so hier eine antwort vom zoll, eventuell fuer jeden rueckkehrer interessant
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine einfuhrabgabenfreie Einfuhr von Waren als Übersiedlungsgut ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Das Übersiedlungsgut muss Ihnen gehören, im Drittland mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe des gewöhnlichen Wohnsitzes benutzt worden sein und am neuen gewöhnlichen Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft zu den gleichen Zweck verwendet werden.
- Die Person, die den gewöhnlichen Wohnsitz wechselt, muss ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.
- Das Übersiedlungsgut muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung Ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
- Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf das Übersiedlungsgut ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.
Als Übersiedlungsgut gelten:
- Hausrat, d.h. alle persönlichen Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche, Möbel sowie Geräte, die bestimmt sind zum persönlichen Gebrauch durch den Begünstigten oder im Haushalt des Begünstigten;
- private Fahrzeuge aller Art, d.h. Fahr- und Krafträder, Pkw (ggf. mit Anhänger), Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge;
- Haushaltsvorräte, sofern sie die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge nicht überschreiten - hierbei ist von der am alten Wohnort üblichen Menge auszugehen;
- Haus- und Reittiere;
- tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, sofern der Umziehende diese zur Ausübung seines Berufes benötigt.
Ausgenommen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
Das Übersiedlungsgut ist beim Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zu Gestellen und schriftlich bei einer deutschen Zollstelle anzumelden, mit dem Vordruck 0350 (Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlichen freien Verkehr zur besonderen Verwendung)
http://www.zoll.de/DE/Service/…re-merkblaetter_node.html
Als Nachweis, dass die Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit für Übersiedlungsgut vorliegen, genügen im Regelfall:
eine Bescheinigung (z.B. ein Abzugsattest) der zuständigen ausländischen Behörde, aus der hervorgeht, wie lange der Übersiedelnde im Drittland gewohnt hat; ein Zuzugsattest Anmeldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt), Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder dgl. (Sie benötigen mehrere Kopien davon)
Informationen- Übersiedlungsgut:
http://www.zoll.de/DE/Fachthem…bersiedlungsgut_node.html
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag