Fragen zu eventueller Heirat zwischen einem Deutschen und einer Philippina in Deutschland

  • Hallo,


    eine Philippina will über eine Agentur in Deutschland als häusliche Pflege arbeiten und evtl. einen Deutschen später in Deutschland heiraten.

    Noch ist sie in der Heimat, war noch nie in D.

    Geht es das sie jetzt bereits diverse Dokumente für eine Hochzeit mit dem Deutschen besorgt und mitnimmt, also kann sie mit einem Arbeitsvisum später einen Deutschen hier heiraten?

    Ob es zur Heirat kommt steht noch nicht fest, da beide sich hier vor Ort noch besser kennenlernen wollen und dann über eine gemeinsame Hochzeit entscheiden möchten.

  • Hallo,


    Kurze Frage: ist die ganze Sache darauf angelegt, einen Mann zu finden und zu heiraten?

    Oder will sie in D arbeiten und dann EVENTUELL heiraten?

  • Hallo,


    Kurze Frage: ist die ganze Sache darauf angelegt, einen Mann zu finden und zu heiraten?

    Oder will sie in D arbeiten und dann EVENTUELL heiraten?


    den mann hat sie doch schon gefunden:


    da beide sich hier vor Ort noch besser kennenlernen wollen


    Geht es das sie jetzt bereits diverse Dokumente für eine Hochzeit mit dem Deutschen besorgt und mitnimmt,


    mitnehmen kann sie vieles. macht aber nur teilweise sinn. zu den "diversen" dokumenten zählt auch ein legalisiertes CENOMAR.

    das darf aber bei der anmeldung der eheschliessung nicht älter als 6 monate sein! also muss sie für das StA ein "frisches" besorgen. ;-)

    und falls es "probleme" mit ihrer GU gibt, muss sie evtl. noch supporting documents nachreichen. das lässt sich im voraus schwer absehen.


    also kann sie mit einem Arbeitsvisum später einen Deutschen hier heiraten?


    klar kann sie hier heiraten, sofern sie die vorgaben des StA und des OLG erfüllt.

    ein wechsel vom arbeitsvisum zum ehegattenvisum bzw. aufenthaltstitel ist in der regel möglich.

  • Geht es das sie jetzt bereits diverse Dokumente für eine Hochzeit mit dem Deutschen besorgt und mitnimmt, also kann sie mit einem Arbeitsvisum später einen Deutschen hier heiraten?

    Mit Arbeitsvisum darf sie jederzeit hier heiraten... der AT kann dann in §28 umgewandelt werden (Aus/Einreise ist dann nicht erforderlich)


    Allerdings lohnt sich die vorsorgliche Beschaffung von Dokumenten nicht. Denn die Ledigkeitserklärung (Cenomar) darf nicht zu alt sein.

    Dann kann man auch GU und Cenomar incl der Legalisation später gleichzeitig besorgen , wenn die Hochzeit konkret anliegt.

  • Zu dem was hge und Mango Joe geschrieben haben lässt sich noch ergänzen, dass sich PSA Dokumente auch von Deutschland aus online bestellen und auch nach Deutschland schicken lassen:


    https://www.psaserbilis.com.ph/


    Relativ neu scheint zu sein, dass man die Dokumente gegen eine geringe Gebühr von 130 PHP vorab auch online einsehen kann.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • dass sich PSA Dokumente auch von Deutschland aus online bestellen und auch nach Deutschland schicken lassen:


    das hilft einem aber nur wenig, wenn die dokumente zuvor noch von der DBM legalisiert werden müssen!

    Interessante Frage, die wir hier glaube ich noch nicht hatten. Da die Dame aufgrund ihres Arbeitsvisums ihren regelmäßigen Aufennthaltsort in Deutschland hat, könnten die Urkunden auch von der Philippinischen Botschaft (statt vom philippinidchren Außenministerium) überbeglaubigt werden. ob sie dann noch einmal zur Deutschen Botschaft nach Manila müssen, müsste man rechtzeitig mit dem hiesigen Standesamt klären.

    Recht sehr zu wünschen,


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  • das hilft einem aber nur wenig, wenn die dokumente zuvor noch von der DBM legalisiert werden müssen!

    Interessante Frage, die wir hier glaube ich noch nicht hatten. Da die Dame aufgrund ihres Arbeitsvisums ihren regelmäßigen Aufennthaltsort in Deutschland hat, könnten die Urkunden auch von der Philippinischen Botschaft (statt vom philippinidchren Außenministerium) überbeglaubigt werden. ob sie dann noch einmal zur Deutschen Botschaft nach Manila müssen, müsste man rechtzeitig mit dem hiesigen Standesamt klären.

    oder man bevollmächtigt einen vertreter auf den philippinen und schickt diesen zur VFS.


    der rest geht dann ja postalisch.

  • Da die Dame aufgrund ihres Arbeitsvisums ihren regelmäßigen Aufennthaltsort in Deutschland hat, könnten die Urkunden auch von der Philippinischen Botschaft (statt vom philippinidchren Außenministerium) überbeglaubigt werden.

    .. kann ich mir nicht vorstellen.. der Weg ist doch PSA > DFA (Apostille)> DBM(Legalisation)..


    Diese Apostille ist ja nur aus formalen Gründen zwischengeschaltet, damit die Urkunde eine "höhere Qualität" erhält. d.h. auch, dass durch diesen Schritt die Urkunden etwas genauer geprüft werden sollen. Das kann die philipp. Botschaft gar nicht leisten, weil sie zu weit weg ist.


    Selbst wenn es ginge, wäre der Weg ja wesentlich komplizierter. Und die Legalisation des phil. Konsulats macht die Urkunde ja auch noch nicht für den deutschen Raum rechtssicher.

  • hge, Mango Joe


    Als es noch keine Apostille gab, gab es das "Red Ribbon" vom DFA und das nannte man im Amtsdeutsch für gewöhnlich "Überbeglaubigung". Die Philippinische Botschaft hat (und tut dies noch) deutsche Urkunden zur Verwendung auf den Philippinen "autenticated" (so wie dies die Deutsche Botschaft mit der Legalisierung auch tut).


    Einer Legalisierung oder (Über)beglaubigung philippinischer Urkunden bedarf es im vorliegenden Fall indes wohl heute nicht mehr, wenn ein philippinischer Staatsbürger mit Wohnort (gewöhnlichem Aufenthalt) in D hier einen nicht philippinischen Staatsbürger heiraten möchte:


    Ich habe mir das Ganze jetzt noch einmal angesehen und in den vergangenen Jahren hat sich offenbar einiges geändert. Inzwischen stellt die Philippinische Botschaft in Berlin für in Deutschland lebende philippinische Staatsbürger, die in Deutschland einen Nicht-Filipino heiraten wollen ein Ehefähigkeitszeugnis aus (Legal Capacity to Contract Marriage). Hierzu bedarf es neben eines philippinischen Reisepasses einer PSA Geburtsurkunde und eines PSA CENOMARs (die Fälle mit Vorehe lassen wir jetzt mal außen vor). Und für die Philippinische Botschaft bedarf es natürlich keiner Legalisierung philippinischer Urkunden durch die Deutsche Botschaft in Manila.

    https://philippine-embassy.de/…o-contract-marriage-lccm/

    Recht sehr zu wünschen,


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    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Ich habe mir das Ganze jetzt noch einmal angesehen und in den vergangenen Jahren hat sich offenbar einiges geändert. Inzwischen stellt die Philippinische Botschaft in Berlin für in Deutschland lebende philippinische Staatsbürger, die in Deutschland heiraten wollen ein Ehefähigkeitszeugnis aus (Legal Capacity to Contract Marriage). Hierzu bedarf es neben eines philippinischen Reisepasses einer PSA Geburtsurkunde und eines PSA CENOMARs (die Fälle mit Vorehe lassen wir jetzt mal außen vor). Und für die Philippinische Botschaft bedarf es natürlich keiner Legalisierung philippinischer Urkunden durch die Deutsche Botschaft in Manila

    damit hat das StA aber immer noch keine in DE rechtlich anerkannte GU vorliegen.

  • Inzwischen stellt die Philippinische Botschaft in Berlin für in Deutschland lebende philippinische Staatsbürger, die in Deutschland heiraten wollen ein Ehefähigkeitszeugnis aus (Legal Capacity to Contract Marriage).

    richtig, das hat das Phil. Konsulat aber schon lange ausgestellt..


    Problem, das wurde und wird nicht vom OLG im Befreiungsverfahren akzeptiert... wie ein Blick auf die Requirements des OLG Köln zeigt. (ob es von anderen OLGs akzeptiert wird, habe ich jetzt nicht nachgeschaut). Die wollen schlichtweg noch die Originalen Urkunden aus den Phils haben.


    Präsident des Oberlandesgerichts Köln – Dezernat 7 -

  • hge


    Ok, so tief stecke ich nicht drin, kann sein, dass es da eine Kollision gibt, muss man halt rechtzeitig mit dem Standesamt klären. Umgekehrt wäre es aber auch unsinnig, wenn die Philippinische Botschaft die LCCM ausstellt, die in Deutschland dann wertlos ist.


    Zudem gilt in Deutschland der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung. Es kann insofern nicht sein, dass es signifikante regionale Abweichungen gibt.


    Das OLG Köln hat - seit langem - die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Urkunden bei internationalen Eheschließungen "katalogisiert". M.W. handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine allgemeinverbindliche Rechtsauslegung, welche die Verwaltung (oder auch die übrigen OLGs) im engen Rechtssinn binden würde.


    Zudem greift § 1309 Abs. 2 BGB (Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses) ja nur dann, wenn ein solches vom Heimatstaat nicht beigebracht werden kann. Kann ein Ehefähigkeitszeugnis gem. § 1309 Abs. 1 BGB beigebracht werden, bedarf es indes keiner Befreiung und die Verwaltungsbehörde (oder ein Gericht wie das OLG Köln) darf hiervon eigentlich auch nicht abweichen; es gilt insofern der Vorang des Gesetzes (Artikel 20 Absatz 3 GG).


    Am "Ende des Tages" sollten die Betroffen sich frühzeitig mit dem lokalen Standesamt abstimmen und ggf. auf die hier genannten Rechtsquellen verweisen.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Zudem gilt in Deutschland der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung. Es kann insofern nicht sein, dass es signifikante regionale Abweichungen gibt.

    :Rolf you made my day! :Rolf


    hast du dir mal die unterschiedlichen anforderungen der OLGs zur befreiung angesehen?


    das sind keine regionalen abweichungen, das sind unterschiedliche welten! :hi


    gleiches gilt für die ABHs: manche akzeptieren z.b. ein sperrkonto als sicherheitsleistung, andere aber nicht.
    und von der höhe der geforderten sicherheitsleistung reden wir lieber erst gar nicht. ;-)


  • Dann lach ruhig weiter.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

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    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Zudem greift § 1309 Abs. 2 BGB (Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses) ja nur dann, wenn ein solches vom Heimatstaat nicht beigebracht werden kann. Kann ein Ehefähigkeitszeugnis gem. § 1309 Abs. 1 BGB beigebracht werden, bedarf es indes keiner Befreiung und die Verwaltungsbehörde (oder ein Gericht wie das OLG Köln) darf hiervon eigentlich auch nicht abweichen;

    ... kleiner Nachtrag:


    Dieses kons. EZF des philipp. Konsulats galt in früheren Zeiten als nicht kompatibel zu dem §1309 Abs 2 BGB.. Warum weiß ich nicht genau..


    Wiki schreibt:


    Quote

    Das Ehefähigkeitszeugnis muss von der inneren Behörde des Heimatstaates ausgestellt sein. Die Ausstellung durch ein Konsulat ist möglich, sofern ein zwischenstaatlicher Vertrag dies ermöglicht. Im Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass der beabsichtigten Eheschließung beider ausdrücklich genannter Verlobten nach dem Heimatrecht des ausländischen Verlobten keine Hindernisse entgegenstehen.

    1 ) glaube ich nicht, dass ein zwischenstaatlicher Vertrag existiert und 2 ) weiß ich nicht, ob auf diesem kons. EFZ alle beiden Verlobten aufgeführt sind.


    OT )

    Nummer 2 ) wurde im Übrigen im 3. Reich eingeführt, um die Hochzeit zwischen Juden und NichtJuden zu verhindern. Denn normalerweise würde ja eine Ledigkeitsbescheinigung jedes Verlobten für sich reichen.

  • hge


    Zitat hge: "Dieses kons. EZF des philipp. Konsulats galt in früheren Zeiten als nicht kompatibel zu dem §1309 Abs 2 BGB.. Warum weiß ich nicht genau."

    Gemeint ist wahrscheinlich §1309 Abs. 1 BGB, denn Abs. 2 regelt ja das OLG Befreiungsverfahren. Ob es einen Unterschied macht, ob das Ehefähigkeitszeugnis vom Konsulat oder von der Botschafz oder vom Konsulat ausgestellt wird, kann ich auch nicht sagen. Ausweislich der Webseite des philippinischen Generalkonsulats in Frankfurt stellt dieses jedenfalls ebenfalls eine LCCM/Ehefähigkeitszeugnis aus. Das dieses inhaltlich von dem der Botschaft abweicht, kann ich mir nicht vorstellen. Ich hatte ja die Ausstellung durch die Botschaft empfohlen, bei der es inhaltlich unter "consular services" fällt.Zudem ist davon auszugehen, dass bei der LCCM, wie auch bei einem deutschen Ehefähigkeitszeugnis, geprüft wird, ob aus Sicht des ausstellenden Landes ein Ehehindernis besteht welches sich auf den konkreten Fall bezieht. Davon, dass das LCCM in jedem Fall den Namen beider Verlobter enthält ist zudem bereits deshalb auszugehen, weil sowohl eines Pass-/Personalausweiskopie als auch ein Passfoto des deutschen Verlobten bei Antragstellung einzureichen sind.


    Die von mir gerade befragte KI (Genesis) gibt jedoch auch an, dass das die LCCM von Botschaft oder Konsulat von deutschen Standesämtern nicht anerkannt würde und es insofern auch für in D lebende Filipinos beim OLG Befreiungsverfahren bliebe. Die LCCM wird insofern mit einer bloßen Ledigkeitsbescheinigung verglichen (zu der es freilich keiner persönlichen Urkunden oder Informationen bezogen auf den oder die Verlobte(n) bedürfte). So richtig überzeugend mag mir dies erscheinen nicht erscheinen, zumal das OLG eigentlich auch keine anderen Dokumente abfragt - das war zumindest bei uns so - (von deren Übersetzung und Legalisation einmal abgesehen), als sie auch bei Botschaft bzw. Konsulat vorgelegt werden müssen. Begründet wird dies u.a. damit, dass Botschaften und Konsulate keine "innere Behörde" des Heimatlandes i.S.d. §1309 Abs. 1 BGB seien, da diese i.d.R. keinen unmittelbaren eigenen Zugriff auf die Personenstandsregister des Heimatlandes haben (wie weit dies überzeugend ist, muss und soll jetzt hier nicht geprüft werden). Wenn dem aber so ist, wonach es im Augenblick aussieht, stellt sich - wie bereits angemerkt - natürlich die Frage, warum Botschaft und Konsulat überhaupt eine solche - dann ja nutzlose - Bescheinigung ausstellen?

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Wenn dem aber so ist, wonach es im Augenblick aussieht, stellt sich - wie bereits angemerkt - natürlich die Frage, warum Botschaft und Konsulat überhaupt eine solche - dann ja nutzlose - Bescheinigung ausstellen?

    weil das OLG diese bescheinugung einfodert! (siehe oben)

  • Wenn dem aber so ist, wonach es im Augenblick aussieht, stellt sich - wie bereits angemerkt - natürlich die Frage, warum Botschaft und Konsulat überhaupt eine solche - dann ja nutzlose - Bescheinigung ausstellen?

    weil das OLG diese bescheinugung einfodert! (siehe oben)

    Ich habe mich jetzt noch einmal erkundigt. Die Ausstellung der LCCM besteht wohl zunächst als konsularische Verpflichtung von im Ausland lebenden Filipinos gegenüber der Heimatbehörde (wie auch der ROM nach erfolgter Heirat).


    Das OLG lässt sich das Dokument vermutlich allein deshalb vorlegen, weil es um dessen Existenz weiß (obgleich es dessen Aussagekraft bekanntlich ja für allenfalls begrenzt hält - sonst würde die konsularische Bescheinigung ja als Ehefähigkeitszeugnis i.S.d. Para 1309 Abs 1 BGB anerkannt).


    Für die Ausstellung einer Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist die LCCM ja zudem nicht in jedem Fall erforderlich. Wird etwa die Befreiung zur Erlangung eines Heiratsvisums von den Philippinen aus beantragt, so begnügt sich das OLG ja auch mit dem CENOMAR, der GU und eidesstattlichen Versicherung - insofern liegt eine klare Verfahrensasynchronität vor, abhängig davon, wo der Antrag gestellt wird.

    Recht sehr zu wünschen,


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