Originally posted by Kenny
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Ich habe einige Urteile des Supreme Curt of the Philippines durchgelesen und fuer mich stellt es sich wie folgt dar:
1. Auslaender koennen grundsaetzlich kein Land in den Philippinen erwerben.
2. Auslaender koennen jedoch durch erben in den Besitz von Land kommen.
Beides ergibt sich aus
Sec. 7, Art. XII of the Constitution
3. "Natural born Filipinos" sind beim Besitz den Einwohnern gleichgestellt; der Erwerb von Land ist jedoch auf 1000qm Bauland und 1ha Aggrarflaeche beschraenkt.
Sec. 8, Art. XII of the Constitution
In dem abschliessenden Urteil hat das S.C. in diesem Fall ausdruecklich darauf hingewiesen, dass ein Auslaender (in diesem Fall US-Amerikaner) Land ererbt hatte.
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Zur Verdeutlichung hier ein Beispiel:
... Filipina, Mutter eines Sohnes und Eigentuemerin von 5000m2 Bauland heiratet Deutschen. Nach 5 Jahren erwirbt sie selbst die deutsche Staatsbuergerschaft und ist gezwungen (auf Grund deutschen Rechts) die philippinische Staatsbuergerschaft aufzugeben. Das hat auf die Besitzverhaeltnisse des Grundstueks uberhaupt KEINEN Einfluss! Falls Du mir zustimmst, dass sie nun in den Philippinen Auslaenderin ist, hast Du damit auch festgestellt das ein Auslaender Eigentuemer ... von Land in den Philippinen sein kann.
Ihre beste Freundin stirbt und weil sie keinen in ihrer Familie mag (oder keine Familie hat) vermacht sie testamentarisch ihr ein Haeuschen zusammen mit 500 m2 Grundstueck.
Wegen der gesetzlichen Beschraenkungen (max. 1000m2 nicht Aggrarflaeche) ist das nicht moeglich.
Auch nachdem dem Nachlassgericht nun bekannt ist das sie schon mehr als 1000m2 Land besitzt bleibt sie Eigentuemer der urspruenglichen 5000m2 - sie kann eben nur nichts hinzu erwerben (sie ist Auslaender - warum muss sie ihr Grundstueck nicht "innerhalb einer angemessenen Frist" verkaufen?).
Da sie das aber voraussah schlaegt sie das Erbe aus.
Fuer den Fall das ihre Freundin das Erbe ausschlaegt hat ihre Freundin den Sohn als Erben eingesetzt. Da der Sohn kein Land besitzt (also weniger als 1000m2) und "natural born" Filipino ist, kann er das Erbe antreten.
Waere der Sohn nach dem Wechsel der Staatsbuergerschaft der Mutter geboren (und damit die philippinische Staatsbuergerschaft ausgeschlossen) Koennte er das Erbe nicht antreten, da die Vorraussetzung "natural born" Filipino fehlte.
Das macht offensichtlich wie Sect. 8 auf Sect. 7 je nach der Eigenschaft "natural born" Filipino oder "nicht natural born" Filipino wirkt.
Das im Beispiel bisher Ausgefuehrte habe ich auch noch niergendwo bezweifelt gesehen. Tatsaechlich streitet man sich um folgendes:
Die Frau und der Sohn sterben (von mir aus bei einem Unfall) - der Mann erbt Alles (Guetergemeinschaft) - Auch das wird eher selten bezweifelt. Dann wird jedoch in verschiedenen Ausfuehrungen behauptet der Mann muesse das ererbte Land "innerhalb einer angemessenen Frist" verkaufen.
Bisher konnte niemand irgendeine Quelle nennen aus der das hervor geht.
Ich hoffe das Beispiel zeigt warum ich an dem Verkaufszwang zweifle.