Ich sehe das nicht so, denn es ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht von einer nachträglich gemachten ausländischen Fahrerlaubnis die Rede.
Wir haben das damals direkt erfragt...ab Begründung Wohnsitz + 6 Monate ist kein ausländischer mehr gültig. Ist so, egal wie du das siehst...lies den oben verlinkten § 7
Die Fahrerlaubnis ist in dem Land in Europa oder in einem Land im Europäischen Wirtschaftsraum, in dem man seinen ordentlichen Wohnsitz (185-Tage-Regelung) hat und dort möglichst nah am Wohnort, zu erwerben – das besagt das Wohnsitzprinzip (s. § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung). Diese Regelung gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Hat man keinen festen Wohnsitz, ist es in der Regel nicht möglich, den Führerschein zu machen. Der Erwerb der Fahrerlaubnis am Zweitwohnsitz ist möglich, jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen. Hinzu kommt, dass Sie die Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde des ersten Wohnsitzes benötigen. Einen Ausnahmefall haben wir bereits genannt: Schüler und Studierende im EU-Ausland.
https://www.bussgeldrechner.or…hein-wohnsitzprinzip.html