beschweren. Ich habe meinen eigenen Weg gewählt und der finanzielle Schnitt meiner Verfahren ist für mich bislang sogar NOCH positiv. Meine Krankheit und pflichtwidriges Verhalten staatlicher Stellen habe ich mir allerdings nicht ausgesucht. Und trotz der Vielzahl der Vorgänge habe ich bislang nicht erlebt, dass ein verantwortlicher Staatsbediensteter deswegen auch nur ernsthaft zur Verantwortung gezogen wurde.


    Von Stundungsanträgen, die seit Jahren unbearbeitet sind – teilweise seit rund 4,5 Jahren –, spreche ich dabei noch gar nicht. Hier prüfe ich inzwischen selbst, ob wegen unangemessener Verfahrensdauer Ansprüche nach § 198 GVG bestehen. § 198 GVG sieht gerade für überlange Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch vor; die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG ist dabei von besonderer Bedeutung.

    Und dann versucht man, beim OLG Akteneinsicht zu nehmen, und erfährt, dass die damalige Bearbeiterin inzwischen in Rente ist, die betreffende Akte offenbar in eine andere Akte geraten ist und die Unterlagen zunächst rekonstruiert werden müssen.


    Wie soll ein Bürger gegen eine Justiz wirksam vorgehen, wenn er zur Durchsetzung seiner Rechte auf genau diese Justiz angewiesen ist und dort selbst Rechtsbehelfe unbearbeitet bleiben, Verfahren jahrelang verschleppt werden oder Akten erst rekonstruiert werden müssen?

    Das alles ist nur die Spitze des Eisbergs. Bei mir stehen aktuell 18 Ordner mit offenen bzw. noch zu verhandelnden Fällen. Es geht um Sozialrecht, Zivilrecht und weitere Auseinandersetzungen mit staatlichen Stellen. Ich muss mich immer wieder selbst durch Gesetze, Rechtsbehelfe und Gerichtsverfahren arbeiten, um Rechte einzufordern, die eigentlich bereits gesetzlich garantiert sind.


    Wie es in einen anderen Bundesland aussieht, kann ich nicht abschließend beurteilen. Für Sachsen-Anhalt kann ich aber aus meinen eigenen Verfahren sprechen. Und meine persönliche Bilanz ist verheerend: Zwischen den Rechten, die auf dem Papier stehen, und ihrer tatsächlichen Durchsetzung besteht eine gewaltige Lücke.


    Das Problem ist für mich deshalb nicht, dass Deutschland keine Gesetze und Grundrechte hätte. Das Problem ist, was diese Rechte praktisch wert sind, wenn ihre Durchsetzung Jahre dauert, Rechtsbehelfe unbeachtet bleiben und selbst gravierende Folgen für den Betroffenen anschließend von einer staatlichen Stelle zur nächsten weitergereicht werden, ohne dass jemand Verantwortung übernimmt. ... von Umdeutungen diverser Schreiben spreche ich gar nicht erst die in weitere kostenpflichtige Verfahren münden die gar nicht gewollt und beantragt worden sind...


    In der Tat brauchen wir uns über diesen Unrechtstaat nicht zu unterhalten. Nur weil jeder hier Sozialgeld ohne Ende kriegt der das auch will, bedeutet das nicht das man entrechtet wird und sich eine unwürdige Behandlung gefallen lassen muss. ... Doch muss man weils kein Mensch interessiert... ... zumindest niemand der etwas dagegen tun könnte....

  • Einerseits erkennt die deutsche Verwaltung die konsularische LCCM nicht als Ehefähigkeitszeugnis i.S.d. §1309 Abs. 1 BGB an, obgleich sich die Befreiung des OLG auf die selben Urkunden (CENOMAR und GU ausgestellt durch die PSA - eine "Legalisation" erhöht den Informationsgehalt und die Verlässlichkeit der Urkunden nicht) stützen muss.

    Die OLG sind in Ihren Vorgaben eigentlich einheitlich, deshalb sehe ich die Einheitlichkeit der Verwaltung gegeben. Zudem ist der Standesbeamter Urkundenbeamter und als solcher unterliegt er bei Austellung einer Eheurkunde keiner Weisungsgebundeheit sondern hat sich an Recht, Gesetz und ggf. Vorgaben des OLG zu halten. Erkennt ein Standesbeamter das LCCM als Ehefähigkeitszeugnis an, verstößt er IMHO gegen seine Pflichten als Urkundenbeamter. Es gibt hier IMHO durch den Standesbamten keine Spielraum. Ich habe bereits erlebt das gewisse Dinge nicht beizubringen war, das hat immer dazu geführt das der Standesbeamte mit dem zuständigen OLG Rücksprache gehalten hat.


    Zwingen zur Beurkundung kann man einen Standesbeamten nur über ein Amtsgericht, da kann man dann auch mit dem Richter diskutieren, das ja DEU das LCCM anerkennen müsste. Ist man dann zwei Instanzen, drei Jahre später, und x tausen Euro ärmer, beim OLG angekommen, kann man das dann mit dem Richtergremium, das diese Merkblätter der OLG ja gegen Recht verstoßen. Die lassen sich gerne belehren.


    Legalisation ist das grundsätzliche Verfahren und die Voraussetzung zur Anerkennung von ausländischen Urkunden in DEU. Alles andere ist "Good Will" der Behörden. Apostille und die gegenseitige Anerkennung von Urkunden in der EU sind schon der Lex Specialis.

  • Habe inzwischen weitere Infos zum Sachverhalt. Die Agentur mit der die Dame Anfang nächsten Jahr nach Deutschland kommen soll heißt

    Sie haben aber zu der Dame gesagt es kann sein das sie deren Pass eingehalten bis ihre Schulden abgearbeitet sind für Ticket, Verwaltungsaufwand etc. Das hört sich irgendwie unseriös an. Sie soll in einer häuslichen Pflege eingesetzt werden und einen älteren Mann betreuen. So eine Art moderne Sklaverei in D.

    Nun hat sie Angst ihren Liebsten nicht seheh zu können denn der will sie nur Heiraten wenn er sie durch gemeinsame Zeit hier besser kennenlernen kann. Beide haben sich wohl im www kennengelernt und lieben gelernt.

    Der Deutsche kann wegen Krankheiten nicht auf die Philippinen, er ist Frührentner und hat sogar Pflegegrad 3, mit 54, die Philippina 30.

    Ein Hochzeitsvisum ist wohl auch schwierig da seine Rente (1700 Euro) wohl nicht für die Verpflichtungserklärung reicht, obwohl er um die 50k auf der hohen Kante hat.

    So meint er das zumindest. Kann jemand was zu den rechtlichen Fragen sagen? Hat Ausländerbehörde Spielraum?

    Welche Unterlagen sind denn hier und auf den Philippinen zu besorgen für eine Hochzeit?

    Kann man mit dem Arbeitsvisum, wenn es denn in dem Fall wirklich eins sein sollte, auch schon die Unterlagen vor der Ausreise für eine spätere Hochzeit auf den Philippinen besorgen?


    Werbung im Link gelöscht...Tandu

  • Wenn ein Gerichtsvollzieher eine VA für eine nicht titulierte Forderung verlangt, überschreitet er aus meiner Sicht ganz klar seine Kompetenzen. In meinem Fall hat er seine eigenen „Pennies“ bzw. von ihm selbst angesetzten Kosten faktisch wie einen vollstreckbaren Titel behandelt und unter Anderem auch auf dieser Grundlage die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangt. ....................................

    Bei allem Respekt vor deinen juristischen Kenntnisse: hat dein Beitrag #27 etwas mit den Philippinen zu tun?



  • Ein Hochzeitsvisum ist wohl auch schwierig da seine Rente (1700 Euro) wohl nicht für die Verpflichtungserklärung reicht, obwohl er um die 50k auf der hohen Kante hat.

    manche ABHs akzeptieren auch ein sperrkonto mit einem gewissen betrag als sicherheitsleistung für die VE.

    das ist regional sehr unterscheidlich und muss individuell abgeklärt werden.


    ausserdem besteht die möglichkeit, dass ein dritter die VE abgibt, sofern dieser die anforderungen der ABH erfüllt.


    Muss zwingend bei einem Heiratsvisum Deutsch A1 nachgewiesen werden?


    in der regel schon. aber der gesetzgeber lässt auch einige ausnahmeregelungen zu.

    das hängt sehr stark von dem einzelfall ab und der ausnahmefall muss sehr gut begründet werden.


    der A1 nachweis sollte aber kein hindernis sein, da sie ohne diesen in DE auch kein arbeitsvisum erhalten wird. ;-)

  • Das is das Problem. Wir haben angefragt ob meine Frau A1 braucht da wir uns auf die Fachkraft meiner Frau verlassen wollten. Als Fachkraft kann von A1 abgesehen werden zur Visaerteilung. Man sagte uns dass dies nur bei Arbeitsvisum gilt aber nicht für die Familienzusammenführung. Für mich ist das Nonsense. Sie könnte hier in hunderten Firmen auf Englisch arbeiten... ... und hätte nebenbei noch einen Klaus als Ehemann.


    In einen solchen Fall ist der deutsche Pöbel aber nichts wert.


    Die Chancenkarte ist auch geil die nur greift wenn man Schmott mitbringt. Das sag mal einen hochqualifizierten Underdog aus beispielsweise Ägypten der nichts weiter als seine Bildung und nen Bauchnabel voll Fusseln hat...

  • sgrund


    Zur Einreise benötigt die Dame ja unzweifelhaft ihren Reisepass. Würde ein hiesiger Vertreter der Vermittlungsagentur ihr danach den Pass abnehmen, so wäre dies nach deutschem Recht klar illegal und strafrechtlich relevant. Nachstehend in Kürze, was die KI (Gemini) dazu sagt:

    Weder eine ausländische noch eine deutsche Arbeitsvermittlung darf den Pass oder andere Ausweisdokumente einer Person einbehalten – unabhängig davon, ob Gebühren offen sind oder nicht.

    Die Rechtslage auf einen Blick

    • Verstoß gegen das Passrecht (§ 1 Abs. 1 PassG): Der Reisepass ist Eigentum des ausstellenden Staates. Niemand darf einer Person den Pass entziehen oder als Pfand (z. B. zur Erpressung von Geld) einbehalten.
    • Verbot der Pfändung (§ 811 ZPO): Personal- und Ausweisdokumente sind in Deutschland generell unpfändbar.
    • Strafrechtliche Relevanz: Wenn eine Agentur den Pass einbehält, um Geld zu erpressen oder die Ausreise/Bewegungsfreiheit einzuschränken, kommen Tatbestände wie Nötigung (§ 240 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB) und im schlimmsten Fall Menschenhandel (§ 232 StGB) oder Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) in Betracht.
    • Arbeitsvermittlungsgebühren (§ 296 SGB III): In Deutschland ist die Erhebung unzulässig hoher Vermittlungsgebühren vom Arbeitnehmer untersagt. Werden Dokumente als Druckmittel für Gebühren genutzt, ist das ein massiver Verstoß.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Die Agentur mit der die Dame Anfang nächsten Jahr nach Deutschland kommen soll heißt Global Jobs.com.

    Sie haben aber zu der Dame gesagt es kann sein das sie deren Pass eingehalten bis ihre Schulden abgearbeitet sind für Ticket, Verwaltungsaufwand etc. Das hört sich irgendwie unseriös an.


    gibt es nicht!


    seriöse vermittlungsagenturen arbeiten mit den deutschen ämtern zusammen und die kosten für den visaprozess sowie die einreise nach DE werden von dem arbeitgeber getragen. dieser zahlt auch die vermittlungsgebühr an die agentur. somit entstehen für die filipina keine kosten und sie kann folglich auch keine schulden haben, für die der reisepass als "pfand" eingezogen wird.


    ausserdem muss eine fachliche qualifikation für die arbeitsaufnahme nachgewiesen werden.



    link gelöscht...Tandu

  • Sie haben aber zu der Dame gesagt es kann sein das sie deren Pass eingehalten bis ihre Schulden abgearbeitet sind für Ticket, Verwaltungsaufwand etc. Das hört sich irgendwie unseriös an.

    Finger weg - SCAM!!! :halt


    "Global Jobs.com" gibt es nicht!

    Ich denke da ist beim Erstellen des Links die URL irgendwie "untergegangen"... :dontknow


    Habe im Google zumindest zwei Webseiten gefunden deren Adresse zutreffen könnte, aber nachdem es sich offenbar um Scam handelt muss man das ja nicht hier reinstellen...

    Meditieren ist immernoch besser als rumsitzen und nichts tun

  • Das is das Problem. Wir haben angefragt ob meine Frau A1 braucht da wir uns auf die Fachkraft meiner Frau verlassen wollten. Als Fachkraft kann von A1 abgesehen werden zur Visaerteilung. Man sagte uns dass dies nur bei Arbeitsvisum gilt aber nicht für die Familienzusammenführung. Für mich ist das Nonsense. Sie könnte hier in hunderten Firmen auf Englisch arbeiten... ... und hätte nebenbei noch einen Klaus als Ehemann.

    Sie kann Sich doch als Fachkraft in DEU bewerben und dann ein entsprechendes Visum bekommen. Studium- oder Berufssausbildung anerkennen und Chekliste abarbeiten. Ja, in Gesundheits und Pflegeberufen wird im Regelfall für ein Visum ein B1 oder B2 Sprachnachweis benötigt. Die müssen sich auf deutsch mit dem Pflegebedürftigen über dessen Beschwerden verständigen könne und ggf. das an einen Arzt weitergeben.


    Natürlich wird die ABH prüfen ob das Arbeitsvisum nicht der Umgehung des Ehgattenvisum mit Sprachnachweis dient.


    Für mich ist das Nonsense. Sie könnte hier in hunderten Firmen auf Englisch arbeiten...

    IMHO In Ballungsräumen, wenn Sie einen Hochschulaabschluss hat ja, auf dem platten Land oder mit einfacher Berufsausbildung eher nein. Das schließt zum Beispiel Berufe mit jeglichen Kundenkontakt oder Verwaltungsarbeit, Schreiben erstellen, Memos etc. aus. Der Chef muss auch noch englisch sprechen können und wollen.

  • Das ist die Firma. Die Dame wohnt auch in Makati.

    Meint ihr die Firma ist unseriös?


    Edit von HGE

    ob die Firma seriös ist, soll jeder selbst beurteilen.

    Jedenfalls die Einbehaltung des Passes bis zur vollständigen Bezahlung ist nicht hinnehmbar, wahrscheinlich sogar strafbar.

    Wobei ich ähnliches Vorgehen in den Hospitäler beobachtet habe. Ohne das "Discharge-paper" (Nachweis dass die Rechnung bezahlt ist), darf kein Patient das Hospital verlassen ..

    Edit Ende



    edit Tandu...erneut link gelöscht

  • Meint ihr die Firma ist unseriös?

    ich frag mal anders herum:


    findest du dieses auftreten der firma seriös?


    viel tam tam auf facebook mit viel bling bling. typisch filipino halt!


    und findest du es seriös, eine vermittlungsgebühr zu fordern, wenn es ebenfalls (für den bewerber) kostenlose angebote gibt?

    bei der jobsuche gilt doch grundsätzlich, dass man NIEMALS in vorkasse gehen soll, um einen versprochenen job zu bekommen.
    das kann nur in die hose gehen! ein seriöser arbeitgeber zahlt die vermittlungskosten aus eigener tasche. er profitiert ja letztendlich von einem sehr umfangreichen bewerberpool.

    und schau dir mal die geschäftsmodelle der einschlägigen deutschen jobvermittlungsplatformen an.
    die sind alle für den bewerber kostenlos. zahlen muss nur der arbeitgeber NACH erfolgreicher vermittlung.

    denn welcher angestellte möchte auch noch geld zur arbeit mitbringen?


    übrigens hab ich beim überfliegen der seite nicht einmal den begriff "Germany" gelesen.

    ich halte es also für sehr fragwürdig, ob die überhaupt jobs nach deutschland vermitteln.