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Da der mehrjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ja zu den Regelerteilungsvorausetzungen einer Niederlassungserlaubnis gehört, befindet sich der Ausländer bei Antragstellung ja schon mehrere Jahre in Deutschland und die Einreise liegt entsprechend lange zurück.
VV 9.2.2.2.1 und VV 9.2.2.2.2 erscheinen im Hinblick auf das Kriterium altersbedingte Absehensgründe auf den ersten Blick in gewisser Weise redundant oder sich doch zumindest zu überschneiden. Der wesentliche Unterschied liegt m.E. allerdings darin, dass bei Vorliegen einer der in VV 9.2.2.2.1 genannten Gründe sich das "Absehensermessen" der ABH auf Null reduziert, sie muss dann "zwingend" von den Erteilensvoraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 7 und Nr. 8 absehen, während VV 9.2.2.2.2 der ABH ein Ermessen dahingehend eröffnet, ob sie die "geltend gemachten, nachzuweisenden Gründe(.)" für "unmittelbar nachvollziehbar" hält.
Insofern erscheint auch plausibel, dass die (ermessensfreie) "Altersregelung" des VV 9.2.2.2.1einerseits enger (Erfordernis eines ärztlichen Attestes) und andererseits weiter (kein vorgegebenes Mindestalter) gefasst ist. Sollte sich eine Kollision zwischen VV 9.2.2.2.1 und VV 9.2.2.2.2 ergeben, so hätte die ABH nach allg. verwaltungsrechtlichen Regeln m.W. (ad hoc kann ich Dir allerdings nicht sagen wo das steht bzw. aus welchem Rechtsgrundsatz sich dies ergibt) sich auf die für den Antragssteller günstigere Regelung zu stützen.
Ansonsten kommt es - das schreibst Du ja auch immer mal wieder ganz zu Recht - auf die jeweilige ABH und den/die jeweilige(n) Sachbearbeiter(in) an. Meine Erfahrung ist jedenfalls, dass wenn man der/dem Sachbearbeiter(in) einen Lösungsweg aufzeigt, mit dem sie/er intern "on the safe side" bzw. nicht angreifbar ist, man gute Chancen auf eine Entscheidung i.S.d. Antragster(in) hat. Meine Frau hatte z.B. B1 als Gesamtnote auch knapp verfehlt; allerdings konnte sie sich auf eine "Altfallregelung" nach § 104 Absatz 2 berufen, wonach man nur "einfache" mündliche Sprachkenntnisse nachweisen muss, wenn man bereits vor 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Dies war bei meiner Frau der Fall und die ABH hat dies ungeachtet dessen akzeptiert, dass meine Frau zwischenzeitlich auf den Philippinen gelebt hat und die vor 2005 erlangte Aufenthaltsgenehmigung natürlich schon lange erloschen war.