Kein konsularischer und diplomatischer Schutz für Doppelstaater
Das zweite Ereignis, das die Nachteile der doppelten
Staatsangehörigkeit jüngst zutage treten lies, ist der Fall
auch die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde am
14. Februar 2017 in Istanbul wegen des Verdachts der
„Propaganda für eine terroristische Vereinigung“ zunächst
in Polizeigewahrsam und dann in Untersuchungshaft genommen.21 Wenige Tage später wies Bundeskanzlerin
Angela Merkel in einem Gespräch mit dem türkischen
Ministerpräsidenten darauf hin, „wie wichtig es sei, dass
Herr Yücel durch die deutsche Botschaft umfassend konsularisch betreut werden kann.“
Bereits die Formulierung zeigt, dass es sich hier lediglich um einen politischen
Wunsch handelte, denn ein völkerrechtlicher Rechtsanspruch auf Ausübung des konsularischen Schutzes besteht
im Fall Yücel nicht.
Nach Artikel 36 Abs. 1(b) des Wiener
Übereinkommens über konsularische Beziehungen von
berechtigt, ihre Staatsangehörigen während der Haft aufzusuchen, mit ihnen zu sprechen und zu korrespondieren, sich für angemessenen Haftbedingungen einzusetzen
sowie für ihre Vertretung in rechtlicher Hinsicht zu sorgen.23 Dies gilt jedoch nicht für Doppelstaater.
In Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit hat jeder der beiden
Heimatstaaten völkerrechtlich das Recht, diese Personen auf seinem Staatsgebiet ausschließlich als seine eigenen Staatsangehörigen zu behandeln
https://www.bonner-rechtsjourn…1/BRJ_024_2017_Talmon.pdf