Danke Goose !
Jetzt weiß ich zumindest wo prinzipiell diese Fragen nach Unterhalt überhaupt herkommen.
Statt das ich Ihr Unterhalt Y überweise und Sie mir Ihren Anteil X an der KV überweise ich einfach Y-X.
Habe mir da nie Gedanken drüber gemacht da ich ja ein insgesamt entspanntes Verhältnis mit meiner Ex-Frau habe.
Aber jetzt ist das natürlich ein Problem, da formal auf den monatlichen Unterhaltszahlungen nur Y-X und nicht Y steht.
Eine andere Frage wäre. Wenn ich das aufkläre, über diesen Fakt die ABH informiere...
ist das dann gut weil es einen Teil der Abweichung erklärt, oder bekomme ich dann sogar noch Probleme wegen Falschangaben bei der VE ?
Weil ich eigentlich hätte eine höheren Unterhalt hätte angeben müssen ?
Ich habe ja als Unterhalt Y-X angegeben und nicht den wirklichen Unterhalt Y (habe da überhaupt nicht dran gedacht in dem Moment).
Absicht wird mir da wohl keiner unterstellen, da mein Gehalt sowieso immer ausgereicht hätte, aber ist ja trotzdem eine falsche Angabe...
aber bezüglich der Frage des TE: ich verstehe die AVV so - selbst wenn er keinerlei Unterhalt zahlen würde (z.B. weil einvernehmlich so geregelt etc), wäre für die Zustimmung eben der theoretisch zu zahlende Unterhalt in der Berechnung zu berücksichtigen. Das kann der TE ja locker zahlen wie beschrieben, daher verstehe ich das Problem der ABH hier nicht oder sehe ich was falsch?!
Problem ist glaube ich folgendes: Für ein Minderjähriges Kind kann (die Kindesmutter) komplett für die gesamten Jahre in der Vergangenheit die Nachzahlung verlangen falls zuwenig gezahlt wurde. Und das per Unterhaltstitel auch sofort Zwangsvollstrecken lassen, so dass direkt Gehalt Zwangsgepfändet würde.
Wenn ich also wie Goose schon gesagt hat mein ganzes Vermögen auf den Kopf hauen würde und so eine Zwangsvollstreckung eintreten würde, dann könnte ich meine eingereiste Ehefrau nicht mehr finanzieren und der Staat müsste für Sozialhilfe aufkommen.
Ist in meinem Fall komplett Unsinn. Aber theoretisch halt denkbar. Bin nicht 100% sicher,glaube aber, dass dies das Problem ist.
Habe 2 Kinder und bei meinem volljährigen Kind interessiert, dass z.B. überhaupt nicht. Da muss ich nur die 3 letzten monatlichen Überweisungen mitbringen und wenn die dem Betrag entsprechen den ich bei der VE angegeben habe ist das Thema erledigt.
Für mich ein Zeichen, dass es um die oben genannte theoretisch mögliche Zwangsvollstreckung alter Unterhaltsschulden geht. Unterhaltstitel sind bis Volljährigkeit auch für Altschulden vollstreckbar. Bei Volljährigkeit ist das Thema durch, Unterhaltstitel läuft mit Volljährigkeit ab. Meine Volljährige Tochter könnte daher nichts nachfordern, auch wenn ich zuwenig gezahlt hätte.