Beiträge von Molchzar

    Lieber hge,


    ein solches Merkblatt gibt es nicht auf der Webseite der DBM (auch vor drei Monaten nicht). Wenn es mal ein solches Merkblatt gegeben hat, wuerde mich dieses interessieren. Merkblatt hin und her, das Merkblatt zum Callcentereinsatz (mal ganz abgesehen, das es gegen den Visakodex verstoesst) enthaelt weiterhin bewusst falsche Aussagen. Diese Tatsache ist der DBM mit Sicherheit bekannt.


    Versuch doch bitte mal das alte Merkblatt aufzutreiben.

    Hallo Okios,


    wir sind ja hier in einem Forum mit Philippinenbezug . Haben auch viele Mitglieder hier, die (wie ich) sich ueberwiegend auf den Philippinen aufhalten und insgesamt ein grosses "ideelles Gesamtwissen" vorhanden ist (sein Koennte). Die theoretischen (gesetzlichen )Anforderungen kannst du ja im Gesetz nachlesen. Dies hilft dir in der Praxis aber oft nicht weiter, weil du nicht weisst, wie bestimmte Generalklauseln von der DBM bzw. den deutschen Gerichten ausgelegt werden. Schilderungen von Praktikern und Betroffenen koennen da etwas Licht in die Dunkelheit bringen.

    Hallo Hge,


    interessant was man so alles findet, wenn man etwas recherchiert. Falls alte philippinische Paesse diesen neuen biometrischen Anforderungen nicht entsprechen, wird das ja dadurch geloest, das man das Visumverfahren ja heutzutage unter Beruecksichtigung dieser neuen Elemente abwickelt. Gelten philippinische Paesse nicht eh nur 5 Jahre ? Da es es die biometrischen Paesse mit Fingerabdruecken bereits seit 2007 gibt und wir heute das Jahr 2011 haben, schleicht sich das Problem wohl eh aus.


    Ich kenne aber auch viele Faelle, wo Filipinas mit relativ neuen Paessen nur zum Unterschreiben der Applicants declaration erneut zur DBM mussten.


    Dein Beitrag und diese biometrische Schiene erklaeren aber immer noch nicht, weshalb auf dem Visum eine Unterschrift zu leisten ist.


    Werde mich da auch noch mal schlau machen, bin ja erst in juengster Zeit durch einen Gespraechskreis, dem viele Antragstellerinnen angehoeren, auf diese Misstaende gestossen. Wir sollten eine TASKFORCE DBM gruenden.

    Lieber Icediver und andere,


    ich habe mir die Muehe gemacht und mir den Visakodex (der alles verfahrenstechnische regelt) in Ruhe angesehen. Nirgendwo finde ich irgendeine Regelung bzgl. der Unterschrift auf dem Visum. Sowas ist nicht vorgesehen. Es muss sich um eine Sonderregelung der DBM handeln (etwas was es nicht mehr geben kann, da der Visakodex eine europaeische Verordnung ist). Ein Unterschreiben ist also unnoetig. Auf keinen Fall darf deshalb ein Antragsteller aufgefordert werden, extra noch einmal in der DBM vorzusprechen.

    Hier noch eine Information zum zustaendigen Gericht fuer die Vaterschaftsanfechtung



    640 a ZPO


    (1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.


    (2) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien 1.


    Deutscher ist oder2.


    ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
    Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.

    Ganz wichtig:


    Es muss innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntwerden von begruendeten Zweifeln eine Vaterschaftsanfechtungsklage in Deutschland gemacht werden. Sag es nicht zu laut (vor Zeugen), das du jetzt schon Zweifel hast. Die Zweifel muessen so begruendet werden, das sie halt in den Zeitrahmen passen.Ich habe ein solches Vaterschaftsanfechtungsverfahren in Deutschland einmal erfolgreich durchgezogen, kann da also Rat geben.


    Die Klage legst du beim zustaendigen Familiengericht ein. Da das Kind nicht in Deutschland lebt, muss geprueft werden, wie das ganze abgewickelt wird. Einen RA brauchst du beim zustaendigen Familiengericht nicht, kannst du locker selbst machen (Zweifel begruenden).Das Gericht wird auf jeden Fall einen Vaterschaftstest machen bzw. anordnen. Das duerfte aber nach Klageerhebung nicht mehr dein Problem sein, wie das Familiengericht das umsetzen (wo das Kind doch auf den Philippinen lebt) kann.Habe da auch keine Idee,wie die das machen koennen. Wichtig ist die rechtzeitige Vaterschaftsanfechtungsklage in Deutschland.


    Machst du das nicht, gibt es spaeter (nach Ablauf der Anfechtungsfrist) keine Moeglichkeit mehr deine Vaterschaft zu kippen. Du kannst aber insofern relaxen, weil du ja den Zeitpunkt des Aufkommens der Zweifel durchaus manipulieren kannst. Die Mutter muesste dann beweisen, das du schon laengere Zeit vorher wusstest, das du nicht der Vater bist. Vorsicht: Muetter sind da manchmal einfallsreich !

    Hallo Railman1967,


    danke fuer den makabren Text mit dem Reichskanzler. Ist aber am 8.12.2010 geaendert worden. Anbei Hinweis auf Aenderung und neuer Text:


    "Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"



    § 13



    Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.


    Schoen, das wir nicht auf die Wiederkehr des REICHSKANZLERS hoffen muessen.

    Lieber Hge,


    das ist ja genau der Knackpunkt. Viele verdraengen ihre schlechten Erfahrungen und unternehmen nichts. Einmal um ein erneutes Visum nicht zu gefaehrden und zweitens, weil sie nicht wissen, welche Rechte sie in Wirklichkeit haben. Beim Visaverfahren wird kuenstlich ein Abhaengigkeitsverhaeltnis aufgebaut.Der Antragsteller ist ein Bittsteller und wird auch so behandelt.


    Ich sehe es so: die DBM ist ein Dienstleister, der Antragstellern einen Service zu bieten hat. Antragsteller sind als Kunden (Klienten) zu behandeln, die ein Recht wahrnehmen und anstaendig behandelt und beraten werden muessen. Alle unnoetigen Haerten und allen unnoetigen Wege sind zu vermeiden. Die weiteren Kosten fuer die Antragstellung ( Visa kostet ja bereits 60 Euro) sind angemessen (philippinische Masstaebe) und gering zu halten. Es ist der jeweils kostenguenstigste Verfahrensweg vorzuschlagen. Einen zweiter (dritter) Flug nach Manila kann schon bei der Antragstellung vermieden werden, wenn den Antragstellern klar gesagt wird, was noch fehlt und man gleich Papiere, wie die Applicants declaration, vorsorglich unterschreiben laesst (kann man spaeter bei einer Ablehnung entsorgen).


    Das muesste die Philsophie der DBM sein. Bei der DBM muss ein Paradigmenwechsel erfolgen, den sehe ich aber nicht. Freiwillig tun die das nicht, dazu muessen sie "erzogen" werden. Da sich aber wohl kaum jemand beschwert, wird es wohl in absehbarer Zeit nicht zu diesem Paradigmenwechsel kommen.

    Mir sind gerade wieder aus dem Bekanntenkreis neue Faelle berichtet worden. Alle Antragstellerinnen mussten in die DBM, um eine sog. Applicants declaration zu unterschreiben (Inhalt: Rueckmeldepflicht nach Rueckkehr,keine Erwerbstaetigkeit, keine Heiratl). Alles eh klar und Teil der Bestimmungen zum Schengenvisum. Die Aufforderung, sofort nach Manila zu kommen, erging stets per Telefon/Handy. In keinem Fall wurden Erklaerungen gegeben oder Alternativen (Postweg ueber Kuriere) angeboten.Immer wurde von Ortskraeften angerufen, die ihren Namen nicht nannten.


    Das scheint die Regel zu sein. In alle Faellen, die mir aus den letzten Monaten bekannt wurden, wurde so verfahren. Hat dagegen schon mal jemand was unternommen und die Kosten zurueckgefordert? Ich schaetze die Erfolgsaussichten als hoch ein.

    In einem anderen Zusammenhang tauchte die Frage auf, ob es moeglich ist, die philippinische Staatsbuergerschaft zu erhalten , gleichzeitig aber Deutscher bleiben zu koennen. Dies haette den Vorteil, das man nun auch Land im eigenen Namen erwerben kann.
    Gibt es hier im PFD Mitglieder, die die Dual Citizenship besitzen ? Wie ist es bei euch abgelaufen ?


    Hier ein paar Ueberlegungen zur Darstellung der Problematik:


    Doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche im Ausland:
    Im Zuge der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gab es auch einige Änderungen in den Anfordernissen für die Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaft bei Annahme eines ausländischen Passes, § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Grundsätzlich verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß §25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz, der deutsche Pass ist also schlichtweg automatisch weg und wird bei naechster Gelegenheit eingezogen, etwa wenn bei der Passverlängerung am deutschen Konsulat auffällt, dass man keine Aufenthaltsgenehmigung für das "Ausland" besitzt.


    Möglich ist aber ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft nach §25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Wird dieser Antrag von den deutschen Behörden genehmigt, kann man den ausländische Pass zusätzlich annehmen. Wichtig ist zunächst, dass der Antrag VOR Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt wird, DANACH ist er wirkungslos, der deutsche Pass geht dann in jedem Falle verloren. Der Antrag ist recht teuer (DM 500), in Einzelfällen kann eine Reduzierung des Betrages beantragt werden.


    Im Rahmen der Beibehaltungsgenehmigung wird eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorgenommen. Für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wird insbesondere berücksichtigt, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland bestehen.


    Im einzelnen ist erforderlich für einen Antrag auf Genehmigung des Doppelpasses:


    1.) Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft, zu führen in der Regel durch Vorlage folgender Urkunden:



    - Geburtsurkunde
    - ggfls. Heiratsurkunde
    - Heiratsurkunde der Eltern
    - Geburtsurkunde der Eltern
    - polizeiliches Führungszeugnis
    - Kopie des Reisepasses
    - Angaben zum letzten Wohnsitz des Antragsstellers und dessen Eltern in Deutschland


    2.) Darlegung der fortbestehenden Bindungen an Deutschland, diese können z.B. gegeben sein, wenn:


    - Beziehungen zu in Deutschland lebenden nahen Angehörigen, insbesondere Eltern, Kinder
    und Geschwister unterhalten werden
    - Immobilieneigentum in Deutschland bzw. Erbschaftsansprüche bestehen
    - eine Wohnung in Deutschland zur Eigennutzung unterhalten wird
    - Renten- oder Versicherungsleistungen erhalten oder erwartet werden


    3.) Gründe der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit: Allgemeine Nachteile reichen nicht aus, erforderlich sind erhebliche Nachteile als Grund der Annahme des ausländischen Passes



    Auch wenn dieses Thema fuer viele nicht relevant erscheint, es ist schon nachdenkenswert fuer Leute, die laenger als 10 Jahre auf den Philippinen leben (so lange muss man mindestens auf den Philippinen gelebt haben) und auch vorhaben, hier ihren Lebensabend zu verbringen.

    Das Merkblatt vom Bundesverwaltungsamt ist interessant, ich finde aber nirgendwo irgendwelche Hinweise auf Erleichterungen in Bezug auf die Philippinen.
    Ich sehe das kritischer, denn die Hürden sind sehr hoch
    Hier ein paar Überlegungen dazu :


    Doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche im Ausland:
    Im Zuge der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gab es auch einige Änderungen in den Anfordernissen für die Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaft bei Annahme eines ausländischen Passes, § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Grundsätzlich verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß §25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz, der deutsche Pass ist also schlichtweg automatisch weg und wird bei naechster Gelegenheit eingezogen, etwa wenn bei der Passverlängerung am deutschen Konsulat auffällt, dass man keine Aufenthaltsgenehmigung für das "Ausland" besitzt.


    Möglich ist aber ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft nach §25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz. Wird dieser Antrag von den deutschen Behörden genehmigt, kann man den ausländische Pass zusätzlich annehmen. Wichtig ist zunächst, dass der Antrag VOR Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt wird, DANACH ist er wirkungslos, der deutsche Pass geht dann in jedem Falle verloren. Der Antrag ist recht teuer (DM 500), in Einzelfällen kann eine Reduzierung des Betrages beantragt werden.


    Im Rahmen der Beibehaltungsgenehmigung wird eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorgenommen. Für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wird insbesondere berücksichtigt, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland bestehen.


    Im einzelnen ist erforderlich für einen Antrag auf Genehmigung des Doppelpasses:


    1.) Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft, zu führen in der Regel durch Vorlage folgender Urkunden:



    - Geburtsurkunde
    - ggfls. Heiratsurkunde
    - Heiratsurkunde der Eltern
    - Geburtsurkunde der Eltern
    - polizeiliches Führungszeugnis
    - Kopie des Reisepasses
    - Angaben zum letzten Wohnsitz des Antragsstellers und dessen Eltern in Deutschland


    2.) Darlegung der fortbestehenden Bindungen an Deutschland, diese können z.B. gegeben sein, wenn:


    - Beziehungen zu in Deutschland lebenden nahen Angehörigen, insbesondere Eltern, Kinder
    und Geschwister unterhalten werden
    - Immobilieneigentum in Deutschland bzw. Erbschaftsansprüche bestehen
    - eine Wohnung in Deutschland zur Eigennutzung unterhalten wird
    - Renten- oder Versicherungsleistungen erhalten oder erwartet werden


    3.) Gründe der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit: Allgemeine Nachteile reichen nicht aus, erforderlich sind erhebliche Nachteile als Grund der Annahme des ausländischen Passes



    Weise doch bitte mal erhebliche Nachteile nach. Das ist doch fast umöglich. Ganz abgesehen, das man die familiäre Bindung nachweisen muß. Was kann ein geschiedener, kinderloser (bzw. erwachsene Kinder) über 60 jähriger da anführen ?


    Vielleicht sollten wir diese Diskussion in einem anderen Thread führen. Werde einen solchen eröffnen. Wir sind jetzt sehr weit vom Thema des Threads entfernt.

    Lieber Hge,
    der Antrag wird ja von einer Filipina gestellt. Besteht jetzt keine Verwandtschaftsbeziehung (Ehefrau, Tochter etc) bin ich als Deutscher da aus diesem Prozess heraus. Uebrgens auch Power of Attorney von Deutschen fuer die Filipina werden ignoriert. Man (die Ortskraefte) wenden sich immer direkt an die Filipina.
    In diesem Zusammenhang wuerde mich interessieren, welche Befugnisse die Ortskraefte in Manila haben. Sie sprechen zwar deutsch, scheinen dort aber ihr eigenes philippinenuebliches Obrigkeitsstaatssueppchen zu kochen. Mir schmeckt diese Suppe aber ganz und gar nicht.Ich erwarte Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und klare Strukturen. Die DBM ist mir viel zu sehr philippinisiert und dort wird m.E. massiv Recht gebeugt.