Ich hab mir mal das Gesetz durchgeblättert. Muss dazusagen, dass ich kein Rechtsexperte bin doch schon manches Gesetz mal lesen musste.
Die Sache scheint jedoch im § 28 Familiennachzug zu Deutschen recht eindeutig geregelt zu sein.
Textauszug
dem Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen und dem Elternteil eines miderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Ohne dass jetzt spitfindige Forumler kommen und weitere Ausnahmen erklären.
Für den Normalfall
Deutsche/r hat seinen Wohnsitz in D und möchte mit seiner/m Ehegattin/en nach Deutschland
so ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Beherrscht der/die Angetraute nach 3 Jahren einigermaßen die Sprache, dann bekommt er sogar zusätzlich bei Bedarf eine Niederlassungserlaubnis und kann ein Geschäft eröffnen.
kann er die Deutsche Sprache nicht, dann bekommt er/sie halt weiter "nur" die Aufenthaltserlaubnis.
Aber die bekommt er/sie, ohne wenn und aber.
(Terroristen etc lassen wir mal ausser acht, da weiss ich nicht ob da andere Gesetze oder Paragrafen greifen und somit höherrangiges Recht darstellen)
Lebt z.B. ein gemeinsames Kind in D dann bekommt der Partner auch wegen des Kindes eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis, die halt nur bis zur Vollhährigkeit. Danach können evt. wieder andere Mechanismen greifen. Dazu müssen die Herzensallerliebsten nicht einmal verheiratet sein.
Nochmals verheiratet immer ohne wenn und aber, da wird auch nicht auf GG und eine Einschränkung bezug genommen.
Scheinehe lassen wir ausser acht, das ist ein anders Thema, da man davon ausgeht, dass keine Ehe besteht.
Wo es Einschränkungen gibt, wenn z.B. ein Ausländer(nicht Eu) seine ausländische Familie nachholen will. Da geht dies nur wenn keine Sozialhilfe anfällt. Da wird in §27 auf das GG bezug genommen und es erfolgt die Einschränkung. So dürfte es nun schwer möglich sein, dass ein nun 10 Jahre in D lebender Ausländer der Sozialhilfe bekommt, seine Familie nachholt und diese auch Sozialhilfe bekommt. Wenn er die Ernähren kann weil er gut verdient, dann geht dies.
Wenn ein Deutscher Sozialhilfeempfänger seinen ausländichen Part nach D holen will bin ich mir nicht hundertprozentig sicher doch denke dass dies da auch immer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Denn das ist ein normaler Zuzug zu einem/r Deutschen Staatsbürger/in ohne wenn und aber.
Möchte jedoch ein Deutscher mit Hauptwohnsitz auf RP mit Ehepartner nach D so schaut dies evt. anders aus.
Sprich als erstes muss der Deutsche in D seinen gewöhnlichen Wohnsitz haben.
Dann klappt es auch mit dem Familiennachzug.
Klar wenn eine Scheinehe somit illegale Ehe angenommen wird, schaut dies wieder anders aus, aber dies ist ein anderes Thema da dann einfach nicht von einer normalen Ehe ausgegangen wird.
Denke wenn jeder wirklich mit ernsthafter Absicht heiratet, dann ist dies immer aus dem Wege zu räumen.