Posts by diogenes

    Hi SiagAM,

    M.E. ist "die "zuständige Heimat-Behörde auf den Philippinen: das örtliche BIR, in dem Deine Frau gewohnt hat!

    MfG.

    Wol23

    Unser hiesiges Finanzamt (in einer deutschen Großstadt) hat bisher (seit nunmehr fast zehn Jahren) immer das "dry seal" plus Unterschrift vom "barangay captain" oder einem anderen Barangay-Mitarbeiter akzeptiert.


    Das erscheint mir auch insofern rational, als man im Barangay die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers i.d.R. zumindest grob einschätzen kann, wärend das BIR (welches sich, wenn man auf dem Lande wohnt, zumeist in der nächstgrößeren Stadt befindet), mal abgesehen von Dingen, die sich dokumentieren lassen, wie z.B. Rentenzahlungen, die Angaben in der Unterhaltserklärung im Zweifel inhaltlich gar nicht nachvollziehen kann.

    diogenes volle Zustimmung.. wie hast du die envelope "von heute auf morgen" bekommen ? Von transglobeexoress oder direkt von ups ? Bei mir hat direkt ups immer ne Woche gedauert

    Von Transglobalexpress, soweit mir erinnerlich. Dass es bei mir zumeist so schnell ging, liegt allerdings vermutlich auch daran, dass Transglobalexpress in Kelsterbach bei Frankfurt sitz und ich in Frankfurt wohne. Auf die Laufzeit der Deutschen Post, mit der die Umschläge versandt wurden, hat Transglobalexpress natürlich keinen Einfluss. Aber ich kann mich auch täuschen, vielleicht hat auch UPS die Umschläge eingeworfen, auf jeden Fall ging es immer "ratz fatz". :-)

    Die Überweisungen mit Wise haben diesmal ohne Nachfrage der Herkunft des Geldes geklappt.

    Bereite dich darauf vor, dass dein Finanzamt oder die GFG* bei dir nachfragen, bzw. ermitteln! Auch wenn es unter 12.500€ sind


    *

    Gemeinsame Finanzermittlungsgruppen (GFG) sind Ermittlungsgruppen der deutschen Zollverwaltung im Verbund mit anderen Behörden wie den Landespolizeien, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und den Länderfinanzverwaltungen. Sie sind zuständig bei der Verfolgung der Geldwäschekriminalität.

    Ich sehe schon, da sind ja wieder echte Experten am Wek hier. 12.500 EUR ist kein geldwäscherelevanter Schwellenwert, sondern bezeichnet die Meldeschwelle nach der Außenwirtschaftsverordnung. Wenn Du mindestenst 12.500 EUR ins Ausland überweist, musst Du - auch als Provatperson - eine AWV Meldung abgeben.


    Bei der Geldwäscheprävention hat Dein Zahlungsdienstleister bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten, sofern eine "Geschäftsbeziehung" besteht (dann unabhängig vom Betrag) oder bei ad hoc Transaktionen ohne Geschäftsbeziehung i.d.R. ab 15.000,- EUR (es gibt verschiedene Ausnahmen, z.. bei Spielbanken ab 1.000 EUR). Das Finanzamt ist da normalerweise komplett außen vor, außer es gibt einen konkreten Ermittlungsfall.


    Die normale Geldwäscheprävention läuft über eine organisatorisch beim Zoll augehängte Einheit und über deren Effizienz gibt es seit Jahren berechtigte Kritik. Früher haben die Landeskriminalämter die Verantwortung gehabt aber man wollte es zentralisieren (was grundsätzlich auch kein falscher Gedanke war).


    Das Geldwäschethema hat aber nur sehr beding etwas mit dem Gegenstand des Threads zu tun.

    Ich weiss nicht, warum Ihr so an DHL hängt (bei mir "einmal und nicht wieder"), UPS funktioniert, zumindest in Luzon viel besser (zumindest, wenn es um Dokumente geht, bei was anderem kenne ich mich nicht aus). Und Buchung, wie hier schon öfter erwähnt immer über Aggregatoren, die bessere Preise anbieten. Ich habe extrem gute Erfahrungen mit Transglobalexpress.de gemacht. Da kann man auch mal anrufen, es geht sofort eine menschliche Person ans Telefon und man bekommt kompetente Auskunft, bzw. die verfolgen eine Sendung und rufen zurück. Auch die kostenlose Zusendung von UPS Envelopes geht von heute auf morgen. - Soll jetzt keine Werbung sein und Jumingo ist eventuell sogear noch besser, keine Ahnung. Lediglich ein subjektiver Erfahrungsbericht über mehrere Jahre.

    cgy Sorry, aber was sollen wir aus Deinem Beitrag lernen oder wie können wir helfen? Da Du inhaltlich keine Angaben machst, ußer, dass Du Steuern nachzahlen sollst.

    Ich habe mit DHL keine guten Erfahrungen gemacht. War jetzt auch keine Katastrophe, hat nur signifikant länger gedauert.

    Ich beibe - beim Dokumentenversandt - insofern bei UPS, war immer problemlos und in ein paar Tagen beim Empfänger (egal on welche Richtung). - Gebucht immer über transglobalexpress.de (einer von mehreren „Aggregatoren“, für mich auch klasse, weil man sofort jemanden ans Telefon bekommt und nicht ewig in der callcenter Schleife hängt, wenn es mal eine Nachfrage gibt. :-)

    Zu beachten ist grundsätzlich, dass die Ausfuhr von Fremdwährungen mit einem Gegenwert von mehr als 10k USD deklariert werden muss:


    https://www.bsp.gov.ph/SitePag…ns/GuideToFx.aspx?TabId=3


    Darüber hinaus ist auch der Erwerb von Fremdwährung gegen PHP auf den Philippinen nachwievor reguliert:


    https://www.bsp.gov.ph/SitePag…ns/GuideToFx.aspx?TabId=2


    Wie weit das in der Praxis "gelebt" wird, ist wieder eine andere Frage.

    @pogi_kel


    Es wäre zum Verständnis der Gesamtsituation sehr hilfreich, wenn Du uns wissen lassen könntest, auf was für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels sich die Fiktionsbescheinigung bezieht.


    Die Fiktionsbescheinigung für sich verändert wie gesagt die rechtliche Situation in keiner Weise sondern macht nur das Leben insofern leichter, als man einen Rechtsstatus damit dokumentieren kann.


    EDIT: § 16d AufG enthält eine vergleichsweise junge Neuregelung aus 2020 - die mir nicht bekannt war - und regelt das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (ggf. einschl. entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen und damit verbundener Prüfungen). Ganz gut erklärt hier:

    https://www.google.com/url?sa=…Vaw2c9mwZd8we07Mlmfe7qu-c


    Allerdings ein recht komplexer Sachverhalt, den man nicht mal so eben nebenbei erfassen kann (ich zumindest nicht). :-)

    Also, dass die money changer nicht den besten Kurs haben, weil Bargeldhandling aufwendig und auch nicht ganz ungefährlich ist (ich käme z.B. umgekehrt auch nicht auf die Idee mit einer 500,- Euro Note auf den Philippinen rumzurennen) ist nicht verwunderlich, Aber dass der Geldkurs für Euros gut 15% von der Realität entfernt ist, habe ich selbst in der tiefsten Provinz in Pampanga noch nie erlebt.


    Ich zahle inzwischen beim SM Supermarkt und an der Tanke (Benzinpreisunterschiede ist ja noch mal ein eigenes Thema) i.d.R. mit meiner Wise Visa Card (bei der Bargeldabhebung ist sie inzwischen teuer). Ansonsten, wenn ich Cash brauche, schicke ich von Wise aus zum GCash Account eines Familienmitglieds und theoretisch kann man auch an den Account des SariSari Stores schicken, bei dem man für ein halbes Prozent dann in Cash wechselt, man muss dann halt nur ein paar Minuten warten bis das Geld da ist und erst mal einen gesonderten "Empfänger" in Wise anlegen. Aufgrund der bekannten KYC/AML Problematik schicke ich aber weiterhin an Familienangehörige, mithin an Empfänger, die Wise "kennt".

    Der Beitrag ist zwar jetzt nicht unmittelbar auf den aktuellen Wechselkurs bezogen, das ist der Bericht über Moneychanger, die "Mondpreise aufrufen aber auch nur bedingt. :-)

    Solange der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels (ohne den gibt es keine Fiktion und dementsprechend auch keine Fiktionsbescheinigung gibt) nicht per Verwaltungsakt (Bescheid) abgelehnt wurde, gilt - sofern der Aufenthaltstitel nicht auf einem Schengenvisum beruht oder der Antrag auf Verlängerung erst nach Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels gestellt wurde - die Fiktion weiter. Mit anderen Worten, der Ablauf der Bescheinigung führt nicht zum Ablauf der Fiktion.


    Im Juristensprech:

    "Bei der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG handelt es sich nicht um einen feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre, durch das Gesetz bestimmte Rechtslage zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 - Buchholz 402.240 § 18 AuslG 1990 Nr. 1 S. 7; Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 B 17.09 - Buchholz 402.242 § 84 AufenthG Nr. 1 Rn. 7; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 20. Aufl. 2019, § 35 Rn. 92b). Sie hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus zu begründen." (CLI:DE:BVerwG:2019:191119U1C22.18.0)


    Sofern die ABL den Antrag hinsichtlich Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels noch nicht negativ beschieden hat, muss sie ggf. eine neue Fiktionsbescheinigung ausstellen. Die Bescheinigung dokumentiert nur einen Rechtszustand, der bereits besteht - und solange fortbesteht, bis der Antrag beschieden ist. Die Fiktionsbescheinigung basiert insofern nicht auf einer "Entscheidung" der Ausländerbehörde. Und solange die "Fiktion" - unabhängig davon, ob es eine Bescheinigung gibt - fortbesteht, ist die Freundin auch nicht ausreisepflichtig.


    Das kann der Freundin ihre Rechtsanwältin aber im Zweifel sehr viel besser erklären. :-)

    ocura1971

    Du solltest in der Tat zunächst einmal in Erfahrung bringen, mit was für einem Visum Deine Freundin jeweils in verschiedenen EU STaaten gearbeitet hat bzw. aktuell arbeitet.

    Ansonsten ist es grundsätzlich so, dass ein FZV - unabhängig davon, wo man geheiratet hat - im Regelfall von dem Land aus zu stellen ist, wo die betreffene Person Ihren regelmäßigen Aufenthalt hat. Das könnte auch ein anderer EU Mitgliedsstaat sein, wenn Deine Freundin zum Zeitpunkt der Heirat dort nicht nur vorübergehend beschäftigt ist.

    Aber wie gesagt, erst einmal die "Ist-Situation" zuverlässig klären, ansonsten leibt alles hier zunächst ein "Stochern im Nebel".

    hge


    Da der mehrjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ja zu den Regelerteilungsvorausetzungen einer Niederlassungserlaubnis gehört, befindet sich der Ausländer bei Antragstellung ja schon mehrere Jahre in Deutschland und die Einreise liegt entsprechend lange zurück.


    VV 9.2.2.2.1 und VV 9.2.2.2.2 erscheinen im Hinblick auf das Kriterium altersbedingte Absehensgründe auf den ersten Blick in gewisser Weise redundant oder sich doch zumindest zu überschneiden. Der wesentliche Unterschied liegt m.E. allerdings darin, dass bei Vorliegen einer der in VV 9.2.2.2.1 genannten Gründe sich das "Absehensermessen" der ABH auf Null reduziert, sie muss dann "zwingend" von den Erteilensvoraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 7 und Nr. 8 absehen, während VV 9.2.2.2.2 der ABH ein Ermessen dahingehend eröffnet, ob sie die "geltend gemachten, nachzuweisenden Gründe(.)" für "unmittelbar nachvollziehbar" hält.


    Insofern erscheint auch plausibel, dass die (ermessensfreie) "Altersregelung" des VV 9.2.2.2.1einerseits enger (Erfordernis eines ärztlichen Attestes) und andererseits weiter (kein vorgegebenes Mindestalter) gefasst ist. Sollte sich eine Kollision zwischen VV 9.2.2.2.1 und VV 9.2.2.2.2 ergeben, so hätte die ABH nach allg. verwaltungsrechtlichen Regeln m.W. (ad hoc kann ich Dir allerdings nicht sagen wo das steht bzw. aus welchem Rechtsgrundsatz sich dies ergibt) sich auf die für den Antragssteller günstigere Regelung zu stützen.


    Ansonsten kommt es - das schreibst Du ja auch immer mal wieder ganz zu Recht - auf die jeweilige ABH und den/die jeweilige(n) Sachbearbeiter(in) an. Meine Erfahrung ist jedenfalls, dass wenn man der/dem Sachbearbeiter(in) einen Lösungsweg aufzeigt, mit dem sie/er intern "on the safe side" bzw. nicht angreifbar ist, man gute Chancen auf eine Entscheidung i.S.d. Antragster(in) hat. Meine Frau hatte z.B. B1 als Gesamtnote auch knapp verfehlt; allerdings konnte sie sich auf eine "Altfallregelung" nach § 104 Absatz 2 berufen, wonach man nur "einfache" mündliche Sprachkenntnisse nachweisen muss, wenn man bereits vor 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Dies war bei meiner Frau der Fall und die ABH hat dies ungeachtet dessen akzeptiert, dass meine Frau zwischenzeitlich auf den Philippinen gelebt hat und die vor 2005 erlangte Aufenthaltsgenehmigung natürlich schon lange erloschen war.

    Entsprechend der beispielhaften Aufzählung des Punkts 9.2.2.2.2 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz kann der Umstand, dass der Ausländer, der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begehrt, bei Einreise bereits 50 Jahre alt war als Härte i.S.d. Gesetzes gewertet werden.


    .. das wird aber leider kein Selbstläufer. Die besondere Härte war auch mehr auf Behinderte (im weitesten Sinne) bezogen Man kann es bei der ABH probieren.. aber wenn es nicht klappt, wird es ohne einen RA nicht gehen.... mit offenem Ausgang...


    Solange Hoffnung besteht, dass die Frau B1 noch irgendwie schafft, würde ich diesen Weg vorziehen.

    Die Verwaltungsvorschrift geht in Punkt 9.2.2.2.2 über die in § 9 Absatz 1 Satz 4 AufhG genannten Absehungsgründe einer "körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung" - warum auch immer - hinaus und konkretisiert mit Absehungsgründen "Alter bei Einreise" oder Pflege eines Angehörigen" im Grunde genommen bereits die insofern - auf Ebene des Gesetzes nicht weiter bestimmte - allgemeine Härtefallregelung des Satzes 5. Möglicherweise handelt es sich insofern schlicht um ein Redaktionsversehen.


    Unstrittig dürfte indes auch aus Sicht der ABH sein, dass es sich beim Alter bei Einreise bzw. bi der Pflege von Familienangehörigen um eigenständige Absehungsgründe handelt, die nicht kumulativ mit "körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung" zu sehen sind. Dies schon allein deshalb nicht, weil jemand mit einer ernsthaften Behinderung, die sie oder ihn im Alltag so einschränkt, dass ein Sprachkurs nicht erfolgreich absolviert werden kann, umgekehrt auch keinen Familienangehörigen pflegen kann.


    Der Weg zum Rechtsanwalt bzw. letztendlich zum Verwaltungsgerich steht als "ultima ratio" immer offen. Auch dort muss man aer mit Rechtsgründen argumentieren und insofern ist es auf jeden Fall schon mal hilfreich, wenn die Verwaltungsvorschrift das Alter bei Einreise (sachlich ist mir allerdings unverständlich, warum man hier auf den Zeitpunkt der Einreise abstellt) explizit als möglichen Härtefallgrund nennt.

    ich bin Deutscher, meine Frau Filipina. Sie lebt seit 5 Jahren mit mir in Deutschland. Sie hat schon 2 mal versucht, an der VHS B1 zu machen, hat aber jedes mal nicht bestanden. Die Sprache fällt ihr altersbedingt schwer. Ich bin 60+, sie 57. Durch das Nichtbestehen von B1 bekommt sie keine NE, sondern muss die AE immer wieder verlängern. Gibt es da keine Möglichkeit, das sie doch eine NE bekommen kann oder muss sie ihr Leben lang immer die AE erneuern?

    Vom Nachweis "ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache" kann nach § 9 Absatz 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz zur Vermeidung von "Härten" abgesehen werden. Entsprechend der beispielhaften Aufzählung des Punkts 9.2.2.2.2 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz kann der Umstand, dass der Ausländer, der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begehrt, bei Einreise bereits 50 Jahre alt war als Härte i.S.d. Gesetzes gewertet werden.


    Nach Deinen Angaben, könnte dies auf Deine Frau zutreffen. Allerdings muss im Einzelfall unmittelbar nachvollziehbar sein, dass sich aus dem vorgebrachten Grund tatsächlich eine "Erschwernis" ergibt. Der Nachweise, dass Deine Frau trotz mehrmaligem Versuch die Sprachprüfung "B1" nicht bestanden hat, sollte grundsätzlich geeignet sein, das Vorliegen einer solchen "Erschwernis" glaubhaft zu machen.


    Ob die ABH dafür zwei nichtbestandene Prüfung ausreichen, dürfte indes wieder eine Ermessensentscheidung sein. Eventuell wird sich die ABH auch dafür interessiere, wie knapp oder deutlich das Prüfungsziel jeweils verfehlt wurde. Ich würde - unter Verweis auf 9.2.2.2.2 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - da einfach noch einmal das Gespräch mit der ABH suchen. Wenn sich die oder der Schbearbeiter(in) schwer tun zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine "Härte" i.S.d. Gesetzes zu erkennen, könnte man ja ggf. vereinbaren, dass Deine Frau zunächst noch einmal einen "dritten Anlauf" nimmt.


    Vielleicht geht ja aber auch alles ganz smooth und der Hinweis auf Punkts 9.2.2.2.2 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz reicht - sofern Deine Frau bei Einreise tatsächlich schon 50 Jahre alt war - zusammen mit dem Nachweis, dass Deine Frau zwei mal "B1" nicht erreicht hat bereits aus. :-)


    https://www.verwaltungsvorschr…d_26102009_MI31284060.htm

    Wol23


    Also, meine Frau und ich sind gemeinsam veranlagt und unterstützen Ihre Eltern, Kinder und Enkelkinder und die Unterhaltszahlungen werden, innerhalb der möglichen Grenzen vom hiesigen Finanzamt als besondere Belastung anerkannt und mindern entsprechend die gemeinsame Steuerschuld, entsprechend unseres gemeinsamen Grenzsteuersatzes. Umgekehrt wird das vergleichsweise niedrige Einkommen meiner Frau mit dem selben Steuersatz belastet, mithin höher besteuer, als wenn wir eine getrennte Veranlagung wählen würden.