Wenn die Standesbeamtin noch kein Annullment gesehen hat, kann sie auch nicht so verfahren "wie sie es seit 30 Jahren getan hat".
Wir hatte ja herausgefunden, dass hier eigentlich nichts zu prüfen, ist, da § 109 Abs. 1 Satz 2 (und nicht Satz 1) FamG einschlägig ist, da eine Ehe zwischen zwei ausländischen Staatsbürgern in deren Heimatland für nichtig erklärt worden ist.
§ 109 Abs. 1 FamG lautet
"Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab."
Hier gilt der "Vorrang des Gesetzes" der sich als Kernprinzip des Rechtsstaats aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt (wir hatten das Thema gerade erst in einem anderen Thread). Die Verwaltung darf insofern keine höheren Anforderungen stellen, als der Gesetzgeber dies vorgesehen hat. - Wenn schon nicht das Standesamt, so sollte zumindest das OLG dies wissen.
Dummer Weise kann das OLG aber auch dann eine Übersetzung fordern, wenn es nichts zu prüfen gibt und das Urteil nur im Rahmen der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt werden muss.
Was wir jetzt noch garnicht erörtert haben (vielleicht habe ich es auch überlesen), ist das Urteil denn bereits von der DBM legalisiert worden? Falls nicht, können da auch noch mal Kosten auf Euch zukommen und kann sich die Verfahrensdauer verlängern.