Vermögensnachweis

  • MartinHa, hge


    Wenn die Standesbeamtin noch kein Annullment gesehen hat, kann sie auch nicht so verfahren "wie sie es seit 30 Jahren getan hat".


    Wir hatte ja herausgefunden, dass hier eigentlich nichts zu prüfen, ist, da § 109 Abs. 1 Satz 2 (und nicht Satz 1) FamG einschlägig ist, da eine Ehe zwischen zwei ausländischen Staatsbürgern in deren Heimatland für nichtig erklärt worden ist.


    § 109 Abs. 1 FamG lautet


    "Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab."


    Hier gilt der "Vorrang des Gesetzes" der sich als Kernprinzip des Rechtsstaats aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt (wir hatten das Thema gerade erst in einem anderen Thread). Die Verwaltung darf insofern keine höheren Anforderungen stellen, als der Gesetzgeber dies vorgesehen hat. - Wenn schon nicht das Standesamt, so sollte zumindest das OLG dies wissen.


    Dummer Weise kann das OLG aber auch dann eine Übersetzung fordern, wenn es nichts zu prüfen gibt und das Urteil nur im Rahmen der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt werden muss.


    Was wir jetzt noch garnicht erörtert haben (vielleicht habe ich es auch überlesen), ist das Urteil denn bereits von der DBM legalisiert worden? Falls nicht, können da auch noch mal Kosten auf Euch zukommen und kann sich die Verfahrensdauer verlängern.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


    Gotthold Ephraim Lessing, Ernst und Falk - Gespräche für Freymäurer

  • Hi Diogenes,


    danke nochmal für deine Mühe.
    Das Urteil ist vom Gericht legalisiert worden, es ist jede Seite abgestempelt mit Unterschrift und auf jeder Seite ist so eine Art Siegel.

    Wir haben auch die Bestätigung vom Gericht.

    ich habe das auch angesprochen, das beide die philippinische Staatsbürgenschaft haben, aber das hat sie nicht interessiert.

    Vieleicht erkennt das OLG ja, wie du sagst, das es gar nichts zu prüfen gibt...

    Mit den 30 Jahren meinte ich, das ich den Eindruck hatte, das sie alles, was sie reinbekommt, erstmal zum OLG schickt.

    Vielleicht werde ich in einer Art liebevoll verfassten Mail nochmal auf das Thema hinweisen, aber Hoffnung mach ich mir nicht, das sie ihre Meinung ändern wird.

  • Eins noch: sie meinte, wir sollten dem Gericht die Anschrift von dem Ex geben, zwecks Rückfragen.

    Ich werde mich strikt weigern das zu tun, meine Holde weiß nicht wo der Mensch jetzt wohnt und selbst wenn sie es wüßte, wird sie das einem deutschen Gericht nicht mitteilen.

    Soll doch das OLG auf den Phills selber suchen, ich werde nicht dabei behiflich sein.

  • Hier gilt der "Vorrang des Gesetzes" der sich als Kernprinzip des Rechtsstaats aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt (wir hatten das Thema gerade erst in einem anderen Thread). Die Verwaltung darf insofern keine höheren Anforderungen stellen, als der Gesetzgeber dies vorgesehen hat. - Wenn schon nicht das Standesamt, so sollte zumindest das OLG dies wissen.


    Dummer Weise kann das OLG aber auch dann eine Übersetzung fordern, wenn es nichts zu prüfen gibt und das Urteil nur im Rahmen der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt werden muss.

    ... na dann müsste sich das StA mit dem OLG ins Benehmen setzen, ob die Vorlage überhaupt erforderlich ist. Ich vermute, das wird das StA nicht tun. Und das OLG wird auf seinen Leitfaden verweisen. Der Dumme ist dann der TS ... denn es lautet ja die Devise: Gebt den Verwaltungen, was sie sehen wollen; ansonsten dauert alles ja noch viel länger. Egal ob die Verwaltung mit ihrer Forderung Recht haben oder nicht.


    Genau genommen geht es ja nicht um den Inhalt, sondern ob das Annullment rechtsgültig ist. Punkt.


    Der TS könnte auch direkt das zuständige OLG anschreiben.. ich habe das damals in einer anderen Sache auch gemacht und auch Antwort bekommen. (wenn auch nicht in meinem Sinne :) ).

  • hge


    Das Annullmenturteil muss im Rahmen des Befreiungsverfahrens vorgelegt werden, ich denke, daran besteht kein Zweifel.


    Es muss jedoch - da Heimatlandentscheidung - im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit nicht geprüft werden, das is schon ein wesentlicher Unterschied.


    Als umgekehrt mein Schwager sein deutsches Scheidungsurteil auf den Phillippinen anerkennen lassen wollte, hat die Richterin nicht nur auf einer englischen Übersetzung des Urteils bestanden, sondern wollte darüber hinaus noch eine überbeglaubigte englische Übersetzung der einschlägigen BGB Artikel haben - komplett crazy.


    Wir haben dann seinerzeit die bei jure.de verfügbare englische Textfassung überbeglaubigen lassen, was natürlich auch komplett sinnfrei war, denn die hätte die Richterin einfach auf ihrem Rechner auf den Philippinen aufrufen können.

    Recht sehr zu wünschen,


    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die über die Vorurteile der Völkerschaft hinweg wären und genau wüssten, wo Patriotismus Tugend zu sein aufhört, ...

    dass es in jedem Staate Männer geben möchte, die dem Vorurteil ihrer angebornen Religion nicht unterlägen; nicht glaubten, dass alles notwendig gut und wahr sein müsse, was sie für gut und wahr erkennen."


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  • Das OLG direkt anschreiben, am STA vorbei...das wird da nicht gut ankommen.

    .

    korrekt!


    ich habe damals auch diese dummheit begangen und habe an der standesbeamtin vorbei fragen direkt an das OLG gestellt.
    dummerweise war der lakei aus der schreibstube des OLG sehr dicke mit meiner StA trulla.


    der hat meine "abkürzung" direkt an das StA weitergeleietet und danach war meine StA trulla sehr angefressen.

    zum glück hat sie dann den arbeitgeber gewechselt und ich habe eine neue ansprechpartnerin bekommen. ;-)